Markenrecht: Ritter-Sport-Quadrat bleibt geschützt

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Worum geht's?

Nach jahrelangem Rechtsstreit hat nun der Bundesgerichtshof entschieden: Die allseits bekannte quadratisch geformte Knick-Verpackung von Ritter Sport darf eine Besonderheit des Schokoladenherstellers bleiben. Die Richter hatten im Wesentlichen eine Frage zu klären: Erfüllt die Form vor allem eine technische Funktion? Oder spielen auch andere Gesichtspunkte eine Rolle?

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Marken-Nummer 2913183

Obwohl die quadratische Tafel erstmals in den 1930er Jahren in den Verkauf kam, ließ sich der Hersteller erst 1995 die Verpackungsform als dreidimensionale Marke schützen. Sehr zum Missfallen von Mitbewerber Mondelez, der für seine Schokolade mit einer lilafarbenen Kuh wirbt. Er stellte im November 2010 den Antrag, den Markenschutz für das Quadrat zu löschen. Zwischenzeitlich beschäftigte der Fall Bundespatentgericht, Bundesgerichtshof und dann erneut das BPatG. Letzteres entschied im Dezember 2018 (Az. 25 W (pat) 78/14), dass Ritter Sport die Marke behalten dürfe. Wogegen der Milka-Hersteller prompt wieder beim BGH Beschwerde einlegte.

Form oder Geschmack?

In Karlsruhe ging es nun hauptsächlich um eine Frage: Besteht die Marke mit der Register-Nummer 2913183 vor allem aus der (quadratischen) Form, und verleiht diese der Ware wesentlichen Wert? Anders ausgedrückt: Greifen Verbraucher im Supermarkt bevorzugt zu quadratischen Schokoladentafeln? Oder lässt sich durch die Form ein bedeutender Preisunterschied im Vergleich zu rechteckiger Schokolade erzielen? Dann nämlich wäre der Antrag auf Löschung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Markengesetzes begründet. Genau dieser Fall liegt aber nach Ansicht der Richter (Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19) nicht vor.

Quadratisch. Praktisch. Gut.

Zwar nehme der Hersteller in seiner Vermarktungsstrategie auf die Form Bezug, so der BGH. Das wiederum könne dazu führen, dass Kunden beim Einkauf tatsächlich gezielt nach den quadratischen Tafeln Ausschau hielten. Das liege dann aber nicht an den Maßen des Produkts, sondern daran, dass man aufgrund der Qualität die Schokolade dieses Herstellers bevorzuge. Ein Anspruch auf Löschung der Marke ergebe sich daraus nicht.

Fazit

Genau genommen bezieht sich das Urteil sogar auf zwei Formmarken: Neben der gängigen Tafel-Größe hat sich der Schokoladen-Produzent die Verpackung außerdem für sein Produkt „Ritter Sport Minis“ sichern lassen. Zu der Marke gehören auch die zwei seitlichen Verschlusslaschen mit der charakteristischen Riffelung und auf der Rückseite die mittig angebrachte Längsnaht zum Öffnen.

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