Onlinehandel: Abfrage von Geburtsdatum im Bestellprozess unzulässig

(5 Bewertungen, 2.80 von 5)

Worum geht's?

An welchem Tag und in welchem Jahr Kundinnen und Kunden geboren sind, geht den Online-Shop im Regelfall nichts an. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Es wies die Klage einer Internet-Apotheke ab, die bei jeder Bestellung das Geburtsdatum abgefragt und verarbeitet hatte. Den Hinweis, man sei zu einer altersgemäßen Beratung verpflichtet, ließ das Gericht nicht gelten.

Anzeige

Datensparsamkeit als Gebot

Bei der Gestaltung des Bestellformulars gilt nach der Datenschutz-Grundverordnung das Prinzip der Datenminimierung. Das heißt: Personenbezogene Informationen dürfen nur in dem Maß erfasst und verarbeitet werden, wie das unbedingt nötig ist. Die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum hat hier also in den allermeisten Fällen nichts zu suchen, so urteilt das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 10 A 502/19). Das gilt auch für eine Online-Apotheke. Zumindest dann, wenn es nicht um die Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel geht.

Medikamente nur mit Altersangabe?

Im konkreten Fall hatte die Landesbeauftragte für den Datenschutz (kurz: LfD) in Niedersachsen, Barbara Thiel, die Abfragemaske im Shop einer Internet-Apotheke mit Sitz in Deutschland beanstandet. Auch bei einer Bestellung ohne Registrierung musste man hier das exakte Geburtsdatum eingeben. Gegenüber der LfD begründeten das die Verantwortlichen mit gesetzlichen Vorgaben: Sie seien angehalten, die Geschäftsfähigkeit der Bestellenden zu überprüfen. Außerdem müssten bei der Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente je nach Altersstufe verschiedene Dosierungen beachtet werden.

Frage nach Volljährigkeit muss genügen

Doch die Klage der Apotheke gegen die LfD wies das Gericht ab. Aus dem Bescheid der Datenschutz-Beauftragten gehe schließlich hervor, dass sie sich nur auf ganz bestimmte Bestellprozesse beziehe: Auf solche nämlich, mit denen rezeptfrei erhältliche Produkte geordert werden und für die keine altersabhängigen Dosierungsangaben gelten. Darunter fielen nicht nur bestimmte Medikamente, sondern auch die zahlreichen Drogerieartikel im Sortiment der Online-Apotheke. Hier gebe es keine Rechtsgrundlage für die Altersabfrage. Um wiederum die Geschäftsfähigkeit zu überprüfen, sei es ausreichend, nach der Volljährigkeit der bestellenden Personen zu fragen.

Keine verpflichtende Frage nach Geschlecht

Hinsichtlich eines weiteren Kritikpunkts der LfD hatte die Apotheke bereits im Vorfeld eingelenkt. Dabei ging es um die Anrede „Herr“ oder „Frau“, die ursprünglich im Bestellformular verpflichtend ausgewählt werden musste. Wegen einer eventuellen geschlechtsspezifischen Dosierung von bestimmten Arzneimitteln, so die Begründung. Schon vor Einreichen der Klage allerdings hatte man die Eingabemaske durch die Wahlmöglichkeit „ohne Angabe“ ergänzt.

Fazit

In einzelnen Fällen müsse eine Apotheke im Rahmen ihrer Beratung sicher auch auf das Alter und Geschlecht ihrer Kundschaft eingehen, so das Gericht. Dann allerdings müsse man sich bei der Abfrage auch ausdrücklich auf die Person beziehen, die das Medikament einnehmen solle. Die Angaben des Bestellenden zu ermitteln, sei auch in diesem Zusammenhang weder sinnvoll noch erforderlich.

Anzeige
Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.


eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details