Vorratsdatenspeicherung: Bundesverwaltungsgericht fragt EuGH

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Worum geht's?

Seit Jahren streiten Aktivisten und Politiker darüber, ob Telekommunikationsanbieter alle Kundendaten anlasslos für einen bestimmten Zeitraum speichern müssen. Jetzt sollte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig über die Vorratsdatenspeicherung entscheiden. Dies fällte jedoch vorerst kein Urteil, sondern legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Ist ein Ende des Streits absehbar?

Das ist die Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet Internetprovider, Mobilfunkanbieter und Kommunikationsunternehmen, alle Verbindungsdaten ihrer Kunden 10 Wochen sowie alle Standortdaten 4 Wochen lang zu speichern – ohne Anlass. Strafverfolgungsbehörden können diese bei Bedarf anfordern. Eingeführt wurde die Vorratsdatenspeicherung als Reaktion auf die Terroranschläge in Europa. Eigentlich sollte sie am 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Datenschützer sagen jedoch: Die Vorratsdatenspeicherung ermöglicht eine Massenüberwachung und schränkt die Grundrechte ein. Die Speicherung liegt daher derzeit auf Eis.

Worüber sollte das BVerwG entscheiden?

Im aktuellen Fall hatten die Telekom und der Münchener Internet-Service-Provider SpaceNet gegen die Pflicht zur Datenspeicherung geklagt. Sebastian von Bomhard, Vorstand von SpaceNet, sieht die Pflicht als einen massiven Eingriff in bürgerliche Grundrechte. In zwei mündlichen Verhandlungen kam das BVerwG zu keinem Urteil (BVerwG 6 C 12.18 und BVerwG 6 C 13.18). Es legt den Fall daher jetzt dem EuGH vor. Dieser muss entscheiden, ob die Vorratsdatenspeicherung mit deutschem Recht sowie der EU-Grundrechte-Charta vereinbar ist.

EuGH und die Vorratsdatenspeicherung

Für den EuGH ist die Vorratsdatenspeicherung altbekannt. Aktuell verhandelt das Gericht drei weitere Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritannien. Bereits im Dezember 2016 hatte es zudem zur schwedischen und englischen Vorratsdatenspeicherung entschieden, dass eine allgemeine und anlasslose Speicherung von Daten nicht erlaubt ist. Länder dürfen nur Ausnahmen nutzen, wie zum Beispiel zur Bekämpfung schwerer Straftaten. Daher dürfen Telekommunikationsanbieter ausschließlich das absolut Notwendige speichern. In Deutschland sind die von der Speicherpflicht erfassten Kommunikationsmittel und die Speicherdauer jedoch – anders als in Schweden und England – reduziert. Deshalb gab das BVerwG den aktuellen Fall an den EuGH weiter.

Bisherige Urteile

In Deutschland entschied das Oberverwaltungsgericht Münster im Sommer 2017: SpaceNet muss keine Daten speichern. In 2018 urteilte dann das Verwaltungsgericht Köln: Die deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht. Geklagt hatte die Telekom.

Fazit

Sollte der EuGH entscheiden, dass die Vorratsdatenspeicherung zulässig ist, ist das noch immer keine finale Entscheidung. Derzeit laufen 11 Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz.

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