Ghostwriting

Wissenschaftliche Arbeiten, Bücher & Fachliteratur: Ist Ghostwriting legal?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ghostwriting-Agenturen bieten das Schreiben von wissenschaftlichen oder literarischen Werken entgeltlich an.
  • Akademisches Ghostwriting im Rahmen von Hochschularbeiten ist nur erlaubt, wenn der Kunde die Arbeiten als Vorlage sieht und sie entsprechend ändert.
  • Ghostwriter können auf ihre Urhebernennung - beispielsweise im Impressum oder in der Danksagung - bestehen.

Worum geht's?

Ghostwriting bezeichnet die auftragsmäßige Anfertigung von Texten gegen Entlohnung. In der Außendarstellung wird lediglich der Auftraggeber als Autor genannt, der eigentliche Schreiber, der „Ghostwriter“, bleibt dabei verborgen. Aber ist das eigentlich erlaubt? Welche rechtlichen Auswirkungen hat es, wenn Sie Ihre wissenschaftlichen Arbeiten durch Ghostwriter schreiben lassen? Müssen Ghostwriter auch rechtliche Konsequenzen fürchten? Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel.

 

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1. Was ist ein Ghostwriter?

Ghostwriting gab es bereits in der Antike. Cicero, Platon, Cäsar, Augustus und andere haben sich ihre Reden von anderen schreiben lassen. Auch heutzutage ist Ghostwriting ein fester Bestandteil in der Gesellschaft.

Bei einem Ghostwriter handelt es sich um einen professionellen Schreiber, der im Auftrag eines Dritten entgeltlich Texte erstellt, die der Auftraggeber als seine eigenen ausgibt. Ghostwriter werden in der Regel aus Zeitmangel oder nicht vorhandenen Schreibfähigkeiten engagiert. 

Beim Ghostwriting handelt es sich um eine Dienstleistung. Eine Agentur, die sich auf Ghostwriting und Arbeiten aus verschiedenen Fachbereichen spezialisiert hat, bietet neben dem bloßen Schreibservice in ihrem Angebot auch Lektorate und Plagiatschecks an. 

Kunden wie Studierende oder Autoren, die einen akademischen Ghostwriter benötigen, können auf die Expertise und Erfahrung eines professionellen Texters zurückgreifen, um einen Text von hoher Qualität zu erhalten.

Dennoch stellen sich besonders hinsichtlich der Arbeit von Ghostwritern und Ghostwriter-Vermittlungen vor allem in der Hochschullandschaft oftmals rechtliche – nicht unproblematische – Fragen. Der folgende Artikel zeigt die Bedingungen und Regelungen zu wissenschaftlichem Ghostwriting in kompakter und zusammenfassender Weise.

2. Der Ghostwriting-Auftrag & seine Rechtsbasis: Muss der Ghostwriter als Urheber genannt werden?

Die rechtliche Basis eines Ghostwriter-Auftrages ist eine vertragliche Vereinbarung, wie sie nach dem Prinzip der zivilrechtlichen Privatautonomie der Parteien abgeschlossen werden kann. Nach rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB

Im Rahmen dieses Werkvertrages verpflichtet sich der Autor zur Erstellung der jeweils vereinbarten Leistung. Zugleich stellt die vertragliche Vereinbarung einen Verzichtsanspruch des Autors auf seine urheberrechtlichen Ansprüche und eine Übertragung aller Nutzungsrechte an den Auftraggeber dar. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Honorars. Eine solche Absicherung kann auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.

WUSSTEN SIE'S SCHON?

In einem Urteil des LG Köln vom 13.07.2023 (Az. 14 O 237/22) entschied das Gericht, dass ein Ghostwriter - genauso wie jeder andere Urheber eines Werks - einen Anspruch auf Namensnennung hat. Im vorliegenden Fall ergab sich ein Verzicht der Urhebernennung nicht aus dem Ghostwriting-Vertrag und die Klägerin wurde, entgegen der Abmachungen, nicht im Impressum und/oder der Danksagung namentlich erwähnt. Der Angeklagte musste 12.000 Euro Schadensersatz zahlen.

3. Ist das akademische Ghostwriting strafbar?

Entgegen dem Urteil des LG Köln, entschied das OLG Frankfurt im Jahr 2009 (Az: 11 U 51/08) zum akademischen Ghostwriting. In dem Prozess ging es um die zwischen Ghostwriter und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. 

Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Urheber (Ghostwriter) zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft. Dem Auftraggeber wurde hingegen gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen. Das OLG Frankfurt stellte mit seinem Urteil fest, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.

In dem Urteilstenor hieß es weiter, dass es bei der Frage nach der Legalität nicht darauf ankommen könnte, in welchem Bereich die Ghostwriter Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Vielmehr sei auf das Ghostwriting an sich als Dienstleistung abzustellen. Das gelte demnach auch für das akademische Ghostwriting. Danach ist die Erstellung von Vorstudien, Exposés oder Mustervorlagen für wissenschaftliche Arbeiten ebenso legal, wie das Schreiben von Fachbüchern oder Ähnliches.

ACHTUNG!

Obacht ist allerdings bei akademischen Arbeiten im Rahmen eines Studiums geboten. Egal ob Hausarbeit, Bachelorarbeit, Masterthesis oder Dissertation: Studenten müssen in der Regel eine eidesstattliche Erklärung abgeben, in welcher sie versichern, dass sie die Arbeit selbst verfasst haben. Haben sie die Hausarbeit schreiben lassen und geben sie unverändert ab, kann dies nicht nur zur Exmatrikulation führen, sondern auch Geldstrafen nach sich ziehen.

4. Welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionierungen sind möglich?

Es muss bei der Frage der rechtlichen Beurteilung von akademischen Ghostwriting nach folgenden Konstellationen unterschieden werden:

  • Ghostwriter/Vermittlung – Strafrecht
  • Auftraggeber – Strafrecht
  • Auftraggeber – Universität (Hochschulgesetz)
  • Ghostwriter/Vermittlung – Auftraggeber (Zivilrecht)

Für die ersten drei Konstellationen kommen verschiedene strafrechtliche Delikte in Betracht. Oben sind wir bereits auf die Sanktionierungen seitens Universität und Hochschule auf Grundlage der eidesstattlichen Erklärung gemäß § 156 StGB eingegangen. Laut dem OLG Frankfurt darf akademisches Ghostwriting allerdings als Vorlage genutzt werden. 

In der Konstellation zwischen Ghostwriter und Auftraggeber kommen mitunter zivilrechtliche Ansprüche zum Beispiel wegen Schlechtleistung gemäß §§ 280 ff. BGB oder auch urheberrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu urheberrechtlichen Ansprüchen zählen insbesondere die Nutzungsrechte der jeweiligen Arbeiten

Der Auftraggeber eines Werkes erwirbt Nutzungsrechte. Dahingegen behält der Autor die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 13 UrhG), die nach Deutschem Recht nicht abgegolten werden können. Daraus folgt, dass der Autor bei einer Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes seine Rechte geltend machen könnte.

5. Macht sich der akademische Ghostwriter strafbar?

Offen bleibt die Frage, ob sich auch der Ghostwriter selbst strafbar macht, wenn ein Dritter sein Werk als sein eigenes ausgibt. Mit der vertraglichen Vereinbarung beziehungsweise den AGB zwischen Ghostwriter und Auftraggeber wurde festgehalten, dass Letzterer die jeweilige Arbeit lediglich als Vorlage nutzen darf. 

Sollte ein Text entgegen dieser Vereinbarung vom Auftraggeber ohne Änderung übernommen werden, macht sich dieser – wie aufgezeigt – strafbar. Eine Strafbarkeit des Autors kommt lediglich in dem Fall in Frage, in dem der Autor nachweislich Kenntnis davon hat, dass seine Arbeit ohne Änderung eingereicht werden soll. 

In diesem Fall wäre eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt möglich. Hierbei muss jedoch ausdrücklich hervorgehoben werden, dass mit einer solchen Kenntnis nach der vertraglichen Regelung nicht zu rechnen und damit auch der Vorsatz nicht oder nur schwer nachweisbar ist.

So entschied auch das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 116/10) in einem Urteil vom 08.02.2011. Das OLG entschied, dass das auftragsweisliche Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen illegal sei. Aus diesem Tenor erfolgt jedoch nicht, dass es sich auch um eine verbotene Handlung handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine rechtlich missbilligte Tätigkeit, die als solche nicht strafbar sei.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Der mithin angeführte Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB kommt weiterhin nicht in Betracht. Die Urkundenfälschung ist nicht einschlägig, denn der Begriff Urkunde bezeichnet eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist wie auch deren Aussteller erkennen lässt. Sie verweist demnach auf denjenigen, der sie einreicht. Die Urkunde bürgt wiederum nicht dafür, dass auch der Inhalt vom Nutzer stammt.

Zum Beitrag

LESEEMPFEHLUNG

In unserem Artikel “Urheberrecht: Ist die Hausarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation echt?“ lesen Sie mehr zum Thema Plagiat und Urheberrechtsverletzung bei wissenschaftlichen Arbeiten.

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6. Fazit 

Bisher gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, die das Ghostwriting oder die Vermittlung von Ghostwritern sanktioniert. Hochschulen sind allerdings sensibilisiert und gehen bei Ghostwriting-Arbeiten, die nicht von Studierenden selbst verfasst worden sind, rigoros vor. Exmatrikulation und Geldstrafen sind die Folge.

Laut dem LG Köln haben Ghostwriter als Urheber eines Werkes auch das Recht auf Urhebernennung - zumindest im Impressum. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ghostwriting als Dienstleistung weder rechtswidrig noch strafbar ist: Sofern die Regeln eingehalten werden!

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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