Keine eindeutige gesetzliche Regelung
Das Gesetz löst die Haftungsfrage von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern leider nur unbefriedigend. Daher haben die Gerichte im Wege der Rechtsfortbildung ein abgestuftes Haftungssystem für Fehler im Rahmen betrieblicher Tätigkeiten entwickelt. So haften Arbeitnehmer anteilig erst für Fehler im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit. Schäden durch leichte Fahrlässigkeitsfehler trägt der Arbeitgeber gar allein. Und selbst bei grob fahrlässigem Fehlverhalten eines Beschäftigten ist dessen Haftung meist auf drei Bruttomonatsgehälter beschränkt. Eine volle Haftung droht Arbeitnehmern somit erst bei Vorsatz und auch nur dann, wenn ein Mitarbeiter es auf einen Schaden angelegt hat.
Sicherheitskonzept für Mensch und Maschine unverzichtbar
Ist dieses Haftungssystem des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs aber auch auf die oftmals erlaubte private Nutzung der IT in vielen Betrieben übertragbar? Muss ein Mitarbeiter Schadensersatz leisten, wenn das Öffnen einer virenverseuchten Privatmail das Firmennetzwerk lahmlegt? Verglichen mit Kündigungen wegen unerlaubter Internetnutzung fehlen Entscheidungen bisher. Der privaten Internetnutzung fehlt zwar insoweit die Betriebsbezogenheit. Schließlich erfüllt ein Angestellter damit keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Dennoch wird die Risikoverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch in solchen Fällen eine Rolle spielen. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung zugelassen, muss er sich auch der damit verbundenen Gefahr in seinem Unternehmen bewusst sein und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dazu gehören auf der technischen Seite insbesondere ein aktueller Virenschutz, eine adäquate Firewall sowie die passende Rechtevergabe im Unternehmensnetz. Gleichzeitig ist der Fehlerfaktor Mensch mindestens genauso zu beachten.
Fazit:
Klare Regeln für die Mitarbeiter zur privaten Internetnutzung sind unabdingbar. Ein nachweisbares Sicherheitskonzept mit Aufklärungen und Schulungen der Mitarbeiter hilft auch dann noch, wenn der Ernstfall eingetreten ist. Denn kommt es zum Schaden, muss der Arbeitgeber die Schuld seines Arbeitnehmers beweisen.
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