Jura-Kenntnisse erfolgreich angewendet
Bereits im Herbst 2018 legte der Kläger das zweite juristische Staatsexamen ab. Kurze Zeit später beantragte er, wie viele andere Absolventen auch, Einsicht in seine Prüfungsarbeiten. Gleichzeitig bat er um die Zusendung einer Kopie per Post oder Mail, und zwar inklusive des Prüfergutachtens. Das zuständige Landesjustizprüfungsamt sah darin auch kein Problem. Es bat nur vorab um Überweisung der Kosten für die Kopie der insgesamt 348 Seiten. Gemäß Gebührengesetz berechnete man für die Seiten 1 bis 50 jeweils 50 Cent, für jede weitere Seite noch einmal 15 Cent. Insgesamt kam man so auf einen Betrag von 69,70 Euro.
Automatisierte Verarbeitung?
Der frischgebackene Volljurist aber wollte nicht zahlen. Er argumentierte, dass ihm gemäß Auskunftsanspruch der Datenschutz-Grundverordnung eine kostenlose Kopie zugestellt werden müsse. Das Prüfungsamt verweigerte das. Begründung: Die DSGVO sei hier nicht anwendbar, unter anderem deshalb, weil die personenbezogenen Daten in den Klausurinhalten nicht automatisiert verarbeitet würden. Der Absolvent erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 20 K 6392/18). Hier gab man ihm im April 2020 recht. Zwar würden die Klausuren nicht digital gespeichert, aber auf Papier archiviert. Auch das sei als eine „Speicherung in einem Dateiensystem“ anzusehen.
OVG bestätigt Anspruch
Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Landesjustizprüfungsamtes zurückgewiesen (Az. 16 A 1582/20). Nach DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz NRW habe der ehemalige Student Anspruch auf eine kostenlose Kopie, und zwar von sämtlichen personenbezogenen Daten, die das Prüfungsamt zu seiner Person verarbeitet habe. Dazu gehörten auch die Examensarbeiten mitsamt den Prüfergutachten.
Fazit
Der Auskunftsanspruch der DSGVO unterliegt keiner Einschränkung hinsichtlich bestimmter Daten oder Informationen. Deshalb muss das Landesprüfungsamt Examensabsolventen eine Kopie ihrer Prüfungsarbeiten kostenlos zur Verfügung stellen. Dass das Amt durch derartige Nachfragen außergewöhnlich stark belastet werden könnte, halten die Richter für unwahrscheinlich. Es sei damit zu rechnen, dass die meisten Studenten auch mit pdf-Dateien oder ähnlichen elektronischen Kopien einverstanden seien.
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