Gewerbemietvertrag: Was beim Abschluss zu beachten ist

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Worum geht's?

Egal, ob man sich dazu entschließt, ein gemütliches Café, einen modernen Coworking-Space oder einen kleinen Gemüseladen zu eröffnen: Zu der Gründung eines Unternehmens gehört häufig die Anmietung von Produktions- oder Geschäftsräumen.

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Bei dem Abschluss des Mietvertrags für gewerblich genutzte Räume sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Anders als bei der Vermietung von Wohnraum geht der Gesetzgeber im Gewerbemietrecht nämlich davon aus, dass beide Vertragsparteien "gleich stark" sind und deshalb ihre Angelegenheiten weitgehend selbst regeln können.

Welche Punkte beim Abschluss eines Gewerbemietvertrags unbedingt beachtet werden sollten, fassen wir im Folgenden für Sie zusammen.

Gestaltungsfreiheit beim Gewerbemietvertrag

Im Gewerbemietrecht herrscht vorwiegend Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass die meisten gesetzlichen Schutzvorschriften im Mietrecht auf Gewerbemietverträge keine Anwendung finden. Zudem unterliegt der gewerbliche Mietvertrag anders als der private Mietvertrag nicht den Regularien des örtlichen Mietspiegels. Die gewerbliche Miete kann also von den Parteien frei ausgehandelt werden.

In den meisten Fällen wird für gewerbliche Immobilien ein monatlicher Festpreis vereinbart. Möglich ist jedoch bspw. auch die Festsetzung einer sogenannten Umsatzmiete, die sich nach dem vom Mieter in den Gewerberäumen generierten Umsätzen zuzüglich einer monatlichen Basismiete richtet. Dabei muss der gewerbliche Mieter jedoch beachten, dass der Vermieter zur Berechnung des Mietzinses auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag berechtigt ist, Auskunft über den generierten Umsatz zu verlangen.

Auch die Nebenkosten können im gewerblichen Bereich unterschiedlich berechnet werden. Gängig sind Nebenkostenabrechnungen pro Quadratmeter oder Pauschalpreise.

Drum prüfe, wer sich bindet

Vertragspartei des Gewerbemietvertrages kann eine natürliche Person oder eine juristische Person (bspw. GmbH, AG) sein. Unterliegt die gegründete Gesellschaft einer Haftungsbeschränkung, sollte man darauf achten, dass die Gesellschaft selbst und nicht der Gründer Vertragspartei wird. Andernfalls muss der Unternehmensgründer trotz einer eventuellen Haftungsbeschränkung des Unternehmens voll für die Mietschulden einstehen.

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Jeder Mietvertrag sollte zudem Regelungen zu

  • Mietobjekt (inklusive Bezeichnung aller Nebenräume, wie Garage, Keller oder auch Parkplätzen)
  • Mietzweck
  • Mietzeit
  • Mietzins (Festmiete, Umsatzmiete, Staffelmiete)

enthalten.

Insbesondere bei großen Gewerbeeinheiten ist darüber hinaus das Thema Konkurrenzschutz von Bedeutung. Vertraglich kann bspw. ausgeschlossen werden, dass der Vermieter Gewerbeeinheiten im gleichen Haus an konkurrierende Unternehmen vermietet.

Die Kündigungsfrist beträgt im Gewerbemietrecht gemäß § 580a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres). Es können jedoch auch kürzere Kündigungsfristen (z.B. zum Ende eines Monats) oder längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Ein Gewerbemietvertrag kann auch für eine lange Laufzeit, bspw. über zehn Jahre, geschlossen werden.

In jedem Fall sollte eine Klausel zur Vertragsverlängerung in den Gewerbemietvertrag aufgenommen werden. Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit dann eine automatische Verlängerungsoption.

Bei einer Mietzeit von mehr als einem Jahr muss der Gewerbemietvertrag zwingend schriftlich geschlossen werden. Doch auch bei einer kürzeren Mietzeit ist eine schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.

Auch bei der gewerblichen Nutzung von Wohnraum sind einige Dinge zu beachten. So ist eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum in Berlin ab Mai 2016 völlig verboten. In vielen anderen Städten gelten ebenfalls gesetzliche Regelungen, die die gewerbliche Nutzung von Wohnraum stark einschränken. Häufig muss bspw. eine Erlaubnis beim örtlichen Wohnungsamt eingeholt werden, falls der Wohnraum überwiegend gewerblich genutzt wird. Erforderlich ist in jedem Fall die vorherige Erlaubnis des Vermieters.

Achtung: Bereits ein Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete kann zur fristlosen Kündigung führen

Mieter müssen jedoch nicht nur bei der Gestaltung des Gewerbemietvertrags wachsam sein. Gerade im gewerblichen Bereich müssen sie auch auf die pünktliche Zahlung ihrer Miete achten.

Denn bereits ein Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete innerhalb von zwei Monaten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es müssen allerdings besondere Einzelumstände, wie die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des Zahlungsrückstands auf diesen, hinzutreten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2015, XII ZR 65/14).

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