Mehrwertsteuerreform: Was gilt seit 01. Juli 2021 für Onlinehändler?

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Worum geht's?

Seit dem 01. Juli 2021 gilt in der EU das sogenannte Mehrwertsteuer-Digitalpaket. Dies wirkt sich für Onlinehändler und die Akteure im E-Commerce insbesondere auf die Umsatzsteuer aus, wenn es um den Handel innerhalb der EU und mit Drittstaaten geht.

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Welchen Hintergrund hat die EU-Mehrwertsteuerreform?

Die als Mehrwertsteuer-Digitalpaket bezeichnete Gesetzesnovelle steht schon seit 2017 auf der Agenda der EU-Gesetzgeber. Schon damals hatten sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, dass die einzelnen Maßnahmen oder Stufen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Deutschland geschah dies für die zweite Stufe des EU-Digitalpaketes erst Ende 2020: Hier wurde das Jahressteuergesetz verbindlich umgesetzt.

 

Welche Neuerungen bringt die Mehrwertsteuerreform mit sich?

Durch die rechtlichen Änderungen gelten ab 01.07.2021 einige Neuregelungen. Besonders relevant ist für Onlinehändler dabei, dass die Einfuhrumsatzsteuer, die bisher bei Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro nicht anfiel, ab diesem Zeitpunkt fällig wird. Damit werden auch Sendungen mit geringem Warenwert kündigt durch die Einfuhrumsatzsteuer besteuert. Das macht gerade für Shoppingliebhaber von günstigen Fernost-Artikeln einen großen Unterschied – sorgt aber bei inländischen Onlinehändlern dafür, dass diese nicht mehr von einer steuerlichen Ungleichbehandlung betroffen sind.

 

Ausnahme bei Geschenken von Privatpersonen an Privatpersonen

Die 22-Euro-Grenze bleibt allerdings trotz Gesetzesänderung auch weiterhin bestehen, wenn es um Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen geht. Die Wertgrenze wird hier vom EU-Gesetzgeber bei 45 Euro angesetzt.

 

Schlupfloch bei Kleinsendungen mit niedrigem Warenwert

Bei Kleinsendungen mit niedrigem Warenwert fällt bis zu einem Warenwert von 5,20 Euro keine Einfuhrumsatzsteuer an. Dies legt natürlich den Verdacht nahe, dass nun auf unlautere Art und Weise in Zukunft Waren mit bewusst falschem Wert zu niedrig angegeben werden, um Steuerlast zu umgehen. Die gute Nachricht: Nicht alle Onlinehändler sind von der Gesetzesänderung betroffen. Relevant sind die neuen Vorschriften nur für die Onlinehändler, die sich Ware aus Ländern außerhalb der EU liefern lassen oder ihren Sitz in einem Nicht-EU-Land haben.

 

Fazit

Ursprünglich für den 01.01. bereits geplant, ist nun mit sechsmonatiger Verspätung die Mehrwertsteuerreform doch noch gestartet. Hier ist trotz langer Vorlaufzeit noch einiges zu optimieren – so fehlt für die ursprünglich geplante Anwendung ATLAS-IMPOST immer noch die Inbetriebnahme. Diese wird aktuell für den 15. Januar 2022 anvisiert. Die Anwendung soll die Zollanmeldungen künftig erleichtern – bis dahin ist eine Übergangslösung geplant.

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