Ablehnung? - Fehlanzeige
Bereits im November 2021 hatten die Verbraucherschützer die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH abgemahnt und schließlich auf Unterlassung geklagt. Sie kritisierten zum einen, dass auf dem Cookie-Banner ein kontrastfarbig dargestellter Button mit Aufschrift „Akzeptieren“ sofort ins Auge fiel, über den die Nutzer in die Verarbeitung von Cookies einwilligten.
Das Ablehnen hingegen war auf der ersten Ebene des Banners nicht möglich. Ein deutlich schlechter erkennbarer Button mit Aufschrift „Einstellungen“ führte allerdings zu einem zweiten Layer. Hier ließ sich über Schieberegler angeben, welche der nicht notwendigen Verarbeitungsmethoden akzeptiert wurden.
Wer wegklicken will, stimmt zu
Daneben enthielt das Cookie-Banner in der rechten oberen Ecke einen Button mit einem „X“-Symbol und dem Schriftzug „Akzeptieren & Schließen“. Wer das Fenster über dieses X wegklicken wollte, willigte damit automatisch in das Setzen von Cookies zur Datenverarbeitung ein.
OLG: Nutzer zu Einwilligung hingelenkt
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 80/23) kam zu dem Schluss, dass das Cookie-Banner von WetterOnline nicht den Anforderungen von § 25 TDDDG (ehemals TTDSG) entsprach. Verbrauchern sei damit keine auf klaren und umfassenden Informationen beruhende Ablehnungsoption angeboten worden. Denn: Auf der ersten Ebene des Banners sei eine Ablehnung vollkommen unmöglich gewesen.
Wer über den „Einstellungen“-Button zur zweiten Ebene gelangte, habe nur die Wahl zwischen „Alles akzeptieren“ und „Speichern“ gehabt. Was genau die zu speichernden Optionen beinhalteten, sei für durchschnittlich informierte Verbraucher aber nicht ersichtlichgewesen. Das OLG entschied außerdem, dass Nutzer nicht damit rechnen müssten, mit dem Anklicken eines “X“-Symbols eine Einwilligungserklärung abzugeben. Auch dann nicht, wenn der X-Button zusätzlich mit den Worten „Akzeptieren & Schließen“ gekennzeichnet sei.
Fazit
Immer wieder führt die Ausgestaltung von Cookie-Bannern zu Abmahnungen oder sogar
Unterlassungsklagen. Im vorliegenden Fall hat WetterOnline seine Version bereits vor dem
Urteil des Oberlandesgerichts abgeändert. Gegen die Entscheidung können noch
Rechtsmittel eingelegt werden.
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