Datenschutz für Einzelunternehmen

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Der Schutz personenbezogener Daten für Einzelunternehmen ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Vertrauensfaktor für Ihre Kunden. Ob Website, Newsletter oder Kundenverwaltung – wir zeigen Ihnen, wie Sie die Anforderungen der DSGVO für Einzelunternehmen verständlich und rechtssicher umsetzen. Schützen Sie die sensiblen Daten Ihrer Kunden – mit klaren Lösungen und praxisnahen Tipps.

 

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Was bedeutet Datenschutz im Einzelunternehmen konkret für Sie?

Der Schutz personenbezogener Daten für Einzelunternehmen spiegelt auch die ethische Verantwortung wider, die wir gegenüber Kunden tragen. Datenschutz für Einzelunternehmen bedeutet, das Vertrauen der Menschen zu respektieren, ihre Privatsphäre zu wahren und transparent mit ihren Informationen umzugehen.

Wer das Thema Datenschutz für Einzelunternehmen ernst nimmt, schützt sich nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern stärkt auch seine Glaubwürdigkeit und Integrität. Zusätzlich zeigt es, dass der verantwortungsvolle Umgang mit sensiblen Daten ernst genommen wird. Ein transparenter Datenschutz schafft Glaubwürdigkeit und kann so auch ein wichtiger Wettbewerbsvorteil sein.

 

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Datenschutz für Einzelunternehmen umfasst dabei alle Maßnahmen, die darauf abzielen, personenbezogene Daten vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und Verlust zu schützen. Dazu gehören Informationen wie Namen, Adressen, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen – also alles, was eine Person identifizierbar macht. Die rechtliche Grundlage dafür bildet vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Einzelunternehmen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit Mai 2018 in der gesamten EU verbindlich und regelt den Schutz personenbezogener Daten. Sie betrifft jede Organisation, die Daten von Kunden, Mitarbeitern oder Nutzern verarbeitet – egal ob Unternehmen, Vereine oder Arztpraxen. Ziel ist es, die Privatsphäre von Personen zu wahren und ihnen mehr Kontrolle über ihre Daten zu geben.

Wichtige Anforderungen der DSGVO für Einzelunternehmen

Ein zentraler Punkt der DSGVO ist das Recht auf Auskunft und Löschung. Betroffene Personen im Bereich der Einzelunternehmen haben das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert wurden, und können deren Löschung verlangen, wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Ein weiteres Prinzip ist die Datenminimierung. Das bedeutet, dass Einzelunternehmen nur die personenbezogenen Daten erheben und speichern dürfen, die wirklich notwendig sind – und auch nur so lange, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

Datenschutzbeauftragte im Einzelunternehmen – Wer braucht einen?

Nicht jedes Einzelunternehmen ist verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Allerdings besteht diese Pflicht, wenn:

  • mindestens 20 Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind,
  • besonders sensible Daten, wie Gesundheitsdaten, verarbeitet werden, oder
  • die Kerntätigkeit der Organisation in der umfangreichen Überwachung oder Verarbeitung von Daten liegt.

Ein Datenschutzbeauftragter für Einzelunternehmen unterstützt dabei, die DSGVO korrekt umzusetzen und Verstöße zu vermeiden.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Welche Risiken entstehen bei Missachtung des Datenschutzes für Einzelunternehmen?

Die Nichtbeachtung der Datenschutzvorgaben birgt erhebliche Risiken für Einzelunternehmen. Neben hohen Bußgeldern können vor allem auch rechtliche Konsequenzen drohen. Ein Datenschutzverstoß wird oft öffentlich, was dem Ruf eines Unternehmens oder einer Organisation nachhaltig schaden kann.

Bußgelder für Einzelunternehmen bei Verstößen

Die DSGVO sieht empfindliche Geldbußen vor: Bei Verstößen können für Einzelunternehmen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängt werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

 

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Schritte zur sicheren Datenverarbeitung im Einzelunternehmen

Datenschutz ist ein essenzieller Bestandteil jedes Unternehmens oder jeder Organisation. Eine sichere und gesetzeskonforme Datenverarbeitung für Einzelunternehmen schützt nicht nur sensible Informationen, sondern stärkt auch das Vertrauen Ihrer Kunden und Partner. Mit diesen 5 Schritten sorgen Sie für eine DSGVO-konforme Umsetzung.

1. Datenverarbeitungsverzeichnis für Einzelunternehmen anlegen

Jede Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet, muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Dieses Dokument listet auf, welche Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, zu welchem Zweck und wer darauf zugreifen kann.

Einzelunternehmen sind von der Pflicht ein Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zu erstellen befreit, wenn alle der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Sie haben weniger als 250 Mitarbeiter im Unternehmen.
  • Die Verarbeitung erfolgt nur gelegentlich.
  • Sie verarbeiten keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten oder religiöse Überzeugungen.
  • Es besteht kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.

Sobald bereits eine der genannten Bedingungen nicht zutrifft, müssen Sie ein Datenverarbeitungsverzeichnis führen. Als Beispiel: Sie sind Solo-Selbstständiger und verarbeiten personenbezogene Daten regelmäßig oder dauerhaft. Auch ohne Mitarbeiter müssen Sie ein VVT führen.

2. Datenschutzerklärung im Bereich der Einzelunternehmen erstellen

Eine transparente Datenschutzerklärung im Bereich der Einzelunternehmen informiert Betroffene über die Verarbeitung ihrer Daten. Sie sollte leicht verständlich sein und alle relevanten Informationen enthalten, z. B. zu Verantwortlichen, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechten. Besonders bei Websites, Online-Shops oder digitalen Kundenportalen für Einzelunternehmen ist eine aktuelle Datenschutzerklärung unverzichtbar.

INTERESSANT

Während GmbHs, UGs oder Vereine den Unternehmensnamen oder Vereinsnamen in der Datenschutzerklärung führen dürfen, müssen Einzelunternehmer ihren vollständigen bürgerlichen Namen in der Datenschutzerklärung angeben. Beispiel: Ihr Einzelunternehmen heißt “WebDesign by Klein”. Statt des Unternehmensnamens schreiben Sie in der Datenschutzerklärung Ihren vollständigen Namen inkl. Anschrift. Also zum Beispiel: Peter Klein, Berliner Straße 111, 12345 Berlin.

3. Schulung der Mitarbeiter im Einzelunternehmen

Datenschutz für Einzelunternehmen beginnt bei den Menschen, die täglich mit Daten arbeiten. Eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter stellt sicher, dass alle im Unternehmen oder in der Organisation die Datenschutzrichtlinien für Einzelunternehmen kennen und umsetzen können. Sensibilisierung für Risiken wie Phishing, unsichere Passwörter oder unbefugte Datenweitergabe ist essenziell.

Bei wenig Personal und flachen Strukturen im Einzelunternehmen gelten weniger strenge Anforderungen an die Datenschutzschulungen. Beispielsweise können diese informeller ablaufen. Es genügen bereits mündliche und kurze Schulungen für Mitarbeitende. Wichtig: Als Verantwortlicher müssen Sie nachweisen können, dass eine Schulung erfolgt ist. Schreiben Sie auf, wer wann geschult wurde und welche Inhalte in der Schulung besprochen wurden.

4. Verträge mit Dienstleistern im Einzelunternehmen abschließen

Arbeiten Sie als Einzelunternehmen mit externen Dienstleistern zusammen, die personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten (z. B. Cloud-Dienste, Buchhaltung, IT-Support)? Dann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) erforderlich. Dieser regelt, wie der Dienstleister mit den Daten umgeht und welche Sicherheitsmaßnahmen er einhalten muss.

5. Datenschutzfolgenabschätzung für Einzelunternehmen durchführen (falls notwendig)

Wenn eine Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich mit hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden ist (z. B. Videoüberwachung, umfangreiche Gesundheitsdaten), muss eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) für Einzelunternehmen durchgeführt werden. Dabei werden Risiken bewertet und Maßnahmen zur Risikominimierung festgelegt.

Meistens ist die Datenschutzfolgenabschätzung für Einzelunternehmen nur selten relevant. Das liegt vor allem daran, dass nur überschaubare Datenmengen verarbeitet werden. Meistens zählen besonders sensible Daten nicht dazu. In der Praxis ergibt sich daher nur selten eine DSFA-Pflicht für Einzelunternehmen.

ABER ACHTUNG

Setzen Sie Videoüberwachung in Ihrer Firma ein, haben Scoring-Verfahren ähnlich der Schufa oder nutzen Systeme zur Verhaltens- oder Bewegungsanalyse, kann laut einigen Positivlisten der zuständigen Landesdatenschutzbehörden trotzdem eine Pflicht zur DSFA bestehen.

Individuelle Datenschutzhinweise für Einzelunternehmen

Jede Branche hat ihre eigenen Herausforderungen – und genau deshalb bieten wir individuelle Datenschutzkonzepte für unterschiedliche Zielgruppen an, die perfekt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche abgestimmt sind. Ob es um rechtssicheren Datenschutz, optimierte Geschäftsprozesse oder branchenspezifische Lösungen geht: Wir haben für Sie alle rechtlich relevanten Informationen zum Thema Datenschutz für Einzelunternehmen zusammengestellt, damit Sie in Zukunft weiterhin datenschutzkonform Ihrem Tagesgeschäft nachgehen können.

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Datenschutzhinweise für weitere Zielgruppen

Unsere individuellen Datenschutzhinweise richten sich gezielt nach den Besonderheiten der jeweiligen Branche und den spezifischen Anforderungen, die sich daraus ergeben. Wir unterstützen Sie vor allem in folgenden Bereichen:

 

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Häufig gestellte Fragen zum Datenschutz für Einzelunternehmen

Datenschutz wirft oft viele Fragen auf – speziell, wenn es um die besonderen Anforderungen von Einzelunternehmen geht. Wir haben die wichtigsten Antworten kompakt und verständlich für Sie zusammengestellt.


1. Warum ist Datenschutz wichtig?

Datenschutz gewährleistet die Privatsphäre und Selbstbestimmung von Personen. Durch den Datenschutz kann der Missbrauch, Diebstahl und die ungewollte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten verhindert werden. Für Unternehmen hat der Datenschutz zudem einen großen positiven Nebeneffekt: Er stärkt das Vertrauen von Kunden und Vertragspartnern ins Unternehmen.

2. Was versteht man unter Datenschutz genau?

Der Datenschutz soll die Rechte und Pflichten von betroffenen Personen stärken. So sollen personenbezogene Daten vor allem vor Diebstahl und Missbrauch geschützt werden. Ziel des Datenschutzes ist die Regelung, wer, wann, wie lange, welche Daten, zu welchem Zweck verarbeiten darf.

3. Welche Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden?

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist im Datenschutz streng geregelt. Entsprechend dürfen Daten nur weitergegeben werden, wenn die Weitergabe an eine gesetzliche Grundlage geknüpft ist oder die Person ausdrücklich zugestimmt hat. Hat der Betroffene der Weitergabe seiner Daten nicht zugestimmt und es gibt auch keine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe, dürfen die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder.

4. Wann ist der Datenschutz verletzt?

Wurden Daten ohne gesetzliche Grundlage und ohne die Zustimmung des Betroffenen an Dritte weitergegeben, handelt es sich dabei um eine Datenschutzverletzung. Aber auch bei Datenlecks, bei denen personenbezogene Daten unbeabsichtigt offengelegt, verändert oder gelöscht werden, handelt es sich um eine Verletzung des Datenschutzes. Meistens passiert das durch ungenügende Sicherheitsvorkehrungen, Hackerangriffe oder E-Mail-Pannen.

5. Was sind die vier Grundprinzipien des Datenschutzes?

Zu den vier Grundprinzipien des Datenschutzes gehören

  1. Datenminimierung (nur so viele Daten wie nötig werden erfasst)
  2. Zweckbindung (Datenverarbeitung nur für den klar definierten Zweck)
  3. Transparenz (Betroffene sind über die Datenverarbeitung informiert)
  4. Sicherheit (TOMs zum Schutz der Daten)

6. Welche Regelungen der DSGVO gelten für Einzelunternehmer?

Grundsätzlich gelten für Einzelunternehmen die gleichen Regelungen der DSGVO wie für alle anderen Unternehmensformen. Als Einzelunternehmer sind Sie Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und müssen eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Website bereitstellen, AV-Verträge mit Dienstleistern abschließen, die Betroffenenrechte wahren und technisch-organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz umsetzen. Ein Verarbeitungsverzeichnis müssen Sie nur führen, wenn bestimmte Bedingungen - wie beispielsweise eine regelmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten - vorliegen.

7. Ist ein Kleinunternehmen ein eingetragenes Unternehmen?

Nicht automatisch. Ein eingetragenes Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen. Viele Einzelunternehmen betreiben kein Handelsgewerbe und sind daher nicht eingetragen. Hier spielen vor allem der wirtschaftliche Umfang und die steuerlichen Regelungen eine Rolle.


 

Unsere Expertise für Einzelunternehmen

Wir wissen, dass jedes Einzelunternehmen seine eigenen rechtlichen Herausforderungen hat. Unsere individuellen Impressumslösungen berücksichtigen genau diese unternehmensspezifischen Besonderheiten. Entdecken Sie, in welchen Bereichen wir Einzelunternehmer besonders umfassend unterstützen.

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

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