
Nach § 305 Absatz 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn
1. der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wird,
2. der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen und
3. der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht vorliegend als erfüllt an. Auf der Bestellseite hatte der Verkäufer ausdrücklich auf die AGB hingewiesen. Da dieser Hinweis direkt über dem Bestell-Button angebracht war, konnte dies auch von einem durchschnittlichen Kunden bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden. Durch die Links "AGB" in der Navigationsleiste sowie der Fußzeile hatte der Verkäufer die Möglichkeit geschaffen, in zumutbarer Weise von den Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Durch die Bestellung hat der Käufer durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Geltung der AGB Einverstanden erklärt.
Die Richter des LG Essen urteilten weiter, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien jedoch nicht zustande kam, da das Angebot des Käufers (die Bestellung) nicht von dem Verkäufer angenommen wurde und erkennbar eine falsche Preisauszeichnung vorlag.
Um diesbezüglichen Rechtstreitigkeiten über die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus dem Weg zu gehen kann Betreibern von e-Shops nur geraten werden, den Nutzer in jedem Fall bestätigen zu lassen, dass er die AGB akzeptiert. Nähere Informationen zu rechtlichen Problemen des eCommerce, vor allem zur rechtswirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Internet, erhalten Sie im eRecht24-Insidepaper „Rechtliche Aspekte des eCommerce“ unter www.e-Recht24.de/Insidepaper.

