BGH: Deutscher Wetterdienst darf keine kostenlose App mit Wetterberichten anbieten

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Worum geht's?

Die Gratis-App des DWD muss sich weiterhin auf Lawinen-, Sturm- und Hochwasser-Warnungen beschränken. Zusatzleistungen wie Wettervorhersagen dagegen dürfen nur in einer kostenpflichtigen oder werbefinanzierten Anwendung zur Verfügung gestellt werden. Nach jahrelangem Rechtsstreit urteilte der BGH im Sinne privatwirtschaftlicher Anbieter. Sie empfanden die Konkurrenzprodukte des steuerfinanzierten DWD als wettbewerbswidrig.

Vorhersagen nur gegen Vergütung

Im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst ist klar definiert, welche Aufgaben die Anstalt des öffentlichen Rechts wahrzunehmen hat. Unter anderem gehört dazu die Herausgabe amtlicher Warnungen über gefährliche Witterungsbedingungen. Als der Dienst 2015 eine werbefreie App mit umfassenden Wetter-Informationen herausbrachte, reagierten kommerzielle Anbieter deshalb mit deutlicher Kritik. Mitbewerber WetterOnline klagte vor dem Landgericht Bonn (Az. 16 O 21/16) und hatte in erster Instanz Erfolg. Die Richter urteilten: Das Anbieten der App geht über die hoheitlichen Aufgaben des DWD hinaus. Es stellt vielmehr eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Und zwar eine, die den Wettbewerb verzerrt. Denn im Gegensatz zur Konkurrenz ist der steuerfinanzierte DWD nicht auf Einnahmen durch die App angewiesen.

Gesetzliche Verpflichtung zu Unwetter-Warnungen

Seit 2017 stellte der DWD deshalb zwei Versionen seiner WarnWetter-App zur Verfügung: Die kostenlose enthielt nur amtliche Warnungen. Eine Vollversion mit vielen zusätzlichen Informationen konnte als In-App-Kauf dazu erworben werden. Daran änderte sich auch nichts, als das Berufungsgericht (Az. 6 U 180/17) im Jahr 2018 das alte Urteil aufhob. Die Richter des OLG Köln konnten im Anbieten einer Gratis-App keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts erkennen. Der DWD sei ja gesetzlich dazu verpflichtet, meteorologische Dienstleistungen für die Gesellschaft zu erbringen. Ob er damit Einnahmen erziele, spiele keine Rolle. Doch der DWD wollte das Ende des Rechtsstreits abwarten.

BGH hebt Berufungsurteil auf

Tatsächlich bestätigte der Bundesgerichtshof nun wieder das Urteil aus der ersten Instanz. Denn auch nach Ansicht des BGH gehören Wettervorhersagen nicht zur hoheitlichen Aufgabe des DWD. Sie seien als geschäftliche Handlung anzusehen und unterlägen daher dem Wettbewerbsrecht. Vor diesem Hintergrund habe der steuerfinanzierte Wetterdienst gegenüber anderen Anbietern einen klaren Vorteil. Zum Schutz der privatwirtschaftlichen Konkurrenz sei es deshalb unerlässlich, dass der DWD für seine Zusatzangebote ein Entgelt verlange. Wie die Mitbewerber müsse WarnWetter also entweder über den Kauf im Store oder über Werbung finanziert werden.

Fazit

Der DWD hatte argumentiert, dass man auch in der Vollversion der App nur einen sehr geringen Teil der zur Verfügung stehenden Daten veröffentliche. Außerdem wolle man der Bevölkerung ermöglichen, sich über die Hintergründe der amtlichen Wetterwarnungen zu informieren. Das ist allerdings gegen Entgelt weiterhin möglich. Die Vollversion der WarnWetter-App kann für 1,99 Euro heruntergeladen werden.

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