Darum verklagte der Lehrer seine Schule
Der Kläger ist Lehrer an einer Schule in Rheinland-Pfalz. Bei einem Fototermin in der Schule ließ er sich mit einem Oberstufenkurs und einer Klasse fotografieren. Die Fotos wollte die Schule – wie bereits im Jahr zuvor – in ihrem Jahrbuch veröffentlichen. In dem Buch sind regelmäßig alle Klassen und Kurse mit ihren jeweiligen Lehrkräften abgebildet. Dagegen wehrte sich der Lehrer. Die Schulverwaltung lehnte seine Forderung, das Foto nicht zu verwenden, jedoch ab. Er reichte dann Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz ein.
Diese Rechte sah der Lehrer verletzt
Vor dem VG Koblenz erklärte der Lehrer, dass er sein Persönlichkeitsrecht verletzt sehe. Er habe nicht eingewilligt, dass die Schule die Bilder veröffentliche. Er habe sich nur fotografieren lassen, weil ihn eine Kollegin überredet habe. Er habe nicht gewusst, wofür die Schule die Fotos verwenden will.
VG Koblenz zu Fotos in Jahrbuch
Das VG Koblenz überzeugte diese Argumentation nicht. Es wies die Klage ab. Nach dem Kunsturhebergesetz benötigen Schulen keine Erlaubnis der Lehrer, Fotos in ihrem Jahrbuch zu veröffentlichen. Denn: Es handelt sich dabei um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse an Veranstaltungen von lokaler Bedeutung. Jahrbücher mit Klassenfotos weisen diese Bedeutung auf. Sie beeinträchtigen die Interessen des Lehrers nur wenig. Daher überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit.
Das Gericht erklärt weiter: Hätte das Foto eine Einwilligung benötigt, hätte der Lehrer diese konkludent erteilt. Denn: Er hat sich mit den Klassen ablichten lassen. Dabei hätte er wissen müssen, dass die Schule solche Fotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet hat.
OVG Rheinland-Pfalz zu Fotos in Jahrbuch
Gegen dieses Urteil wollte der Lehrer Berufung einlegen. Das OVG Rheinland-Pfalz sah den Fall jedoch genauso wie das VG. Der Lehrer konnte nicht begründen, warum seine Persönlichkeitsrechte wichtiger sind als das öffentliche Informationsinteresse (Beschluss vom 02.04.2020, Az. 2 A 11539/19.OVG).
Fazit
Das OVG lehnte mit diesem Beschluss den Antrag des Lehrers auf Berufung ab.
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