Irreführung: Mobilfunkanbieter darf nicht uneingeschränkt mit 5G-Standard werben

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Worum geht's?

Verbraucher sind keine IT-Fachleute. Wer sie für einen Tarif mit 5G-Nutzung begeistern will, muss deshalb auf die eingeschränkte Verfügbarkeit dieses Standards hinweisen. Mit dieser Entscheidung gab das Landgericht Koblenz einem Telekommunikationsunternehmen recht, das einen Mitbewerber wegen irreführender Werbung abgemahnt hatte.

Regional beschränkte Nutzung

Auf einer Internetseite mit Weihnachtsangeboten präsentierte der Anbieter verschiedene Flatrates im Zusammenhang mit einem Hinweis auf das hochmoderne 5G-Netz. Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Zum Angebot“ gelangten Interessenten zu den Details. Hier stellte sich allerdings heraus: 5G-Leistungen waren bei einigen der vorher angezeigten Tarife gar nicht zu haben, bei anderen nur zu einem höheren Preis. Ohnehin kann das Unternehmen das schnelle 5G-Netz nur in wenigen Regionen Deutschlands anbieten. Ein Mitbewerber klagte schließlich auf Unterlassung.

 

Nicht allgemein bekannt

Das Landgericht Koblenz (Az. 4 HK O 51/20) untersagte die Werbung daraufhin als irreführend. Der Anbieter richte sich nicht nur an technikaffine oder besonders interessierte, sondern an alle Verbraucher. Dass sich das 5G-Netz deutschlandweit noch im Aufbau befinde, könne dabei nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Insbesondere wisse der durchschnittliche Kunde nicht, dass 5G-Leistungen derzeit nur in den Städten Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main und Köln verfügbar sind.

 

Aufpreis deutlich machen

Darüber hinaus habe die Darstellung den Eindruck erzeugt, 5G-Leistungen seien bereits im billigsten Tarif für 9,99 Euro im Monat enthalten. Dies war aber nicht der Fall. Zwar warf der Anbieter ein, er habe lediglich grundsätzlich auf seine 5G-Leistungen hinweisen wollen. Für das Gericht hingegen stand außer Frage: Der durchschnittliche Verbraucher nehme das sogenannte „Weihnachtsangebot“ als einheitliches Modell inklusive 5G wahr.

 

Fazit

Dass die fünfte Mobilfunkgeneration, also: 5G, derzeit den modernsten Standard darstellt, dürften die meisten Verbraucher inzwischen wissen. Dass das Netz in ihrer Region allerdings möglicherweise noch gar nicht zur Verfügung steht, darf nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. In entsprechenden Anzeigen müssen Mobilfunkanbieter deshalb auf die Einschränkungen hinweisen. Nachdem das beklagte Unternehmen keine Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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