Negative Bewertungen im Netz: Erlaubt ist, was wahr ist

(18 Bewertungen, 2.11 von 5)

Worum geht's?

Wer schlechte Erfahrungen mit gewerblichen Anbietern macht, der darf darüber auch in Bewertungsportalen im Internet berichten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Interesse möglicher Kunden an der Wahrheit auch die vollständige Namensnennung von Firmen und Unternehmern rechtfertigt. Im konkreten Fall muss ein Vermieter also damit leben, dass über seinen Umgang mit Kautionszahlungen auch im Internet gesprochen wird.

Wahr ist: Die Kautionsrückzahlung musste eingeklagt werden

Wie das Verhältnis zwischen Eigentümer und Kunde während des Mietverhältnisses war, wissen wir nicht. Nach seinem Auszug aus den gewerblich genutzten Räumlichkeiten allerdings musste der ehemalige Mieter zunächst eine Strafanzeige stellen, und dann auch noch die Zwangsvollstreckung einleiten. Erst dann bekam er die ihm rechtmäßig zustehende Mietkaution zurück. Das langwierige und mühsame Vorgehen blieb ihm aber offensichtlich im Gedächtnis.

Drei Jahre später schilderte er den Fall in einem Bewertungsportal – mitsamt dem Namen des Vermieters. Der wiederum fürchtete nun um seinen Ruf bei anderen potenziellen Kunden und ließ die Veröffentlichung seiner persönlichen Angaben gerichtlich untersagen.

Abwägen zwischen öffentlichem Interesse und persönlichem Schaden

Nach einer Berufung hatte nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, was schwerer wiegt: der Persönlichkeitsschutz des Vermieters, dessen Ansehen möglicherweise Schaden nimmt, oder das Interesse der Öffentlichkeit. Dabei war es den Richtern wichtig, zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass die Äußerung wahrer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist. Davon abweichen könne man nur, wenn der dadurch entstandene Schaden nicht mehr im Verhältnis zum Nutzen, also dem Wunsch nach Verbreitung der Wahrheit stehe.

Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor: Es sei nicht zu erwarten, dass die Bewertung des ehemaligen Mieters einen übermäßigen Verlust an sozialer Achtung zur Folge haben werde. Dass er sich erst drei Jahre nach dem Vorfall äußerte, erklärten die Richter ebenfalls für legitim. Eine zeitliche Einschränkung sei mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zu vereinbaren.

Praxis-Tipp:

Wer über seine negativen Erfahrungen im Internet berichten und andere warnen möchte, darf dies auch weiterhin in diversen Portalen tun. Sofern es sich dabei um die sachliche Schilderung von Tatsachen handelt, die auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen, geht man damit auch rechtlich kein Risiko ein. Anders liegt der Fall, wenn Verbraucher ihrem Frust mit Verleumdungen oder Übertreibungen Luft machen. Die haben auch auf Bewertungsplattformen nichts zu suchen.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details