Worum geht's?
Ist nun das Ende der Cookie-Consent-Banner gekommen?
Mit der neuen Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) wurde ein System eingeführt, dass das Einwilligungsmanagement auf den Kopf stellen könnte: Nutzer sollen ihre Datenschutz-Einstellungen zentral verwalten – und Webseiten diese automatisch respektieren. Was zunächst nach digitaler Revolution klingt, macht Webseitenbetreibern Sorgen. Müssen Sie mitmachen oder können Sie Ihren Cookie-Consent Banner weiter nutzen? Wir klären auf.
1. Die neue Einwilligungsverwaltungsverordnung: Was ändert sich?
Die Einwilligungsverwaltungsverordnung (kurz: EinwV) ist am 01.04.2025 in Kraft getreten. Bei dieser Verordnung handelt es sich nicht um eine europäische Verordnung wie die DSGVO oder um ein Gesetz wie das DDG, sondern um eine Rechtsverordnung.
Grundlage für die neue Verordnung ist § 26 TDDDG. Denn dieser macht Vorgaben zu anerkannten Diensten der Einwilligungsverwaltung und bestimmt in Abs. 2, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Dienste zur Einwilligungsverwaltung festlegt.
Nutzerinnen und Nutzer sollen ihre Cookie-Präferenzen zentral festlegen können. Diese Einstellungen sollen von Online-Shops und Webseiten beachtet werden.
SCHON GEWUSST?
Die Dienste werden auch als PIMS-Dienste bezeichnet. PIMS steht für “Personal Information Management Services”. Nutzer können ihre Datenschutz-Präferenzen festlegen und entscheiden,
- welche Arten von Cookies sie akzeptieren,
- ob sie personalisierte Werbung gestatten,
- welche Daten an Dritte übermittelt werden dürfen.
Die Einbindung unabhängiger Dienste soll Nutzern einen besseren Überblick über ihre erteilten Einwilligungen verschaffen und die Anzahl der notwendigen Klicks reduzieren.
AUS DEM ALLTAG
Wer kennt es nicht? Sie besuchen eine Website oder einen Online-Shop und das erste Pop-Up öffnet sich. Aus Gewohnheit wird das Fenster schnell weggeklickt und eine Einwilligung für sämtliche Dienste erteilt.
Neben Überblick und mehr Kontrolle, soll die Cookie-Flut eingedämmt werden.
Denn: Die einmalig vom Nutzer getroffene Entscheidung wird in Form eines standardisierten Signals oder Token bereitgestellt. Das Signal wird an Ihre Website übermittelt und ausgelesen, sofern Sie den Dienst eingebunden haben.
Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick zusammengefasst:
1. Zentrale Einwilligungen statt Banner-Wahnsinn
Internetnutzer sollen ihre Datenschutz-Präferenzen einmalig in einem „Personal Information Management System (PIMS)“ festlegen. Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, berücksichtigen die Einstellungen der Endnutzer.
2. Technische Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste
Die neue Verordnung legt fest, wie solche Dienste ausgestaltet sein müssen:
- allgemeine Anforderungen,
- nutzerfreundliche Bedienung,
- Wechsel zu anderen Diensten,
- wettbewerbskonformes Verhalten,
- Technologien und Konfigurationen.
3. Behördliche Anerkennung durch die BfDI
PIMS-Dienste dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie offiziell anerkannt sind. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt ein öffentliches Verzeichnis zugelassener Systeme.
4. Keine Verpflichtung für Webseiten- und Onlineshop-Betreiber
Die Nutzung der Dienste ist für Sie als Webseiten- und Onlineshop-Betreiber freiwillig. Eine Verpflichtung sieht die Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nicht vor.
5. Die Verordnung zur Einwilligungsverwaltung ist seit dem 01.04.2025 in Kraft
Seit diesem Datum können Dienste anerkannt und genutzt werden. Eine Übergangs- oder Testphase gibt es nicht.
2. Handlungsbedarf für Seitenbetreiber? Auswirkungen auf Ihren Cookie Consent Banner
Sie fragen sich, ob Sie Ihren Cookie-Consent-Banner weiter nutzen dürfen oder ob rechtliche Konsequenzen drohen? Klären wir zunächst einmal, warum das Thema “Consent” von so großer Bedeutung ist.
Weshalb muss ich eine Einwilligung der Nutzer einholen?
Verarbeiten Sie auf Ihrer Website personenbezogene Daten, brauchen Sie eine Rechtsgrundlage. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von nicht essentiellen Cookies, Tracking und auch für Marketingzwecke.
§ 25 Abs. 1 TDDDG macht deutlich:
Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.
Nur für essentielle Cookies besteht eine Ausnahme, wie aus Abs. 2 hervorgeht.
Wichtig für Sie: Ein bloßer Cookie-Hinweis ist nicht ausreichend. Denn bei diesem handelt es sich um einen rein informativen Hinweistext, der keine Auswahlmöglichkeit bietet.
Nur bei einem Cookie-Consent-Banner hat der Internetnutzer eine echte Wahlmöglichkeit und kann eine freiwillige, informierte Einwilligung abgeben.
MEHR LESEN?
Sie interessieren sich für das Thema Cookie Consent und möchten mehr zum Thema Cookie-Banner und Cookie-Hinweise lesen?
In unserem Artikel “Nutzer-Einwilligung auf Webseiten: Quatsch oder Pflicht?” erfahren Sie alles Wissenswerte.
Muss ich ab jetzt Dienste zur Einwilligungsverwaltung auf meiner Website nutzen?
Nein. Denn wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt, besteht keine Verpflichtung. Als Anbieter von digitalen Diensten müssen Sie auf Ihrer Website oder in Ihrem Online-Shop folglich keine Dienste zur Einwilligungsverwaltung verwenden.
Interessant: Bisher liegen der BfDI keine Anträge auf Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung vor. Ein Register mit Diensten gibt es daher zur Zeit ebenfalls nicht. (Stand: 09. September 2025)
Dies bedeutet, dass ein Einsatz der Dienste seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nicht möglich war und nur der klassische Cookie-Consent-Banner zur Einholung einer Einwilligung genutzt werden kann.
Die Cookie-Banner Einwilligung bleibt folglich für Sie vorerst der Standard.
3. Checkliste für rechtssicheren Consent
Setzen Sie als Website- oder Shop-Betreiber Cookies ein oder tracken die Besucher, sind Sie verpflichtet, datenschutzrechtliche Vorgaben umzusetzen. Das A und O ist die Einholung einer rechtskonformen Einwilligung.
Doch Einwilligung ist nicht gleich Einwilligung: Sie muss freiwillig, informiert, aktiv und dokumentiert erfolgen.
Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, drohen Bußgelder und Abmahnungen.
Diese Checkliste zeigt Ihnen kompakt und praxisnah, worauf Sie beim Einholen von Einwilligungen (Consent) achten müssen.
- Cookie-Consent-Tools statt Cookie-Hinweis nutzen,
- Optionen für “Zustimmung” und “Ablehnen” gleichwertig darstellen,
- keine vorangekreuzten Checkboxen nutzen,
- Cookies im Consent-Tool korrekt einordnen,
- Hinweis aufs Widerrufsrecht einbinden,
- keine Dark Patterns, wie z.B. sehr schwache Kontraste, nutzen,
- rechtskonforme & vollständige Datenschutzerklärung verlinken,
- Barrierefreiheit des Cookie-Consent-Banners gewährleisten,
Wir von eRecht24 unterstützen Sie bei der Umsetzung und bieten Ihnen im Premium Bereich Cookie-Consent-Tools, einen Cookie-Einwilligungs-Generator sowie eine ausführliche Checkliste zur Gestaltung Ihres Cookie-Consent-Banners.
4. FAQ



