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Werbeslogan verboten
Das Landgericht München I (Az. 17 HKO 7040/21) erließ die einstweilige Verfügung im Wesentlichen so, wie sie von der bayerischen Landeshauptstadt Ende Mai beantragt worden war. Damit gilt das Verbot nicht nur für die Veranstaltung selbst. Den Organisatoren ist ausdrücklich auch untersagt, unter dem fraglichen Motto Schausteller und Gastronomen aus Deutschland für das Festival in Dubai anzuwerben.
Keine Verlegung ins Emirat
Vergeblich hatten die beiden argumentiert, dass der Begriff „Oktoberfest“ nicht markenrechtlich geschützt sei. Auch werde damit nicht zwangsläufig die Münchner Wiesn assoziiert. Doch wie die Richter ausführten, ging es der Stadt nicht um den Begriff allein. Kritisiert wurde vielmehr der Gesamtausdruck „Oktoberfest goes Dubai“. Begründung: Er erwecke den Eindruck, dass das Münchner Herbstspektakel zumindest vorübergehend in das Emirat am Persischen Golf verlegt worden sei.
Guter Ruf benutzt
Die Veranstalter verwiesen darauf, dass die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ im Englischen gerade keinen solchen Umzug beinhalte. Ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise allerdings werde trotzdem genau das darunter verstehen, entgegnete der vorsitzende Richter. Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die Werbung in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung in Dubai übertragen. Das beinhalte eine unlautere Rufausbeutung und die Irreführung von Verbrauchern.
Fazit
Auch den Vorwurf, dass die Stadt München früher gegen den Slogan hätte vorgehen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Das Verbot der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ greift damit sofort und deutschlandweit. Die Gegenseite hat allerdings die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
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