Arbeitsausfall: Corona im Arbeitsrecht

Coronavirus und Verdienstausfall: die 18 häufigsten Fragen zu Quarantäne, Krankschreibung und Kurzarbeit

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer haben kein generelles Recht auf Homeoffice, sondern sollten dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen und vertraglich regeln.
  • Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht und müssen Risiken ihrer Mitarbeiter minimieren und sie über bestehende Risiken aufklären.
  • Gesundheitsdaten, die in der DSGVO besonders geschützt sind, dürfen und müssen verarbeitet werden, wenn dadurch die Pandemie eingedämmt wird.

Worum geht's?

Die Covid-19-Pandemie hat das Land im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Unternehmen haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen, eine Welle jagt die nächste. Arbeitnehmer und Selbständige fragen sich, wer ihren Lohn und Arbeitsausfälle bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt. Rechtsanwalt Sören Siebert klärt auf, welche Rechte und Pflichten Sie jetzt haben.

1. Informationen für Angestellte

Vorab: Vieles geht in Ausnahmesituationen wie der aktuellen nur Miteinander. Chefs und Mitarbeiter sollten diese Ausführungen also nicht im Sinne von „Wie bestehe ich auf meinem Recht?“ lesen, sondern gemeinsam sinnvolle Lösungen entwickeln und umsetzen.

Als Angestellter stellen sich um Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, dem Ausfall von Arbeitsstunden, Lohn und Homeoffice am häufigsten diese Fragen:

1. Darf im ich Homeoffice arbeiten oder muss ich zur Arbeit gehen?

Es gibt kein generelles „Recht auf Homeoffice“. In vielen Unternehmen gibt es aber Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag. Diese sollten Sie sich ansehen und mit Ihrem Vorgesetzten besprechen.

Die Angst, sich im Job mit Corona anzustecken reicht nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben.

Wenn es Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gibt, muss ihr Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob er auf der Anwesenheit der Mitarbeiter im Büro oder am Arbeitsplatz besteht.

2. Kann mein Chef mich zwingen, im Home Office zu arbeiten?

Nicht ohne weiteres. In den meisten Arbeitsverträgen ist eine konkrete „Betriebsstätte“ definiert, an der die Arbeitsleistung erbracht werden muss.

Alle Mitarbeiter per Anweisung ins Homeoffice zu stecken ist arbeitsrechtlich kaum möglich. Der Arbeitnehmer muss zustimmen, um längere Zeit im Homeoffice zu arbeiten.

Praxis-Tipp:

Was Sie als Arbeitgeber zum Thema „Homeoffice und Corona“ wissen müssen zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

3. Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsmittel (Laptop) für das Home Office zur Verfügung stellen?

Ja. Bei angestellten Mitarbeitern ist es in der Regel Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

4. Darf ich Dienstreisen wegen Corona absagen?

Ob und in welchem Umfang Ihr Chef Dienstreisen anordnen kann, regelt Ihr Arbeitsvertrag. Wenn zu Ihren vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine zählen, dürfen Sie diese nicht allein aus "Angst vor einer Covid-Erkrankung" absagen.

Auch hier muss Ihr Chef im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aber abwägen und sich im Zweifel an Aussagen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren, etwa an den Warnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit Corona/ Covid-19:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

Sinnvoll ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier eine gemeinsame Lösung finden.

5. Kann ich mich wegen Corona kranschreiben lassen?

Ja, selbstverständlich. Wenn bei Ihnen der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, werden Sie sogar mit ziemlicher Sicherheit krankgeschrieben und weitere Maßnahmen wie Quarantäne/Isolation eingeleitet. Die aktuellen Regelungen der verschiedenen Bundesländer zur Quarantäne und Isolation bei einer Corona-Infektion oder einem Kontakt mit einer infizierten Person, finden Sie auf dieser Seite: https://www.zusammengegencorona.de/faqs/corona-im-alltag/aktuelle-regelungen/#id-b184e114-1eaa-5d54-880d-b0da7cfe7f5c

6. Was ist mit Krankschreibungen wegen Grippe und Erkältung?

Bis 30. November 2022 ist es für Fälle, die eher "Erkrankungen der oberen Atemwege" zuzuordnen sind (Erkältung, Grippe, Influenza) durch eine Ausnahmeregelung möglich, sich per Telefon krankschreiben zu lassen. Sie müssen dafür nicht persönlich zum Arzt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat dazu die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen.

Diese Regelung gilt, wenn Sie

  • eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben
  • keine schweren Symptome haben
  • nicht die Kriterien für einen Coroanavirus-Verdachtsfall erfüllen
  • In diesen Fällen müssen Sie für eine Krankschreibung nur noch beim Arzt anrufen.

7. Bekomme ich wegen Corona Kurzarbeitergeld?

Ja. Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen, aktuell aber vor allem durch die Störung der Lieferketten durch den Ukraine-Krieg, ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

8. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

9. Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiterzahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Die zuständige Behörde können Sie hier ermitteln:

https://tools.rki.de/plztool/

Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Achtung!

Seit November 2021 gilt, dass ungeimpfte Beschäftigte, die in eine behördlich angeordnete Quarantäne gehen müssen, keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dies gilt selbstverständlich nicht für Ungeimpfte, die tatsächlich an Corona erkrankt sind. Sie erhalten in jedem Fall weiterhin ihr Gehalt im Rahmen der gesetzlichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

10. Bekomme ich weiterhin Lohn, wenn die Kita meiner Kinder schließt oder mein Kind in Quarantäne muss?

Seit dem 05. Januar 2021 können Eltern jeweils 30 Kinderkrankentage pro Kind in Anspruch nehmen. Das Kindkrankengeld beträgt dann in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann bei der Krankenkasse beantragt werden.

Diese Kinderkrankentage gelten nicht nur bei Corona erkrankten Kindern, sondern generell bei Erkrankungen der Kinder sowie bei einer nötigen Betreuung zuhause. Dies kann beispielsweise wegen einer geschlossenen oder eingeschränkten Betreuung in der Kindertagesstätte oder Schule der Fall sein. Der Grund dafür muss pandemiebedingt sein.

Gleiches gilt auch bei einem positiven Schnelltest des Kindes oder behördlich angeordneten verlängerten Ferien. Zudem können Sie Kinderkrankengeld beantragen, wenn Ihr Kind auf Empfehlung behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht.

Mehr Informationen zum Kinderkrankengeld erhalten Sie hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976

2. Informationen für Selbständige und Unternehmer

Bei Arbeitnehmern stehen der gesundheitliche Schutz und die Frage „Bekomme ich mein Geld“ im Vordergrund. Unternehmer und Selbständige stellen sich natürlich auch die Frage, wie sie ihre Mitarbeiter schützen können. Daneben steht aber in vielen Fällen auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Fokus.

1. Gibt es staatliche Hilfen für Unternehmen wegen Corona?

Die Überbrückungshilfen für Selbstständige und Unternehmen wurden eingestellt. Noch bis 30. Juni 2023 gilt allerdings das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR. Damit soll vor allem dem Kultur- und Medienbereich nach der Sars-Cov-2-Pandemie wieder auf die Beine geholfen werden.

Kulturschaffende und Kultureinrichtungen können bis zu dem oben genannten Datum mit bis zu 74 spartenspezifischen Programmmitteln unterstützt werden. Dazu stehen insgesamt 2,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Umfangreiche Informationen zur Neustarthilfe für den Kulturbereich finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/corona-hilfen

In Deutschland wurden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Die Bearbeitung soll deutlich schneller erfolgen.. Die Bezugsdauer ist bis zu 12 Monate möglich. Zudem besteht bereits ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt diese Seite der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

2. Verdienstausfall als Selbständiger

Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, immer beim Selbständigen/ Unternehmer. Wenn die Aufträge und Einnahmen wegbleiben, trägt er das Risiko meist selbst.

Wenn Sie als Selbständiger bereits Verträge abgeschlossen haben, die durch ihre Vertragspartner direkt oder indirekt) wegen Corona gekündigt werden, ist die Lage etwas komplizierter. Hier muss man sich leider immer im Einzelfall die jeweils abgeschlossenen Verträge ansehen: Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart, welche Kündigungsfristen gibt es, kann man bei Kündigung durch den Vertragspartner Schadensersatz geltend machen ... .

3. Was passiert, wenn Veranstaltungen und Messen abgesagt werden?

Besonders hart hat es die Messe und Veranstaltungsbranche in der realen Welt getroffen. Veranstalter, Cateringunternehmen, Speaker oder Hotelbetreiber: Alle stehen vor der Frage, ob sie bezahlt werden, wenn „ihre“ Veranstaltung abgesagt wird.

Die Rechtslage hier ist natürlich sehr kompliziert. Es hängt von den geschlossenen Verträgen und AGB der Veranstalter ab. Die meisten Verträge haben Klauseln zu „Höherer Gewalt“. Diese bezieht sich auf Naturkatastrophen, Kriege und Epidemien sowie damit verbunden behördliche Maßnahmen und Warnungen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim Coronavirus ebenfalls um höhere Gewalt handelt.

Hinzu kommen dann viele komplexe Details zu Schadensersatz, Aufwendungsersatz & Co, die in der Regel einzelfallabhängig sind. In der Praxis sollten Sie sich Unternehmer darauf einstellen, dass Sie für abgesagte Veranstaltungen kein Geld bekommen.

In der Praxis sollten Sie sich Unternehmer darauf einstellen, dass Sie für abgesagte Veranstaltungen kein Geld bekommen.

4. Was ist, wenn die Stadt, das Land oder das Gesundheitsamt Messen und Veranstaltungen verbietet?

Wenn lokale Gesundheitsbehörden Events, Messen oder Veranstaltungen wegen des Coronavirus absagen, können geschlossene Verträge z. B. mit Ausstellern, Messebauern oder Cateringunternehmen nicht mehr erfüllt werden. Es handelt sich dabei um eine Unmöglichkeit der Leistung.

In diesem Fall haben Unternehmen und Selbstständige keinen Anspruch auf Vergütung, da sie keine Leistung erbringen konnten. Anzahlungen müssen allerdings erstattet werden. Für behördlich verbotene Veranstaltungen muss in der Regel auch kein Schadensersatz geleistet oder für entgangenen Gewinn aufgekommen werden, da dem Veranstalter kein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden kann.

5. Zahlt die Versicherung bei Absagen aufgrund des Corona-Virus?

Wahrscheinlich nicht. Es gibt zwar Versicherungen, die auch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen und ähnliches versichern, Krankheiten und Epidemien sind in den meisten Ausfall-Versicherungen aber nicht abgedeckt.

6. Krankschreibungen von angestellten Mitarbeitern

Sind angestellte Mitarbeiter wegen Corona krankgeschrieben, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber müssen für maximal sechs Wochen den Lohn weiterzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt war. Nach den 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse und zahlt das Krankengeld an den Arbeitgeber.

7. Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber in Zeiten von Corona?

Im Rahmen der Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber Risiken minimieren. Er muss die Arbeitnehmer über Risiken aufklären. Eine gute Übersicht dazu liefert die Übersicht des Robert Koch Instituts:

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Daneben müssen Arbeitgeber aber auch konkret dafür sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist und das Infektionsrisiko möglichst minimiert wird, etwa durch zur Verfügung stellen von Desinfektionsmitteln in den sanitären Anlagen.

8. Wie sieht es bei Quarantäne und Lohn für Angestellte aus?

Wenn ein Mitarbeiter krank ist, muss der Arbeitgeber normalerweise 6 Wochen Krankengeld zahlen. Wenn der Arbeitnehmer aber aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten kann und nicht krank ist, gibt es stattdessen eine Entschädigungszahlung vom Staat. Dies gilt seit November 2021 allerdings nur noch für geimpfte Arbeitnehmer.

Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt. Welches Gesundheitsamt für Ihr Unternehmen zuständig ist erfahren Sie hier:
https://tools.rki.de/plztool/

9. Gibt es bei Quarantäne Entschädigung für Selbständige?

Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Es kann auch ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Entschädigungsbetrags beantragt werden. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden.

Die Kosten können Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist erfahren Sie hier:
https://tools.rki.de/PLZTool/

3. Datenschutz in Zeiten von Corona: Was darf der Chef fragen?

Mehrere Datenschutz-Beauftragte haben aus aktuellem Anlass betont, dass die DSGVO einem wirksamen Infektions-Schutz nicht im Wege steht. Gesundheitsdaten sind in der DSGVO zwar geschützt. Aber auch diese Daten dürfen und müssen verarbeitet werden, wenn dadurch die Pandemie eingedämmt wird.

Die folgenden Fragen werden von Datenschützern derzeit als besonders relevant angesehen.

1. Darf der Chef jetzt die Handynummer verlangen?

Ein innerbetriebliches Kommunikationsnetzwerk kann in diesen Tagen sinnvoll sein, um kurzfristig auf aktuelle Änderungen zu reagieren. Das Arbeiten im Homeoffice, die Schließung einer Abteilung oder sogar des gesamten Betriebs lassen sich so schnell und effektiv vermitteln. Stefan Brink, LfDI von Baden-Württemberg, betont aber: Die Teilnahme an einem solchen Netzwerk muss freiwillig sein. Das heißt: Einzelne Arbeitnehmer können nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, sich mit ihrer Nummer zu registrieren.

2. Muss ich erzählen, wo ich im Urlaub war?

Unter normalen Umständen geht es den Arbeitgeber nichts an, wo und wie Sie Ihre freie Zeit verbringen. Zurzeit allerdings muss er in besonderem Maß an seine Fürsorgepflicht gegenüber der gesamten Belegschaft denken. Er will deshalb sicherstellen, dass sich die Kollegen nicht bei möglicherweise Infizierten anstecken. Deshalb darf jetzt abgefragt und gespeichert werden, ob Sie sich im relevanten Zeitraum in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert-Koch-Institut als Risiko-Gebiet eingestuft wurde.

3. Muss ich sagen, mit wem ich Kontakt habe?

Auch hier gilt: Ihre Treffen mit Freunden und Bekannten sind Ihre Privatangelegenheit. Erlaubt ist zurzeit aber die Frage, ob Sie zu einer infizierten Person Kontakt hatten. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die übrigen Mitarbeiter sich nicht bei Ihnen anstecken können.

4. Darf der Chef anderen mitteilen, dass ich COVID-19 habe?

Laut LfDI Stefan Brink sollte ein Vorgesetzter im Fall einer bekannten Infektion gründlich abwägen. Einerseits müssen Kontaktpersonen gefunden, informiert und eventuell isoliert werden. Andererseits gilt es, eine längerfristige Stigmatisierung des Patienten zu vermeiden. Soweit das möglich sei, solle der Arbeitgeber daher auf die namentliche Nennung eines Erkrankten verzichten oder die Gesundheitsbehörden um Unterstützung bitten. Wenn Kollegen nur durch Namensnennung geschützt werden könnten, sei sie in diesem besonderen Fall gestattet.

5. Darf das Unternehmen die Gesundheitsbehörden über Corona-Fälle, Corona-Kontakte oder Reisen in Risikogebiete informieren?

Im Rahmen einer Pandemie wird meist durch die Bundesländer oder die örtlichen Behörden über eine solche Meldepflicht entschieden. Liegt eine entsprechende Grundlage vor, müssen diese Informationen auf Anfrage den Gesundheitsbehörden gemeldet werden.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Gunnar H.
Hallo,
bin jetzt (August/2023) an Corona erkrankt und soll ich bis zu 4 Wochen schonen. In dieser Zeit bin ich erstmal krankgeschriebe n. Ich arbeite körperlich hart.
Nun ist die Diskrepanz zwischen Schonung und 100% Berufseinstig sehr hoch und eine berufl. Eingliederung ist ja kaum möglich.
Meine Frage:
Wenn ich nach 3 Wochen Krankschreibung wieder arbeiten gehe und ich nach 3 Tagen merke, daß ich es wegen Atemnot noch nicht schaffe, beginnt dann nochmal die 6-Wochen Lohnfortzahlung von vorne -weil Sie ja nicht lückenlos ist?

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Laura
Hallo,ich hab da mal eine Frage und zwar möchte unser Chef Honorar-Kräfte beschäftigen und uns Festangestellte n zu Hause lassen ist das rechtens? Bin für jede Hilfe dankbarMfg Laura
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Daniel
Wie verhält es sich eigentlich, wenn ich Selbstständig bin und aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne muss (z. B. Kontaktperson hat Covid-19)?Dazu noch folgende Daten: genau in dem Zeitraum hätte ich einen sehr hohen 5-Stelligen Umsatz erziehlt (wofür ich aber hätte persönlich anwesend sein müssen), welcher jetzt futsch ist... (alles nachweisbar). Bekomme ich dann auch die volle Summe zurück?! Steht mir ja eigl. zu, da man mich ja "gezwungen" hat, in Quarantäne zu gehen.
2
de Vries
Voraussetzung für die Beantragung des KuG ist das vorherige aufbrauchen von Über-/Mehrarbeitsstun den und Resturlaub aus dem Vorjahr. Erst dann darf der AG KuG beantragen ... warum deshalb die Arbeitnehmer auf ihre Überstunden verzichten solle, ist mir schleierhaft! Die Mitarbeiter können doch (und zwar bei 100 % des Gehaltes!!) zunächst einmal die Überstunden und den Resturlaub bezahlt "abfeiern" und danach ganz legal ins KuG übergeleite t werden! Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber nicht aufgeklärt hat oder sie sogar wissentlich belogen hat, dann macht sich in meinen Augen der Arbeitgeber strafbar! Natürlich kann und darf jeder freiwillig auf ihm zustehende Überstunden oder Resturlaub freiwillig verzichten ... wenn z.B. sonst der Arbeitgeber in finanzielle Schieflage geraten würde und dann der totale Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde, ist das evtl. sogar eine vernünftige Lösung, um auf diesem Weg dem Arbeitgeber zu helfen ... aber einen Anspruch auf den Verzicht hat der Arbeitgeber nicht! Die Arbeitsstunden wurden geleistet und müssen deshalb auch bezahlt werden. Das Argument "Der Arbeitnehmer muss auf die Stunden verzichten, sonst kann der Arbeitgeber kein KuG beantragen" ist schlicht und einfach falsch!
2
Mandy
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Hallo. Wie verhält es sich wenn ich mich während der Kurzarbeit in häusliche Quarantäne begeben muss. Ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Wer zahlt welches bzw. wieviel Lohn für diese 14 Tage. Berechnung nach Kurzarbeit oder nach normalen Lohn?
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Antje
Ich habe auch eine Frage. Wir haben jemanden der hin und wieder studentisch bei uns arbeitet. Sie hätte jetzt auch wieder angefangen bei uns zu arbeiten, hat aber vor Vertrags-/Arbeitsbeginn mitgeteilt, dass sie an krank ist und im Ausland (Deutschland, Italien, Ungarn mit Flugzeug, Zug und Flixbus) unterwegs war und sich auf Corona testen lassen will. Sie wurde nun positiv getestet und steht unter Quarantäne. Sind wir jetzt verpflichtet ihr jetzt den Arbeitsausfall zu zahlen. Der Vertrag wurde bislang nur von ihr unterschrieben.
-3
SCHOB
Ich hätte da auch mal ne Frage die im Text so nicht geklärt ist. Ich musste aufgrund der Corona Pandemie meine Arbeitszeit verkürzen bis Mitte Juni.Da ich ein Kindergartenkin d habe und 2 Schulkinder. Jetzt bin ich ab Juli in Kurzarbeit . Zur Berechnung des Kurzarbeitergel des wird jetzt der Durchschnitt der letzten 3 Monate berechnet.Da ich aber aufgrund der Kindergartensch liesung weniger gearbeitet habe fällt das alles natürlich weniger aus. Gibt es hier auch eine Sonderregelung wie beim Elterngeld? Das die letzten 3 Monate vor der Krise dafür hergenommen werden?
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Leoni Haus
Hallo, eine Frage :) meine Firma hat im April Kurzarbeit angemeldet. Da ich über 70 Überstunden hatte und die Arbeit erledigt werden muss hatte ich 2 Gleitzeittage im April um Stunden abzubauen – sprich 2 Tage Kurzarbeit aber nur auf Stundenabbaubas is. Ich bin eine Woche im April erkankt in dieser hatte ich auch einen Gleitzeittag, Meine Firma zahlt mir für diese Woche Kurzarbeit bzw. hat mit mein Gehalt gekürzt obwol ich wenn ich nicht krankgewesen wäre mein normales Gehalt bekommen hätte. Ist das richtig so? ich wäre ja in dieser Woche nur 1 Tag zuhause gewesen…
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Sani F.
Hallo, die Geschäftsleitung meines Arbeitgebers hat beschlossen, alle Arbeitnehmer eines Ortes mit hohen Infektionszahle n 1 Woche von der Arbeit auszuschließen.Zu dieser Zeit befanden wir uns in Kurzarbeit und hätten in dieser Woche endlich arbeiten können.Nun meine Frage, muss der Arbeitgeber den vollen Lohn für diese Woche zahlen oder gilt da die Kurzarbeit, die auch im Moment eingetragen ist ?
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anna
Silvio Jentsch sagte :
Hallo ich befinde mich seit 01.04.2020 offiziell in Kurzarbeit 0,bin also zu Hause. Jetzt bin ich wegen eines Rückenschadens der mir am 15.04.2020 entstanden ist, am Sonntag darauf in die Notaufnahme des hiesigen KH gefahren und am Mo den 20.04.2020 dann zum ansässigen Orthopäden. Es wurde eine ambulante Schmerzmittel Infusion 5mal verschrieben sowie P Therapie. Ich habe mich jedoch nicht krank schreiben lassen. Bin ich zur Krankschreibung in dieser jetzigen Situation Corona, Kurzarbeit 0 verpflichtet, hätte ich das dem Arbeitgeber sofort melden müssen, oder kann ich mir noch eine Krankschreibung holen auch für die kommende Zeit, denn so bin ich nicht arbeitsfähig. Wie ist da die Rechtslage?
Hallo, meiner Meinung bist nach bist du nicht verpflichtet das deinem Arbeitgeber zu melden wenn du sowieso nicht zur Arbeit gehst zu der Zeit. Meine Frage bei der Sache ist, ob wenn du Ihn eine krankmeldung einreichen würdest, dir 100 Prozent vom Lohn zustehen würden.Für die Zeit in der du krank bist. In der Corona Zeit soll bis ende Mai die Regel gelten, wer eine Krankmeldung abgibt kriegt sein Lohn weiter. Bis zu 6 Wochen. Allergings weiss ich nicht ob es auch gilt, wenn die kurzarbeit schon vorher begonnen hat.

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