Influencer und Steuern

Besteuerung von Influencern: Was muss gezahlt werden?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Worum geht's?

Sie sind Influencer und haben sich bisher noch keine Gedanken über das Thema Steuern gemacht? Dann sind Sie hier genau richtig. In diesem Beitrag finden Sie das Wichtigste, was Sie zum Thema Steuern für Influencer wissen müssen. So werden Sie sich einfacher im Steuerdschungel zurechtfinden.

Wer gilt als Influencer?

Wenn Sie Inhalte (Content) unterschiedlichster Art, also Bilder, Videos, Texte oder Audios, erstellen und auf sozialen Netzwerken, wie Instagram, YouTube oder TikTok veröffentlichen, sind Sie der klassische Influencer. Dabei nutzen Sie Ihre große Reichweite sowie Ihren Bekanntheitsgrad, um in hoher und regelmäßiger Frequenz mit Ihren Followern zu interagieren. Durch diese soziale Interaktion nehmen Sie Einfluss auf Ihre Follower.

Ab 1000 Follower gelten Sie als Micro-Influencer. Damit haben Sie zwar eine kleinere Reichweite, aber dadurch, dass Sie sich in der Regel auf ganz bestimmte Themen konzentrieren, können Sie Ihren Followern eine besonders intensive Interaktion bieten und so Einfluss auf eine bestimmte Nische nehmen. Das spiegelt sich auch in der Anzahl Ihrer Likes und Kommentare wider.

Müssen Influencer ein Gewerbe anmelden?

Wenn Sie als Influencer eine selbstständige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und damit einen Gewinn erzielen möchten, betreiben Sie einen Gewerbebetrieb. In diesem Fall müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gewerbeamt der Gemeinde, in der sich Ihr Gewerbesitz befindet.

Beispiel: Wenn Influencerin A in Berlin wohnt und dort ihre Tätigkeit ausübt, muss sie sich bei dem zuständigen Gewerbeamt in Berlin anmelden.

Wichtig ist hierbei, dass Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und elektronisch an das zuständige Finanzamt übersenden. Daneben müssen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben dokumentieren.

Beachten Sie, dass Sie nachträglich vom zuständigen Finanzamt als Gewerbetreibender eingeordnet werden können, wenn Sie unangemeldet ein Gewerbe betreiben.

Ist die Tätigkeit als Influencer steuerpflichtig?

Wie Ihre Tätigkeit als Influencer steuerlich einzustufen ist, ergibt sich aus den Steuergesetzen. Wichtig für Sie sind insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz.

Einkommenssteuer

Sobald Sie als Influencer mit Ihrer Tätigkeit Einkünfte (= Gewinne) erzielen, sind diese in der Einkommenssteuer anzugeben. Einkünfte umfassen die Gesamtheit der Einnahmen, die Sie im Rahmen Ihrer Influencer-Tätigkeit erzielen. Dazu gehören auch Sachzuwendungen (z.B. ein E-Book), die Sie zu Werbezwecken erhalten.

Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie nur dann abgeben, wenn die Gesamtheit Ihrer Einkünfte (inklusive der Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten) im Kalenderjahr über den jährlichen Grundfreibetrag liegen, nachdem alle abzugsfähigen Kosten (z.B. Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs-, oder Rentenversicherungsbeiträge, etc.) abgezogen wurden. Der Grundfreibetrag für 2022 liegt bei 10.347 €.

Sie müssen der Einkommensteuererklärung zudem die Anlage G zur Ermittlung des Gewinns Ihrer Tätigkeit beifügen. Zur Gewinnermittlung sind die Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen (Gewinn = Einnahmen – Ausgaben). Zur Gewinnberechnung wird regelmäßig die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) angewendet.

Üben Sie Ihre Tätigkeit als Influencer nur nebenberuflich aus, sind Einkünfte bis zu 410 € steuerfrei. Dabei müssen Sie aber Einkünfte ab einem Betrag in Höhe von 256 €, dennoch dem Finanzamt melden.

Gewerbesteuer

Sofern Ihre Tätigkeit als Influencer als Gewerbe einzustufen ist und der Gewinn den Freibetrag von 24.500 € übersteigt, müssen Sie zudem noch Gewerbesteuern zahlen. In diesem Fall müssen Sie eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Höhe der anfallenden Gewerbesteuer hängt insbesondere von dem Hebesatz der Gemeinde ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betreiben. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie die gezahlte Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung anrechnen lassen.

Umsatzsteuer

Generieren Sie aus Ihrer auf Dauer angelegten Tätigkeit als Influencer Einnahmen, dann sind Sie ebenfalls nach dem Umsatzsteuergesetz als Unternehmer einzustufen und müssen dazu auch Ihre Unternehmensumsätze besteuern.  Damit geht einher, dass Sie mehrmals jährlich Umsatzsteuer – Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen machen, sowie die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen müssen. Im Gegenzug können Sie sich die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Sofern Ihre Unternehmensumsätze inklusive der darauf anfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 22.000 € nicht übersteigen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 € liegen werden, sind Sie Kleinunternehmer und profitieren daher von der Kleinunternehmerregelung. Damit entfallen für Sie die oben genannten Pflichten und gleichzeitig das Recht, eine Vorsteuer für empfangene Leistungen geltend zu machen. Sie können aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und eine freiwillige Umsatzsteuererklärung abgeben, um von Ihren Vorsteuerabzügen zu profitieren.

Müssen Geschenke und Gratis-Produkte versteuert werden?

Grundsätzlich müssen Sie erhaltene Sachzuwendungen im Rahmen der Einkommenssteuer bzw. im Rahmen der Umsatz- und Gewerbesteuer versteuern.  Sachzuwendungen sind beispielsweise kostenlose Reisen, Hotelübernachtungen, geschenkte Produkte, Einladungen zu Veranstaltungen, etc. Hier kommt es entscheidend auf den tatsächlichen Marktwert der einschlägigen Sachzuwendungen an.

Beispiel: Kostet eine geschenkte Hotelübernachtung tatsächlich 120 € pro Nacht, müssen Sie auch diese 120 € als Besteuerungsgrundlage nehmen.

Insofern ist es wichtig, dass Sie Ihre erhaltenen Zuwendungen genau dokumentieren.

Warenhersteller können Produkte, die sie an Influencer verschenken, pauschal mit 30% versteuern, wobei der Wert der Geschenke jährlich nicht über 10.000 € liegen darf. Dabei ist es egal, ob der Warenhersteller den Influencer einmal oder mehrmals im selben Jahr beschenkt. Lassen Sie sich daher die Pauschalbesteuerung der Waren durch den Warenhersteller schriftlich bestätigen.

Geschenkte Artikel deren Wert 10 € nicht überschreiten, sind Streuartikel und sind nicht zu versteuern. Dasselbe gilt für Artikel, die Sie zu Testzwecken erhalten und anschließend wieder zurückgeben.

Was können Influencer von der Steuer absetzen?

Gewinne müssen Sie regelmäßig über die EÜR ermitteln. Dabei sind die betrieblichen Ausgaben von den betrieblichen Einnahmen abzuziehen. Je nach Ihrer konkreten Tätigkeit als Influencer, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Smartphones, Laptops, Kameras oder Software als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Gleiches kann auch für Reisen zu Drehs oder Shootings gelten, sofern Sie den betrieblichen Zweck nachweisen.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12.06.2019, Az. X R 20/17) entschieden, dass die Vermarktung des Namens Ihrer Person als Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Dadurch können Sie die Vermarktung Ihres Namens als Einlage in den Betrieb einbringen. Für die Abnutzung dessen Einlagewertes können Sie darüber hinaus jährlich steuermindernde Absetzungen geltend machen (AfA) und so Steuern sparen.

Was passiert, wenn Sie keine Steuern zahlen?

Die steuerrechtliche Relevanz der Tätigkeit als Influencer wird von Influencern oft verkannt. Leider kann diese Unwissenheit im Einzelfall sehr teuer werden, wenn es zu hohen Steuernachzahlungen und dazugehörige Zinszahlungen kommt.

In besonders schweren Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, wie Geld oder auch Freiheitsstrafen. Lassen Sie sich insofern von Fachanwälten beraten. Beiträge wie diese oder die FAQ der verschiedenen Finanzbehörden verschaffen einen ersten Überblick, können die anwaltliche Beratung aber keineswegs ersetzen.

Durch einfache Internetrecherchen und Rückfragen bei Geschäftspartnern ist es für Finanzbehörden möglich, Ihre jeweiligen Einnahmen herauszufinden und darauf basierend Ihre Ausgaben einzuschätzen. Deshalb sollten Sie eine sorgfältige Dokumentation und Aufbewahrung Ihrer Einnahmen und Ausgaben pflegen, inklusive der jeweiligen Quittungen und Belege. Diese Aufzeichnungen sollten Sie für bis zu 10 Jahre aufbewahren.

Was gilt bei minderjährigen Influencern?

Minderjährige Influencer (unter 18 Jahre) haben dem Grunde nach, dieselben Pflichten wie erwachsene Influencer. Allerdings sind minderjährige Influencer beschränkt geschäftsfähig, sodass sie die Einwilligung Ihrer gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) und die Zustimmung des Familiengerichts benötigen, um gewerbefähig zu sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Minderjährige, hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Influencer unbeschränkt geschäftsfähig.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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