Wahr ist: Die Kautionsrückzahlung musste eingeklagt werden
Wie das Verhältnis zwischen Eigentümer und Kunde während des Mietverhältnisses war, wissen wir nicht. Nach seinem Auszug aus den gewerblich genutzten Räumlichkeiten allerdings musste der ehemalige Mieter zunächst eine Strafanzeige stellen, und dann auch noch die Zwangsvollstreckung einleiten. Erst dann bekam er die ihm rechtmäßig zustehende Mietkaution zurück. Das langwierige und mühsame Vorgehen blieb ihm aber offensichtlich im Gedächtnis.
Drei Jahre später schilderte er den Fall in einem Bewertungsportal – mitsamt dem Namen des Vermieters. Der wiederum fürchtete nun um seinen Ruf bei anderen potenziellen Kunden und ließ die Veröffentlichung seiner persönlichen Angaben gerichtlich untersagen.
Abwägen zwischen öffentlichem Interesse und persönlichem Schaden
Nach einer Berufung hatte nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, was schwerer wiegt: der Persönlichkeitsschutz des Vermieters, dessen Ansehen möglicherweise Schaden nimmt, oder das Interesse der Öffentlichkeit. Dabei war es den Richtern wichtig, zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass die Äußerung wahrer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist. Davon abweichen könne man nur, wenn der dadurch entstandene Schaden nicht mehr im Verhältnis zum Nutzen, also dem Wunsch nach Verbreitung der Wahrheit stehe.
Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor: Es sei nicht zu erwarten, dass die Bewertung des ehemaligen Mieters einen übermäßigen Verlust an sozialer Achtung zur Folge haben werde. Dass er sich erst drei Jahre nach dem Vorfall äußerte, erklärten die Richter ebenfalls für legitim. Eine zeitliche Einschränkung sei mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zu vereinbaren.
Praxis-Tipp:
Wer über seine negativen Erfahrungen im Internet berichten und andere warnen möchte, darf dies auch weiterhin in diversen Portalen tun. Sofern es sich dabei um die sachliche Schilderung von Tatsachen handelt, die auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen, geht man damit auch rechtlich kein Risiko ein. Anders liegt der Fall, wenn Verbraucher ihrem Frust mit Verleumdungen oder Übertreibungen Luft machen. Die haben auch auf Bewertungsplattformen nichts zu suchen.
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