Link auf AGB ausreichend für wirksame Einbeziehung?

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Worum geht's?

Das Landgericht Essen (Az.: 16 O 416/02) hat sich in einem Rechtsstreit zu der Frage geäußert, wie Allgemeine Geschäftbedingungen im Internet wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im vorliegenden Fall bestellt ein Nutzer 99 Stück RAM-Speicher, deren Preis infolge einer falschen Preisauszeichnung lediglich mit 1,99 Euro pro Stück angegeben waren. Oberhalb des Bestell-Buttons befand sich folgender Hinweis: „Mit dem Abschluss Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Die AGB waren über einen Link in der Navigationsleiste sowie der Fußzeile der Website zu erreichen. Im folgenden wollte der Verkäufer den Speicher nicht für 1,99 Euro pro Stück liefern, der Käufer bestand jedoch auf die Erfüllung des geschlossenen Vertrages. Der Streit landete daraufhin vor dem Landgericht Essen. Die Richter mussten unter anderem darüber entscheiden, ob die AGB des Verkäufers wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

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Nach § 305 Absatz 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn
1. der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wird,
2. der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen und
3. der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht vorliegend als erfüllt an. Auf der Bestellseite hatte der Verkäufer ausdrücklich auf die AGB hingewiesen. Da dieser Hinweis direkt über dem Bestell-Button angebracht war, konnte dies auch von einem durchschnittlichen Kunden bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden. Durch die Links "AGB" in der Navigationsleiste sowie der Fußzeile hatte der Verkäufer die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Durch die Bestellung hat der Käufer durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Geltung der AGB Einverstanden erklärt.

Die Richter des LG Essen urteilten weiter, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien jedoch nicht zustande kam, da das Angebot des Käufers (die Bestellung) nicht von dem Verkäufer angenommen wurde und erkennbar eine falsche Preisauszeichnung vorlag.

Um diesbezüglichen Rechtstreitigkeiten über die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus dem Weg zu gehen kann Betreibern von e-Shops nur geraten werden, den Nutzer in jedem Fall bestätigen zu lassen, dass er die AGB akzeptiert. Nähere Informationen zu rechtlichen Problemen des eCommerce, vor allem zur rechtswirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Internet, erhalten Sie im eRecht24-Insidepaper „Rechtliche Aspekte des eCommerce“ unter www.e-Recht24.de/Insidepaper.

 

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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