Flugverspätung & Flugannullierung: Welche Ansprüche habe ich?

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Worum geht's?

Kommt es zu einer Flugverspätung oder zu einer Flugannullierung, haben Passagiere regelmäßig einen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Der Entschädigungsanspruch beträgt in Abhängigkeit zur Strecke des Fluges pauschal 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 €. Sind mit der Flugannullierung oder der Flugverspätung längere Wartezeiten am Flughafen verbunden, können die Passagiere auch Verpflegungs- und ggf. Übernachtungskosten einfordern. Diese so genannten Betreuungsleistungen müssen nach gesetzlich festgelegten Wartezeiten erbracht werden.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Entschädigung bei Flugannullierung und Flugverspätung
  2. Wann gilt ein Flug als annulliert?
  3. Wann ist ein Flug verspätet?
  4. Wie hoch ist die Entschädigung?
  5. Wann gibt es keine Entschädigung?
  6. Wie mache ich den Entschädigungsanspruch geltend?
  7. Musterschreiben für Entschädigungsansprüche
  8. Ihre Rechte am Flughafen: Verpflegung und Hotelkosten

1. Die gesetzlichen Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen zu den Themen Flugverspätung, Flugannullierung und Betreuungsleistungen finden sich hauptsächlich in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 der Europäischen Union (Fluggastrechteverordnung), die in allen Mitgliedsstaaten der EU geltendes Recht darstellt.

Daneben findet in den einzelnen Mitgliedsstaaten auch das jeweils unterschiedliche, nationale Recht Anwendung, was beispielsweise für unterschiedliche Verjährungsfristen sorgt. Deshalb ist dieser Beitrag auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in der Bundesrepublik Deutschland zugeschnitten.

2. Entschädigung bei Flugannullierung und Flugverspätung

Von der Rechtsfolge her werden sowohl die Flugannullierungals auch die Flugverspätung gleichbehandelt. In beiden Fällen hat die Fluggesellschaft eine gesetzlich festgelegte Entschädigungssumme zu zahlen. Dies gilt in der Regel nur dann nicht, wenn die Fluggesellschaft einen so genannten außergewöhnlichen Umstand nachzuweisen vermag, der den Anspruch auf Entschädigung ausnahmsweise ausschließt.

Zunächst muss jedoch die Frage gestellt werden, wann ein Flug überhaupt als annulliert gilt. Bei Flugverspätungen muss neben der Dauer der Verspätung auch auf den Ort der Verspätung geachtet werden, da es auf die Verspätung am Ankunftsort ankommt.

a) Ab wann gilt ein Flug als annulliert?

Ein Flug gilt nicht nur dann als annulliert, wenn er am Startflughafen gestrichen wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13.10.2011 in der Rechtssache C-83/10 entschieden, dass ein Flug auch dann als annulliert gilt, wenn er zwar gestartet ist, aber aus welchen Gründen auch immer an den Startflughafen zurückkehren musste.

Daraus ist zu schlussfolgern, dass ein Flug auch dann als annulliert gilt, wenn ein anderer Flughafen als der geplante Zielflughafen – etwa wetterbedingt - angeflogen wird. Der EuGH hat den Begriff des Fluges in der Rechtssache C-173/07 mit Urteil vom 10.07.2008 nämlich dahingehend konkretisiert, dass die geplante Flugroute ein entscheidendes Definitionsmerkmal darstellt.

b) Ab wann ist ein Flug relevant verspätet?

Ein Flug ist relevant verspätet bzw. löst die Entschädigungspflicht der Fluggesellschaft aus, wenn er am Ankunftsort mindestens 180 Minuten verspätet ist. Das bedeutet, dass die geplante Ankunftszeit am Zielflughafen

mit der tatsächlichen Ankunftszeit verglichen werden muss. Selbst wenn sich der Abflug um mehr als 180 Minuten verspätet, die Ankunft aber weniger als 180 Minuten verspätet ist, besteht also kein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.

Ursprünglich entstand der Entschädigungsanspruch sogar nur im Falle einer Flugannullierung. Der EuGH hat den Entschädigungsanspruch allerdings mit Urteil zu den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 im Jahr 2009 auf Flugverspätungen ausgeweitet.

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c) Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung?

Die Höhe der pauschalen Entschädigung richtet sich nach der zurückgelegten oder eben aufgrund eines Totalausfalls nicht zurückgelegten Flugstrecke. Ob es sich rechtlich um eine Flugannullierung oder Flugverspätung hand

elt, ist nicht relevant.

Für die Bestimmung der Flugstrecke ist die Luftlinie zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zugrunde zu legen. Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss darüber, bei welcher Strecke welche Entschädigungshöhe einschlägig ist:

 

Flugstrecke Höhe der Entschädigung
bis zu 1.500 Kilometer 250,00 €
über 1.500 Kilometer innerhalb des Gebiets der EU 400,00 €
1.500 – 3.500 Kilometer bei Flügen, die das Gebiet der EU überschreiten 400,00 €
über 3.500 Kilometer bei Flügen, die das Gebiet der EU überschreiten 600,00 €

 

Beispiel: Die Luftlinie zwischen Düsseldorf und Palma de Mallorca beträgt ca. 1.334 Kilometer. Es wäre eine Entschädigung i.H. von 250,00 € zu zahlen. Zwischen Berlin und Lissabon beträgt die Luftlinie ca. 2.313 Kilometer, so dass ein Entschädigungsanspruch i.H. von 400,00 € bestehen würde. Die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und New York beträgt ca. 6.202 Kilometer. Die pauschale Entschädigung würde 600,00 € betragen.

d) Keine Entschädigung bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes

Wenn es zu einer Flugannullierung oder relevanten Flugverspätung kam, haben Passagiere dann keinen Anspruch auf E

ntschädigung, wenn sich die Fluggesellschaft auf einen so genannten außergewöhnlichen Umstand berufen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes mit Urteil vom 24.09.2013 in der Rechtssache X ZR 160/12 wie folgt:

„Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d. h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. […]“

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Daraus folgt, dass hauptsächlich die Wetterlage, Streiks oder technische Defekte zu einem außergewöhnlichen Umstand führen können.

Wetterlage als außergewöhnlicher Umstand?

Wenn man seinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht, berufen sich die Fluggesellschaften häufig auf eine Wetterlage, die den Flug angeblich unmöglich gemacht haben soll. Dabei soll die Wetterlage den außergewöhnlichen Umstand begründen. Bei der Beurteilung, ob die Geltendmachung der Entschädigung weiterverfolgt werden soll, ist es oft hilfreich, sich die tatsächliche Wetterlage mit Hilfe der Daten des Deutschen Wetterdienstes zum Zeitpunkt des Fluges anzuschauen. Oftmals waren die Wetterverhältnisse nämlich nicht derart schlecht, dass sie einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Im Übrigen kann abgeglichen werden, ob am Start- und Zielflughafen im selben Zeitraum Flüge anderer Fluggesellschaften gestartet oder gelandet sind. Ist das der Fall, sollte auf die Ablehnung der Fluggesellschaft entsprechend geantwortet werden. Erfahrungsgemäß ist es dennoch so, dass die Zahlung häufig bei Gericht erstritten werden muss.

Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Arbeitskampfmaßnahmen – insbesondere Streiks – stellen regelmäßig einen den Ausgleichsanspruch ausschließenden außergewöhnlichen Umstand dar (siehe auch BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 104/13 und X ZR 121/13). Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Streik der Mitarbeiter der Fluggesellschaft handeln. Denkbar sind auch Streiks von inländischen oder ausländischen Fluglotsen oder Flughafenmitarbeitern, die die Durchführung des Fluges unmöglich machen. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede innerbetriebliche Störung rechtlich als Arbeitskampfmaßnahme zu qualifizieren ist. Als sich vor wenigen Wochen massenhaft Mitarbeiter von TUIfly arbeitsunfähig gemeldet haben, handelte es sich rechtlich nicht um einen Streik. In diesen Fällen ist es also ratsam, seinen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.

Technische Defekte als außergewöhnlicher Umstand?

Laut aktuellem Urteil des EuGHs vom 17.09.2015 in der Rechtssache C-257/14 begründen auch unerwartet auftretende technische Defekte keinen außergewöhnlichen Umstand. Das bedeutet, dass sich die Fluggesellschaft de facto nicht mehr auf einen technischen Defekt berufen kann, der die Entschädigungspflicht ausschließt. Lediglich technische Defekte, die infolge von Sabotageakten oder terroristischen Handlungen auftreten, lassen die Entschädigungspflicht entfallen.

e) In welchen anderen Fällen besteht kein Entschädigungsanspruch?

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Neben dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn die Fluggesellschaft eine bestimmte Zeit vor dem Flugtermin auf die Annullierung hingewiesen hat, wenn eine zeitnahe Ersatzbeförderung stattgefunden hat oder wenn eine nicht in der EU zugelassene Fluggesellschaft aus einem Drittstaat in die EU fliegt.

Ankündigung der Flugannullierung und Ersatzbeförderung

Unterrichtet eine Fluggesellschaft die Passagiere mehr als zwei Wochen vor einer Flugannullierung von der selbigen, entfällt der pauschale Entschädigungsanspruch. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass nicht die Mehrkosten von der Fluggesellschaft verlangt werden können, die für die eigene Buchung einer Ersatzbeförderung anfallen.

Des Weiteren entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn die Fluggesellschaft zwischen sieben Tagen und zwei Wochen auf die Annullierung hinweist und einen Ersatzflug anbietet, der zu keiner größeren Verspätung als vier Stunden im Hinblick auf den annullierten Flug am Ankunftsort führt. Der angebotene Ersatzflug darf nicht mehr als zwei Stunden vor dem ursprünglich geplanten Abflugzeitpunkt starten.

Weist die Fluggesellschaft weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflug auf die Annullierung hin, entfällt der Entschädigungsanspruch nur dann, wenn ein Ersatzflug angeboten wird, der zu keiner größeren Verspätung als zwei Stunden am Ankunftsort führt. Der Ersatzflug darf nicht früher als eine Stunde vor dem planmäßigen Abflugzeitpunkt starten.

Entschädigung bei Flügen einer nicht in der EU zugelassenen Fluggesellschaft

Die den Entschädigungsanspruch einräumende EU-Verordnung unterscheidet zwischen „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ und anderen Luftfahrtunternehmen. Erstere haben ihre Betriebserlaubnis von einem Mitgliedsstaat der EU erhalten. Letztere sind daher in Staaten zugelassen, die nicht zur EU gehören (Drittstaaten).

Während bei Fluggesellschaften der Gemeinschaft der Entschädigungsanspruch auch dann besteht, wenn Flüge in Drittstaaten starten und der Zielflughafen im Gebiet der EU liegt, besteht dieser Anspruch nicht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen in einem Drittstaat zugelassen ist.

Beispiel: Wird ein Flug der Lufthansa von New York nach Frankfurt am Main annulliert, entsteht der Entschädigungsanspruch. Wird ein Flug mit derselben Flugroute von der US-amerikanischen Airline Delta annulliert, haben die betroffenen Passagiere keinen Entschädigungsanspruch nach der EU-Verordnung.

Liegt der Startflughafen hingegen im Gebiet der EU, entsteht der Entschädigungsanspruch sowohl bei Fluggesellschaften der Gemeinschaft als auch bei Fluggesellschaften aus Drittstaaten.

Beispiel: Liegt der Startflughafen im obigen Beispiel in Frankfurt am Main und der Zielflughafen in New York, entsteht der Entschädigungsanspruch unabhängig von der nationalen Betriebserlaubnis der jeweiligen Fluggesellschaft in beiden Fällen.

Diese schwierig nachzuvollziehende Unterscheidung innerhalb der Fluggastrechteverordnung sorgt nicht selten für Missverständnisse.

f) Eine höhere als die pauschale Entschädigungsleistung

Infolge von Flugannullierungen oder Flugverspätungen fallen häufig weitere Kosten an – etwa für ein Taxi oder eine Hotelübernachtung. Selbstverständlich sind diese Kosten auch von der Fluggesellschaft zu tragen. Es stellt sich nur die Frage, ob die zusätzlich anfallenden Kosten bereits mit der pauschalen Ausgleichszahlung als abgegolten gelten oder ob sie auf die Pauschalentschädigung hinzugerechnet werden müssen.

Die Fluggastrechteverordnung selbst eröffnet die Möglichkeit, dass Taxikosten etc. mit der pauschalen Entschädigung verrechnet werden können, die Pauschalleistung also weitere Kosten bereits umfasst. Problematisch ist jedoch, dass die pauschale Entschädigung einen anderen Typ des Schadensersatzes darstellt (immaterieller Schadensersatz) als der Schadensersatz für etwa angefallene Taxikosten (materieller Schadensersatz).

Nach deutschem Recht sind beide Schadensersatzformen nicht miteinander verrechenbar (Urteil des BGH vom 09.03.1982, Az. VI ZR 317/80). Daraus folgt unserer Auffassung nach, dass Taxikosten etc. auf die Pauschalentschädigung hinzugerechnet bzw. addiert werden müssen.

g) Wie Sie den Entschädigungsanspruch geltend machen

Möchten Sie Ihren Entschädigungsanspruch ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts geltend machen, gibt es einige Formalitäten zu beachten.

Zunächst einmal müssen Sie die korrekte Adresse der Fluggesellschaft herausfinden. Dies gestaltet sich bei kleineren oder im Ausland zugelassenen Fluggesellschaften nicht immer als einfach. In der Regel haben aber auch kleinere und im Ausland zugelassene Fluggesellschaften Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, die für den Kundenkontakt geschaffen worden sind. Diese Adressen finden Sie am besten mit einer Internetrecherche heraus.

Außerdem sollten Sie Ihr Anspruchsschreiben als Einwurfeinschreiben versenden. Sollte die Fluggesellschaft nicht reagieren und möchten Sie Ihr Recht anwaltlich und gerichtlich durchsetzen, ist es wichtig, dass Sie nachweisen können, die Fluggesellschaft bereits zur Zahlung aufgefordert zu haben. Warum das wichtig ist, erfahren Sie in den nächsten Absätzen.

Des Weiteren sollten Sie der Fluggesellschaft eine Zahlungsfrist setzen. Dabei sollten Sie einen Zeitraum zwischen zwei und vier Wochen wählen. Hat die Fluggesellschaft bis zum gesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt, sollten Sie der Fluggesellschaft ein weiteres Schreiben zukommen lassen, mit welchem Sie die Zahlung anmahnen. Nach Zugang des zweiten Schreibens befindet sich die Fluggesellschaft im so genannten Zahlungsverzug.

Wenn Sie jetzt einen Rechtsanwalt beauftragen, muss die Fluggesellschaft im Falle des Anerkenntnisses auch die Kosten des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche übernehmen. Im gerichtlichen Verfahren muss die Fluggesellschaft im Erfolgsfalle auch die Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Durch die Fristsetzung und anschließende Mahnung erreichen Sie also, dass auch die Kosten eines möglicherweise zu beauftragenden Rechtsanwalts getragen werden müssen.

Im Folgenden finden Sie zwei Musterschreiben, die Sie gerne als Hilfestellung für die Erstellung Ihres Anspruchsschreibens verwenden können. Das erste Schreiben bezieht sich auf eine Flugannullierung, das zweite Schreiben auf eine relevante Flugverspätung.

Im Text sind die von Ihnen abzuändernden bzw. einzutragenden Felder farblich hervorgehoben. Bitte beachten Sie, dass beide Musterschreiben aufgrund der Vielzahl der denkbaren rechtlichen Konstellationen sehr allgemein gehalten sind und nur als Hilfe zur Erstellung Ihres individuellen Anspruchsschreibens dienen können.

Musterschreiben zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bei einer Flugannullierung

 

Ihr Name, Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer, Ihre Emailadresse

Name der Fluggesellschaft

Straße/Hausnummer

PLZ/Ort

Ort, xx.yy.xyxy

 

Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach VO (EG) Nr. 261/2004

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich meinen Ausgleichsanspruch nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend.

 

I.

 

Ich buchte am xx.yy.xyxy (Tag der Buchung) den von Ihnen am xx.yy.xyxy (Datum des Fluges) um xx:yy Uhr (Uhrzeit des Starts) durchzuführenden Flug mit der Flugnummer xyxyxyxyxyxyxy. Der Flug sollte um xx:yy Uhr (Uhrzeit der geplanten Ankunft) am Zielort ankommen.

Der Flug wurde annulliert.

 

II.

Gem. VO (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen die in der Verordnung bezeichnete Ausgleichsleistung zu, wenn es zu einer Annullierung gekommen ist.

Ich wurde nicht rechtzeitig i.S.d. genannten Verordnung über die Annullierung informiert, so dass der Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen ist.

Die Höhe der Ausgleichsleistung bestimmt sich nach der Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen. Der Flug sollte in ………. (Startort) starten und in ……….. (Ankunftsort) landen. Die Luftlinie beträgt x.xxx,xx Kilometer. Somit ist eine Ausgleichsleistung i.H. von 250,00 €, 400,00 €, 600,00 € (auswählen) zu zahlen.

 

Sollten Sie sich auf einen Ausschlussgrund beziehen, sei bereits jetzt angemerkt, dass die neuste Rechtsprechung des EuGHs zu technischen Defekten bekannt ist. Sollten Sie sich auf widrige Wetterbedingungen berufen, kündige ich bereits jetzt an, die Angaben anhand von Daten des Deutschen Wetterdienstes zu überprüfen.

 

III.

Ich fordere Sie auf, den Betrag i.H. von xxx,xx bis zum xx.yy.xyxy (zwei Wochen nach Datum des Schreibens) auf folgendes Konto (Eingang hier) zu überweisen:

 

Kontoinhaber: Vorname/Nachname

IBAN: XYXYXYXYXYXYXY

BIC: YXYXYXYXYXYXYX

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Vorname/Nachname

 

Musterschreiben zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bei einer Flugverspätung

Ihr Name, Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer, Ihre Emailadresse

Name der Fluggesellschaft

Straße/Hausnummer

PLZ/Ort

Ort, xx.yy.xyxy

Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach VO (EG) Nr. 261/2004

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich meinen Ausgleichsanspruch nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend.

 

I.

 

Ich buchte am xx.yy.xyxy (Tag der Buchung) den von Ihnen am xx.yy.xyxy (Datum des Fluges) um xx:yy Uhr (Uhrzeit des Starts) durchzuführenden Flug mit der Flugnummer xyxyxyxyxyxyxy. Der Flug sollte um xx:yy Uhr (Uhrzeit der geplanten Ankunft) am Zielort ankommen.

 

Tatsächlich verspätete sich der Flug erheblich. Die tatsächlich Ankunftszeit betrug am Zielort xx:yy Uhr (tatsächliche Ankunftszeit). Somit ergibt sich eine Ankunftsverspätung von xxx Minuten.

 

II.

 

Gem. VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. der einschlägigen Rechtsprechung des EuGHs steht Fluggästen auch dann die in der Verordnung bezeichnete Ausgleichsleistung zu, wenn es zu einer Ankunftsverspätung von mindestens 180 Minuten gekommen ist.

 

Die Höhe der Ausgleichsleistung bestimmt sich nach der Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen. Der Flug startete in ………. (Startort) und landete in ……….. (Ankunftsort). Die Luftlinie beträgt x.xxx,xx Kilometer. Somit ist eine Ausgleichsleistung i.H. von 250,00 €, 400,00 €, 600,00 € (auswählen) zu zahlen.

 

Sollten Sie sich auf einen Ausschlussgrund beziehen, sei bereits jetzt angemerkt, dass die neuste Rechtsprechung des EuGHs zu technischen Defekten bekannt ist. Sollten Sie sich auf widrige Wetterbedingungen berufen, kündige ich bereits jetzt an, die Angaben anhand von Daten des Deutschen Wetterdienstes zu überprüfen.

 

III.

Ich fordere Sie auf, den Betrag i.H. von xxx,xx bis zum xx.yy.xyxy (zwei Wochen nach Datum des Schreibens) auf folgendes Konto (Eingang hier) zu überweisen:

 

Kontoinhaber: Vorname/Nachname

IBAN: XYXYXYXYXYXYXY

BIC: YXYXYXYXYXYXYX

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Vorname/Nachname

3. Diese Ansprüche haben Sie am Flughafen bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung

Neben dem Entschädigungsanspruch haben Sie bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung unter Umständen auch Anspruch auf so genannte Betreuungsleistungen. Unter den Betreuungsleistungen versteht man Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringungen, Beförderungen zwischen dem Flughafen und der Unterbringung und die Verschaffung von Kommunikationsmöglichkeiten. Grundsätzlich müssen die Betreuungsleistungen unentgeltlich von der Fluggesellschaft angeboten werden.

Wann Sie einen Betreuungsleistungsanspruch haben und welche Art der Betreuungsleistung konkret zu erbringen ist, richtet sich ähnlich wie bei der Pauschalentschädigung bei einer Flugverspätung nach der Strecke des zurückzulegenden Fluges und der Wartezeit. Grundsätzlich gilt, dass die Betreuungsleistungen bei einer geringeren Flugstrecke zeitlich früher zu erbringen sind als bei längeren Flugstrecken. Wann welche Betreuungsleistung auf welcher Strecke zu erbringen ist, entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:

 

Flugstrecke Wartezeit nach planmäßiger Abflugzeit Art der zu erbringenden Betreuungsleistung
0 – 1.500 Kilometer ab 2 Stunden

-> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

-> zwei Telefongespräche oder jeweils zwei Telexe, Telefaxe oder Emails
über 1.500 Kilometer innerhalb des Gebiets der EU ab 3 Stunden

-> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

-> zwei Telefongespräche oder jeweils zwei Telexe, Telefaxe oder Emails
1.500 – 3.500 Kilometer bei Flügen, die das Gebiet der EU überschreiten ab 3 Stunden

-> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

-> zwei Telefongespräche oder jeweils zwei Telexe, Telefaxe oder Emails
über 3.500 Kilometer bei Flügen, die das Gebiet der EU überschreiten ab 4 Stunden

-> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

-> zwei Telefongespräche oder jeweils zwei Telexe, Telefaxe oder Emails
bei allen Flügen ab 5 Stunden

-> Erstattung der Flugscheinkosten (auch für zuvor durchgeführte Flüge oder geplante und sinnlos gewordene Anschlussflüge, ggf. mit Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt) oder

-> Ersatzbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zum späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

 

 

Hinweis: Verwechseln Sie die in dieser Tabelle genannten Zeitangaben nicht mit den Zeitangaben der Tabelle zur Höhe der pauschalen Entschädigungsleistung. Die hier genannten Zeitangaben sind ausschließlich für den Betreuungsleistungsanspruch relevant. Unabhängig von der Strecke des Fluges ist die Entschädigungsleistung bei einer Annullierung oder Verspätung von mindestens 180 Minuten zu zahlen.

Sie werden bemerkt haben, dass die Tabelle keine Angaben darüber enthält, wann eine Hotelunterbringung und die dafür notwendigen Beförderungen zu übernehmen sind. Dies liegt daran, dass keine feste zeitliche Bestimmung für diese Betreuungsleistungsarten existiert.

Grundsätzlich muss eine Hotelübernachtung und Beförderung dann angeboten werden, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt. Verspätet sich etwa ein um 22:00 Uhr geplanter Flug voraussichtlich auf 06:00 Uhr des nächsten Morgens, ist die Fluggesellschaft zur Erbringung der genannten Betreuungsleistungen verpflichtet.
Ist die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung zur Erbringung der genannten Betreuungsleistungen nicht nachgekommen und haben Sie selbst Aufwendungen für Verpflegung oder Hotel etc. tätigen müssen, können Sie auch verlangen, diese Kosten von der Fluggesellschaft erstattet zu bekommen.

4. Fazit

Die Fluggastrechteverordnung bietet einen hohen Schutz für die Fluggäste mit verschiedenen Ansprüchen im Falle einer Flugannullierung oder -verspätung. Aufgrund der Komplexität der Regelungen ist es allerdings notwendig, sich im Falle des Falles konkret zu informieren, um seine Rechte zu kennen und durchsetzen zu können.

Auch wenn sich die Durchsetzung der Ansprüche nicht immer als einfach erweist, lohnt sich die Mühe in der Regel. Schätzungsweise machen aktuell nur ca. 10 % der betroffenen Passagiere ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend.

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