Jahresabschluss für Einzelunternehmen

Wann ist der Jahresabschluss für Einzelunternehmer verpflichtend und wann nicht?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
(1 Bewertung, 5.00 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Jahresabschluss gibt Auskunft über die finanzielle Lage eines Unternehmens und setzt sich zusammen aus Bilanz, GuV sowie ggf. Anhang und Lagebericht.
  • Alle Kapitalgesellschaften sowie einige Personengesellschaften sind bilanzierungspflichtig und müssen einen Jahresabschluss aufstellen.
  • Für Einzelunternehmen ist ein Jahresabschluss erst erforderlich, wenn bestimmte Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschritten werden.

Worum geht's?

Die Frage, ob ein Einzelunternehmen einen Jahresabschluss erstellen muss, beschäftigt viele Selbstständige, Freiberufler und Gründer und sorgt nicht selten für Unsicherheit. Denn während Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG klar unter die gesetzliche Bilanzierungspflicht fallen, hängt diese bei Einzelunternehmen von verschiedenen Faktoren ab. Wir klären, wer einen Jahresabschluss abgeben muss und wann die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreicht.

 

1. Was ist ein Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss ist die Zusammenfassung der Buchführung eines Unternehmens zum Ende eines Geschäftsjahres. Er gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage – also ob der Betrieb Gewinne oder Verluste gemacht hat – und ist die Grundlage für die Steuerberechnung. Zum Stichtag wird er zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt.

Jahresabschluss im Überblick

Erstellen müssen den Jahresabschluss Unternehmen, die bilanzierungspflichtig sind. Er setzt sich zusammen aus der Bilanz (Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden) und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Abhängig von der Rechtsform (z. B. GmbH oder AG) können zusätzliche Unterlagen wie ein Lagebericht oder ein Anhang erforderlich sein.

Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie bestimmte Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG müssen ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlichen, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan der Bundesrepublik. Dadurch sollen Geschäftspartner, Gläubiger, Banken und Investoren die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens besser nachvollziehen können.

Bilanzierungspflichtige Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung (z. B. OHG) müssen ihre Bilanz nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen, sondern den Jahresabschluss nur beim Finanzamt abgeben.

2. Wer muss einen Jahresabschluss machen?

Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Wie erwähnt, betrifft die Pflicht nur diejenigen, die der Bilanzierungspflicht unterliegen und ihre Buchführung über die doppelte Buchführung erledigen müssen. Dies hängt u. a. von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens ab.

Die doppelte Buchführung ist eine Buchhaltungsmethode, bei der jeder Geschäftsvorgang systematisch und separat auf zwei Buchungskonten verbucht werden muss (Konto- und Gegenkonto). Sie ist die Grundlage für die Gewinnermittlung mittels Bilanz und GuV.

Wer ist zur doppelten Buchführung verpflichtet?

Bücher führen müssen alle Unternehmer, allerdings ist nicht jeder auch zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Pflicht betrifft

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie Mischformen wie die GmbH & Co. KG – unabhängig vom Gewinn und Umsatz (Bilanz muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden).
  • Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG – sie müssen ihre Bilanz aber nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen.
  • Eingetragene Kaufleute und Gewerbetreibende – jedoch erst, wenn sie die gesetzlichen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten.

GUT ZU WISSEN

Laut § 241a HGB (Handelsgesetzbuch) bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Bilanzierungspflicht. Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 80.000 Euro Gewinn oder nicht mehr als 800.000 Umsatz erwirtschaftet hat, muss es keine Bilanz erstellen.

Diese Ausnahme greift allerdings nicht für GmbH, AG und GmbH & Co. KG – sie sind unabhängig von ihren Einnahmen bilanzierungspflichtig.

Wie erfolgt die Buchführung, wenn das Unternehmen nicht bilanzierungspflichtig ist?

Unternehmen, die nicht der Bilanzierungspflicht unterliegen und keine doppelte Buchführung machen müssen, können ihren Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.

Diese ist leichter zu erstellen, da lediglich Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres gegenübergestellt werden. Aus der Differenz ergibt sich dann der zu versteuernde Gewinn bzw. Verlust. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung wird diese Methode als einfache Buchführung bezeichnet.

Wer darf die einfache Buchführung machen und eine EÜR abgeben?

Ist Ihr Unternehmen nicht bilanzierungspflichtig, müssen Sie keinen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen, sondern dürfen beim Finanzamt eine vereinfachte EÜR abgeben.

Ob Sie bilanzierungspflichtig sind oder nicht, ergibt sich aus der Rechtsform Ihres Unternehmens, dem Umsatz und dem Gewinn sowie aus dem Handelsregistereintrag. Bestimmte Einzelunternehmer wie Kleingewerbetreibende und Freiberufler dürfen beispielsweise auf die einfache Buchführung zurückgreifen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

3. Muss ich als Einzelunternehmer einen Jahresabschluss machen?

Ob Sie bei der Gründung eines Einzelunternehmens einen Jahresabschluss machen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Einzelunternehmen von der Bilanzierungspflicht befreit.

Grundsätzlich handelt es sich bei Einzelunternehmen um Unternehmen, die von einer einzelnen natürlichen Person geführt werden. Steuer- und Handelsrecht unterscheiden allerdings verschiedene Formen, für die unterschiedliche Regelungen für Jahresabschluss und Bilanz gelten. Einzelunternehmer können sein:

  • Eingetragene Kaufleute
  • Gewerbetreibende und Kleingewerbetreibende
  • Freiberufler

WICHTIG ZU WISSEN

Als Einzelunternehmer müssen Sie einen Jahresabschluss erst machen, wenn Ihr jährlicher Umsatz über 800.000 Euro oder Ihr Jahresgewinn über 80.000 Euro liegt. Unter diesen Grenzen reicht die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Sind Sie freiberuflich tätig, sind Sie grundsätzlich von der Pflicht zum Jahresabschluss befreit und dürfen unabhängig von Ihren Einkünften eine EÜR abgeben.

Führen Sie ein Kleingewerbe, erzielen Sie in der Regel im Jahr keine Umsätze, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Bedeutet: Auch als Kleingewerbetreibender müssen Sie keinen Jahresabschluss erstellen.

Einzelkaufleute sind nur dann zu Bilanz und Jahresabschluss verpflichtet, wenn es sich um im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e. K.) handelt und sie die gesetzlichen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten – sonst reicht ebenfalls die einfache Buchführung mit der EÜR aus.

4. Wer ist von der Bilanzierungspflicht befreit?

In jedem Fall von der Bilanzierungspflicht befreit sind Freiberufler. Einzelgewerbetreibende und eingetragene Kaufleute sind befreit, wenn sie die gesetzlich festgelegten Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten.

Freiberufler

Als Freiberufler unterliegen Sie unabhängig davon, wie viel Umsatz Sie im Geschäftsjahr erzielen und wie viel Gewinn Sie machen, nicht der Bilanzierungspflicht. Sie müssen keinen Jahresumsatz erstellen, nicht bilanzieren und auch eine Inventur entfällt. Ob Sie als Freiberufler zählen, entscheidet das Finanzamt. Am einfachsten ist es, wenn Sie einen der sogenannten Katalogberufe (z. B. Arzt, Anwalt, Designer, Dozent) ausüben.

Kleingewerbetreibende und Gewerbetreibende

Betreiben Sie ein Kleingewerbe, sind Sie von der Bilanzierungspflicht befreit, da Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist. Abhängig vom Umsatz können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, wodurch Sie keine Umsatzsteuer erheben müssen. Um die Gewerbeanmeldung kommen Sie nicht herum – gewerbesteuerpflichtig sind Sie aber erst, wenn Sie den Freibetrag von 24.500 Euro überschreiten. Für im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind die gesetzlichen Grenzwerte entscheidend.

Eingetragene Kaufleute

Sind Sie als eingetragener Kaufmann tätig, unterliegen Sie der Bilanzierungspflicht – allerdings erst, wenn Sie die Schwellenwerte von 800.000 Jahresumsatz bzw. 80.000 Euro Jahresgewinn überschreiten. Auch der Begriff “eingetragener” Kaufmann ist entscheidend: Ohne Handelsregistereintrag besteht keine Pflicht zur Bilanzierung.

5. Wie muss ein Jahresabschluss aufgebaut sein?

Müssen Sie einen Jahresabschluss erstellen, besteht dieser aus zwei Bestandteilen: Der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stellt die Erträge und Aufwendungen gegenüber und weist den Jahresüberschuss aus. Hierzu zählen sämtliche Einnahmen Ihres Unternehmens sowie die Betriebsausgaben.

Die Bilanz

Die Bilanz zeigt am Stichtag die Aktiva und Passiva des Unternehmens an:

  • Aktiva: Alles, was das Unternehmen besitzt (Vermögen)
  • Passiva: Alles, was das Unternehmen schuldet (Verbindlichkeiten und Eigenkapital)

Die Differenz wird als Bilanzsumme bezeichnet. Wichtig ist, dass beide Seiten im Gleichgewicht stehen müssen. Jeder Geschäftsvorfall wirkt sich doppelt aus – es gibt keine Buchung ohne Gegenbuchung.

GUT ZU WISSEN

Grundlage für die Bilanz ist das Inventar. Dieses entsteht durch die Inventur, also die Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden. Während das Inventar sehr detailliert ist, fasst die Bilanz die vielen einzelnen Posten in übersichtliche Gruppen zusammen.

6. Bis wann muss der Jahresabschluss fertig sein?

Sind Sie zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, muss dieser

  • gemäß Handelsgesetz innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres fertig sein. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist das der 31. Dezember des Folgejahres.
  • gemäß Steuerrecht zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden. Beauftragen Sie eine Steuerberatung mit der Erstellung, verlängert sich die Abgabefrist auf den 28./29. Februar des übernächsten Jahres.

Unternehmen, die ihre Bilanz beim Bundesanzeiger einreichen müssen, haben dafür ebenfalls maximal 12 Monate nach Abschlussstichtag Zeit.

7. Kann ich einen Jahresabschluss für mein Einzelunternehmen selbst machen?

Grundsätzlich können Sie den Jahresabschluss für Ihr Einzelunternehmen selbst machen – es besteht keine Pflicht, GuV und Bilanz von einem Steuerberater erstellen zu lassen. Allerdings sollte Ihnen bewusst sein, dass eine eigenständige Bilanzierung deutlich aufwendiger und komplexer ist als die Aufstellung einer EÜR. Sie erfordert nicht nur Fachkenntnisse in Buchhaltung, Handelsrecht und Steuerrecht, sondern ist auch nur mit vollständigen Unterlagen und einer geeigneten Software möglich.

Da selbst Steuerexperten bei Bilanzen aufgrund der hohen Komplexität Fehler unterlaufen können, lohnt es sich in der Regel, die Aufstellung des Abschlusses auszulagern.

Entscheiden Sie sich dennoch, Bilanz und GuV selbst zu machen, müssen Sie im ersten Schritt die Buchführung für das vergangene Geschäftsjahr abschließen und im zweiten Schritt alle Belege für die Erstellung Ihrer Jahresabrechnungen zusammenstellen. Geeignete Buchführungssoftware ist dabei unverzichtbar.

Schieben Sie die Erstellung des Jahresabschlusses nicht bis zur letzten Minute auf, denn das kostet nur Zeit und Nerven. Der beste Weg zu einem stressfreien Jahresabschluss ist eine frühzeitige Planung. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Buchhaltung laufend gepflegt ist, sodass sich die Arbeit strukturiert und Schritt für Schritt erledigen lässt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

8. Fazit: Das müssen Einzelunternehmer zum Jahresabschluss wissen

Als Einzelunternehmer sind Sie erst bilanzierungspflichtig, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder mehr als 80.000 Euro Jahresgewinn oder mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz machen. Liegen Sie unter diesen Grenzen, reicht die einfache Buchführung samt Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Eine Bilanzierungspflicht für Freiberufler gibt es ungeachtet von Umsatz- und Gewinngrenzen nicht – sie dürfen in jedem Fall eine EÜR abgeben.

Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen höhere Anforderungen an die Buchführung umsetzen. Grundsätzlich ist es zwar möglich, den Jahresabschluss selbst zu machen, doch um Fehler zu vermeiden und Zeit zu sparen, ist es in der Regel sinnvoll, die Erstellung auszulagern. Eine vorbereitende Buchhaltung für Selbstständige ist in jedem Fall empfehlenswert – denn je besser Ihre Unterlagen strukturiert sind, desto schneller geht der Jahresabschluss und desto weniger Kosten fallen für die Arbeit des Steuerberaters an.

Checkliste
Tipps zum Jahresabschluss für Einzelunternehmen
  • Buchführungspflicht: Prüfen Sie, ob Ihr Einzelunternehmen unter die Bilanzierungspflicht nach HGB oder AO fällt. Falls nicht, genügt die EÜR.
  • Unsicherheiten klären: Sind Sie unsicher, ob Sie eine EÜR oder Bilanz erstellen müssen, hilft Ihnen das Finanzamt weiter.
  • Belege sammeln: Keine Buchung ohne Beleg – sammeln und ordnen Sie alle Belege vollständig.
  • Inventur und Vermögensübersicht: Führen Sie zum Abschlussstichtag eine Inventur durch, um alle Vermögenswerte und Schulden aufzunehmen.
  • Unterlagen ablegen: Archivieren Sie Unterlagen wie Rechnungen, Kontoauszüge und Verträge systematisch und beachten Sie die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
  • Aufstellungsfristen im Blick behalten: Der Jahresabschluss muss binnen 12 Monaten nach Geschäftsjahresende aufgestellt werden.
  • Steuerberater hinzuziehen: Um Fehler und Nachzahlungen zu vermeiden, lohnt sich professionelle Unterstützung. Mit einem Steuerberater verlängert sich auch die Abgabefrist für die Steuererklärung.

 

Premium Mitglied werden

eRecht24 Premium für Websitebetreiber, Agenturen & Online-Shops

  • Generatoren, AGB, Muster & Verträge
  • Cookie Consent Tool, Premium Scanner & Projekt Planer
  • Live-Webinaren und Know-How für rechtssicheres Business
Premium Mitglied werden

9. Häufig gestellte Fragen zum Jahresabschluss für Unternehmen

Ist ein Jahresabschluss für Einzelunternehmer Pflicht?

Ein Jahresabschluss ist für Einzelunternehmer Pflicht, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 80.000 Euro Gewinn oder mehr als 800.000 Umsatz erwirtschaften. Insbesondere in der Phase nach der Neugründung reicht oft eine vereinfachte EÜR aus.

Wann muss der Jahresabschluss für ein Einzelunternehmen fertig sein?

Aufgestellt sein muss der Jahresabschluss für ein Einzelunternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres. Endet das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr, ist das der 31. Dezember. Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres bzw. der 28./29. Februar des übernächsten Jahres, wenn sie durch eine Steuerberatung erstellt wird.

Kann ich einen Jahresabschluss selber machen?

Grundsätzlich können Sie einen Jahresabschluss selbst machen – ob das jedoch sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Aufgrund der hohen Anforderungen und dem erforderlichen Fachwissen sollte der Prozess besser von einem Steuerberater begleitet werden.

Was kostet ein Jahresabschluss für Einzelunternehmen?

Die Kosten hängen von der Unternehmensgröße, der Bilanzsumme und dem Aufwand ab. Wird die Bilanz durch eine Steuerberatung aufgestellt, sind Kosten von mehreren tausend Euro keine Seltenheit.

 

 

Unsere Expertise für Einzelunternehmen

Wir wissen, dass jedes Einzelunternehmen seine eigenen rechtlichen Herausforderungen hat. Unsere individuellen Impressumslösungen berücksichtigen genau diese unternehmensspezifischen Besonderheiten. Entdecken Sie, in welchen Bereichen wir Einzelunternehmer besonders umfassend unterstützen.

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details