Markenrecht: Veranstaltungstitel „Oktoberfest goes Dubai“ führt Verbraucher in die Irre

(1 Bewertung, 5.00 von 5)

Worum geht's?

Nicht genug damit, dass die Stadt München ihre „Wiesn“ schon zum zweiten Mal wegen der Corona-Pandemie absagen muss. Nun bieten auch noch zwei Veranstalter ein eigenes Oktoberfest in Dubai an. Allerdings: Den Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ und die dazugehörige bayerisch inspirierte Abbildung dürfen sie für ihre Werbung ab sofort nicht mehr verwenden.

Anzeige
Markenanmeldung vom Anwalt zum günstigen Festpreis!
Markenanmeldung, Recherche und Überwachung erfolgen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. DE-Marke, EU-Marke oder internationaler Markenschutz. Jetzt informieren!

Werbeslogan verboten

Das Landgericht München I (Az. 17 HKO 7040/21) erließ die einstweilige Verfügung im Wesentlichen so, wie sie von der bayerischen Landeshauptstadt Ende Mai beantragt worden war. Damit gilt das Verbot nicht nur für die Veranstaltung selbst. Den Organisatoren ist ausdrücklich auch untersagt, unter dem fraglichen Motto Schausteller und Gastronomen aus Deutschland für das Festival in Dubai anzuwerben.

 

Keine Verlegung ins Emirat

Vergeblich hatten die beiden argumentiert, dass der Begriff „Oktoberfest“ nicht markenrechtlich geschützt sei. Auch werde damit nicht zwangsläufig die Münchner Wiesn assoziiert. Doch wie die Richter ausführten, ging es der Stadt nicht um den Begriff allein. Kritisiert wurde vielmehr der Gesamtausdruck „Oktoberfest goes Dubai“. Begründung: Er erwecke den Eindruck, dass das Münchner Herbstspektakel zumindest vorübergehend in das Emirat am Persischen Golf verlegt worden sei.

 

Guter Ruf benutzt

Die Veranstalter verwiesen darauf, dass die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ im Englischen gerade keinen solchen Umzug beinhalte. Ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise allerdings werde trotzdem genau das darunter verstehen, entgegnete der vorsitzende Richter. Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die Werbung in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung in Dubai übertragen. Das beinhalte eine unlautere Rufausbeutung und die Irreführung von Verbrauchern.

 

Fazit

Auch den Vorwurf, dass die Stadt München früher gegen den Slogan hätte vorgehen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Das Verbot der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ greift damit sofort und deutschlandweit. Die Gegenseite hat allerdings die Möglichkeit, Berufung einzulegen.

Anzeige
Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.


eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details