Händler verkaufen Hanfblütentee
Für ihre „Hanfbar“ in Braunschweig hatten zwei Händler mehrere Kilogramm nicht verarbeiteter Cannabisblüten und Cannabisblätter im Ausland bestellt. Sie füllten diese in insgesamt 1.600 Gläser mit jeweils 2 und 5 Gramm ab und verkauften sie als Hanfblütentee. Endverbraucher konnten den Tee in zwei Ladengeschäften zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm erwerben.
So sahen die Händler ihr Geschäft
Der THC-Gehalt der Cannabisblätter, die die Händler als Tee verkauften, lag überwiegend im Bereich von 0,2 Prozent und darunter. Das Betäubungsmittelgesetz gibt vor: Die Pflanze ist nicht illegal, wenn sie aus einem EU-zertifizierten Anbau stammt und der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegt. Zudem darf die Pflanze nur für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Wie entschied das Gericht über den Hanfblütentee?
Das LG Braunschweig kam zu dem Ergebnis: Die Händler hatten unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt (Urteil vom 29.01.2020, Az. 4 KLs 5/19). Denn: Der Verkauf der Cannabisblätter an Endverbraucher ist laut der Richter kein gewerblicher Verkauf. Ein gewerblicher Verkauf würde nur vorliegen, wenn die Händler die Blätter an andere Gewerbetreibende, wie zum Beispiel an Hersteller von Textilien, verkauft hätten. Zudem kamen 2 Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Cannabisblätter je nach Konsum vielleicht doch einen Rauschzustand hervorrufen.
Diese Strafen erhielten die Händler
Das Gericht verhängte Freiheitsstrafen von 9 und 7 Monaten für die Händler. Es sprach beide Strafen jedoch für 3 Jahre zur Bewährung aus. Der Verkaufserlös in Höhe von rund 50.000 Euro und die Pflanzenteile wurden eingezogen.
Fazit
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich.
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