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Unternehmen beantragt Bildzeichen mit Cannabisblättern
Die italienische Firma Santa Conte wollte die Marke für Lebensmittel, Getränke und Restaurantdienstleistungen eintragen lassen. Das EUIPO sagte jedoch, dass das Zeichen gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Das Wort Cannabis meine in Verbindung mit den stilisierten Cannabisblättern und den Worten „Amsterdam“ und „Store“ die Droge Cannabis. Diese sei in vielen Mitgliedsstaaten verboten. Gegen diese Entscheidung klagte Santa Conte vor dem EuG.
So entschied das EuG über das Cannabis-Zeichen
Die Richter bestätigten die Einschätzung des EUIPO. Das Cannabis-Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung. Es darf nicht als Unionsmarke eingetragen werden (Urteil vom 12.12.2019, Az. T-683/18). Das Wort „Amsterdam“ nimmt darauf Bezug, dass es in der Stadt Amsterdam legale Verkaufsstellen für das aus Cannabis gewonnene Rauschgift gibt. Das Wort „Store“ lässt Verbraucher zudem erwarten, dass sie bei dem Anbieter Waren oder Dienstleistungen erhalten, die ein Rauschgiftladen führt.
Das Gericht räumte ein, dass Hanf unterhalb bestimmter THC-Werte nicht als Rauschgift gilt. Das vorliegende Zeichen macht aber auch die Verbraucher aufmerksam, die keine genaueren Kenntnisse zu Cannabis haben. Zudem merkten die Richter an, dass zwar viele Mitgliedsstaaten diskutieren, Cannabis zu legalisieren. In den meisten Mitgliedsstaaten ist dies oberhalb eines bestimmten THC-Gehalts jedoch nach wie vor illegal.
Fazit
Erst im letzten Jahr hatte das EuG untersagt, den Begriff „Mafia“ in Europa als Marke zu schützen. Das Gericht kam wie beim Cannabis-Zeichen zu dem Ergebnis, dass der Begriff gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Eine spanische Firma hatte sich vorher die Bildmarke „La Mafia“ schützen lassen. Dagegen hatte Italien Einspruch erhoben.
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