Rechtsstreit um illegale Uploads
Es geht um die beiden Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“. In den Jahren 2013 und 2014 waren sie von drei verschiedenen Nutzern auf YouTube veröffentlicht worden. Natürlich ohne die Genehmigung von Rechteinhaber Constantin. Mehrere Zehntausend Mal sind die Streifen seitdem angesehen worden. Welche Einnahmen dem Filmverleih durch das Ins-Netz-Stellen entgangen sind, ist schwer zu sagen. Das war aber auch nicht die Frage, mit der sich die Richter in Luxemburg (Az. C-264/19) befassen mussten. Vielmehr ging es darum, in welchem Umfang die Geschädigten Informationen über die Besitzer der YouTube-Kanäle verlangen können. In der entsprechenden EU-Richtlinie 2004/48/EG ist die Rede von „Namen und Adressen“ der mutmaßlichen Täter. Das Problem: Post-Adressen werden bei Anlegen eines YouTube-Kontos gar nicht erfragt.
BGH verweist Adress-Frage nach Luxemburg
Bis zum Bundesgerichtshof hatte Constantin Film geklagt, um E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Uploader zu bekommen. Vor allem aber forderte man IP-Adressen: Diejenigen, über die die Filme auf YouTube gestellt worden waren. Und zusätzlich noch die, mit denen die Verdächtigen zuletzt auf ihre YouTube- oder Google-Konten zugegriffen hatten. Doch bezieht sich die EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums tatsächlich auf Mail- und IP-Adressen? Diese Frage reichte Karlsruhe mit Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az. I ZR 153/17) an die höchsten europäischen Richter weiter.
Adresse ist, wo man wohnt
Für gewöhnlich, so der EuGH, sei mit dem Begriff „Adresse“ lediglich die Postanschrift gemeint. Weder die Formulierung der Richtlinie selbst, noch die vorausgegangenen Debatten deuteten auf eine andere Auslegung hin. Tatsächlich habe das Europäische Parlament bei der Verabschiedung zwei verschiedene Rechte in Einklang bringen wollen: das der Rechteinhaber auf Auskunft und das der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Vor diesem Hintergrund sind die Richter zu dem Schluss: Auch bei der Verletzung geistigen Eigentums ist die gängige Wortbedeutung anzuwenden. Unter die „Adresse“ der Nutzer fallen weder E-Mail- noch IP-Adresse. Auch die Telefonnummer muss der Plattformbetreiber nicht herausgeben.
Fazit
Die EU-Richtlinie lässt den europäischen Mitgliedsstaaten allerdings noch Spielraum, so die Richter. Sie könnten also den Inhabern von Rechten geistigen Eigentums durchaus weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Voraussetzung sei aber ein angemessenes Gleichgewicht zu anderen betroffenen Grundrechten, zum Beispiel dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
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