Inkassobüro droht Datenübermittlung an SCHUFA an
Ein Inkassounternehmen wollte gegen einen Betroffenen Zahlungsansprüche geltend machen. Aus diesem Grund übersandte das Unternehmen eine Mahnung. Darin wurde angedroht die Daten des betroffenen Verbrauchers an die SCHUFA zu übermitteln. Der Betroffene bestritt jedoch die geltend gemachte Forderung. Daraufhin erhielt er ein weiteres Schreiben, in welchem er noch einmal darüber informiert wurde, dass eine Datenübermittlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) möglich sei. Der spätere Kläger wandte sich dann an einen Anwalt, welcher gegenüber dem Inkassobüro noch einmal deutlich machte, dass die gestellte Geldforderung zurückgewiesen werde. Zugleich wurde gefordert, die Drohungen zu unterlassen. Davon ließ sich das Inkassobüro jedoch nicht beeindrucken. Es verfasste lediglich ein Antwortschreiben mit folgendem Inhalt:
„Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
Der betroffene Verbraucher reichte daher Klage ein. Er verlangte nun gerichtlich die Unterlassung der Androhung mit der Datenübermittlung. Zuletzt musste sich das Oberlandesgericht Celle mit dem Fall befassen.
Androhung der Datenübermittlung an SCHUFA war unzulässig
Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 13 U 64/13) entschied zulasten des Inkassounternehmens. Zunächst stellten die Richter fest, dass der Kläger durch die Datenweiterleitung an die SCHUFA in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt würde. Eine Übermittlung an die SCHUFA ist nur unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG zulässig. Insbesondere ist erforderlich, dass die geltend gemachte Forderung nicht bestritten wird. Dies hat der Betroffene jedoch in der Vergangenheit getan. Damit darf die Datenübermittlung nicht erfolgen, sodass schon die Androhung hiermit unzulässig ist. Zwar hat das Inkassobüro in der Mahnung angegeben, dass die Datenübermittlung nur dann stattfindet, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Allerdings reagierte das Inkassobüro vorher nicht auf das anwaltliche Schreiben, sodass der Betroffene davon ausgehen musste, dass seine Einwände nicht berücksichtigt werden und die Übermittlung an die SCHUFA bevorsteht. Das Inkassobüro wurde daher dazu verurteilt, es zu unterlassen, die Datenübermittlung an die SCHUFA anzudrohen.
Fazit:
Daten von Betroffenen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG an die SCHUFA übermittelt werden. Hierbei ist insbesondere erforderlich, dass die geltend gemachte (Geld-)Forderung nicht bestritten wird. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, so ist schon die Androhung der Datenübermittlung unzulässig.
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