Als Coach selbstständig machen

Personal-, Business-, & Life-Coaching: Was Sie als Coach unbedingt beachten sollten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Coaching ist keine eingetragene Berufsbezeichnung, unterliegt aber trotzdem rechtlichen Beschränkungen
  • Es gibt verschiedenste Coaching-Arten, die entweder offline oder online abgehalten werden können
  • Rechtstexte wie eine Datenschutzerklärung, eine Einwilligung für sensible Daten, AGBs und einen Widerrufsausschluss sichern ein Coaching-Unternehmen rechtlich ab

Worum geht's?

Das Umsatzvolumen der Coaching-Branche lag nach den Ergebnissen der ICF Global Coaching Study 2020 für das Jahr 2019 weltweit auf 2,849 Milliarden US-Dollar (mit einer deutlichen Steigerung von 17,3 % im Vergleich zum Jahr 2015). Außerdem arbeiteten Stand 2020 weltweit etwa 71.000 Personen als Coaches. Die Branche hat also großen Zuwachs erhalten und ist dank neuen digitalen Möglichkeiten stetig im Wandel. Aber: das Berufsfeld ist groß, vielfältig und zum Teil unübersichtlich. Egal, ob Coach-Neuling, erfolgreicher Coaching-Business-Inhaber oder solche, die es werden wollen: wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen, wenn Sie sich als Coach selbstständig machen wollen und geben Ihnen einen Überblick zu den rechtlichen Herausforderungen, die sich hinter einem Coaching-Unternehmen verstecken.  

 

1. Was ist Coaching?  

Der Begriff des Coachings ist im deutschen Sprachgebrauch relativ neu und eine einheitlich geltende Coaching-Definition gibt es nicht. Heute verstehen wir Coaching als eine Vielzahl von Trainings- und Beratungsangeboten, die uns sowohl in unserer privaten Entwicklung als auch im beruflichen Umfeld helfen sollen, unsere Ziele zu erreichen und die dafür notwendigen Kompetenzen zu vermitteln.

Beispiele:

  • Eine Managerin eines mittelständischen Unternehmens möchte ihre Karriere fördern, indem sie ein Coaching-Angebot in Anspruch nimmt, das ihr helfen soll Ihre Führungsqualitäten und Teamführungsqualifikation weiter auszubauen.
  • Ein Familienvater steht im Privatleben vor einigen Herausforderungen und holt sich Unterstützung von einem Coach, um in Konflikten mit seinen Mitmenschen deeskalierend handeln zu können.

2. Wer darf sich Coach nennen?  

Traumberuf: Coach. Je nach Fachgebiet bietet der Coach-Beruf viele Facetten und Möglichkeiten. Die Selbstständigkeit als Coach sorgt außerdem dafür, dass Sie Ihre Arbeitszeiten, Ihren Urlaub, Ihr Arbeitspensum und damit auch Ihr Gehalt frei bestimmen und einteilen können. Aber wie werden Sie selbstständig als Coach?

In Deutschland ist die Berufsbezeichnung als „Coach“ nicht rechtlich geschützt. Das heißt: jeder kann sich unabhängig von seiner Qualifikation, Coaching-Ausbildung oder seinem Können als Coach selbstständig machen und sich offiziell so bezeichnen. Es gibt auch keine staatlich anerkannte Coaching-Ausbildung oder einen übergreifenden Berufsverband, der einheitliche Qualitätsstandards für Personen vorschreibt, die sich „Coach“ nennen.   

Im Coaching-Prozess findet gewissermaßen eine Aufgabenteilung zwischen Coach und Klient statt. Der Klient weiß, welches Ziel er erreichen möchte. Der Coach bietet durch seine Beratung die Gestaltung bzw. die Organisationen des Weges zum Ziel und entsprechende Lösungen an.

Rechtliche Grenzen für Coaches

ACHTUNG

Auch wenn jeder sich Coach nennen darf, gibt es trotzdem rechtliche Grenzen. Und zwar immer dort, wo sich der Coachingberuf mit rechtlich geschützten Berufsständen überschneidet.  

Das ist besonders im medizinischen und therapeutischen Bereich der Fall. Hier begrenzen die Regelungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) das rechtliche Dürfen für einen Coach.  

Wichtig: 

  • Coaches, die keine Zulassung als Psychotherapeuten haben, dürfen keine Coaching-Leistungen anbieten, die auf Diagnose und Behandlung psychischer Krankheiten abzielen. 
  • Außerdem dürfen Coaches ohne einen Heilpraktikergewerbeschein keine Trainings anbieten, die gesundheitliche Schäden verursachen können oder für die medizinisches oder ärztliches Fachwissen notwendig sind. 

Abgesehen davon ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, dass sich ein Coach auch keinen Wettbewerbsvorsprung verschaffen darf, indem er falsche Angaben zu seiner Befähigung und seinen Dienstleistungen macht. Das umfasst zum Beispiel Werbung mit gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen, die der Coach nicht hat. Die Folge können teure Schadensersatzforderungen oder Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sein.  

3. Welche Arten von Coaching gibt es?  

Es gibt keine abschließende Liste aller Coaching-Arten in der Beratungsbranche. Eine Unterteilung in verschiedene Kategorien lässt sich aber treffen. Diese unterscheiden sich danach, für welchen Bereich das Coaching angeboten wird.

Personal-Coaching  

Ein Personal-Coach fokussiert sich darauf seinem Klienten als professioneller Berater am Arbeitsplatz zu helfen seine persönliche Arbeitsleistung zu steigern, organisieren und zufriedener durch den Arbeitsalltag zu gehen. Häufig nehmen dieses Coaching Konzept Personen in Anspruch, die durch ihre Arbeitsroutine und das Jobprofil stressbelastet sind und die Ihre persönlichen Ressourcen und Stärken gezielter einsetzen wollen.  

Business-Coaching  

Auch Karriere-Coaching genannt, umfasst vor allem Coaching-Konzepte die sich auf die professionelle Unternehmensebene beziehen. Der Coach hilft seinem Klienten, seine Fähigkeiten im Berufsumfeld zu verbessern oder zu erweitern. Gemeint sind unternehmensbezogene Inhalte wie Führungsqualifikation und -ziele, aber auch die Organisation und Strukturierung bestimmter Arbeitsbereiche und Kommunikation. In diesen Bereich lässt sich auch die klassische Unternehmensberatung einordnen. Auch Coaching-Angebote im Team sind im Karriere-Coaching häufiger angesiedelt als in anderen Bereichen. 

Life-Coaching  

Wenn Sie sich als Life-Coach selbstständig machen, konzentrieren Sie sich als Berater darauf, dem Coachee bei Herausforderungen des täglichen Lebens zu helfen. Dies umfasst unter anderem den Umgang mit Mitmenschen, das Fördern persönlicher Stärken, psychologische Unterstützung, sowie Stress- und Konfliktmanagement im Alltag. Der Fokus liegt überwiegend im Privatleben. Aus dem Life-Coaching-Konzept als Sammelbegriff haben sich über die Zeit verschiedene Coaching-Richtungen herausgebildet. 

Beispiel: Paar-Coaching, Konflikt-Coaching, Kommunikationscoaching. 

4. Offline- oder Online-Coachings: Welche Formate gibt es?  

Unabhängig von den spezifischen Inhalten gibt es verschiedene Wege ein Coaching als Coach oder Coachin abzuhalten.

Es gibt die klassischen Kategorien, die jedem Coach bekannt sind, wie zum Beispiel:

  • Einzelcoaching 
  • Team-Coaching 
  • Gruppen-Coaching 
  • Organisations-Coaching 
  • Projektcoaching 

Diese werden entweder in Präsenz- bzw. im Face-to-Face Setting oder als Online-Coachings in digitaler Form abgehalten.

Online Coaching

Online-Coaching ist inzwischen weit mehr als eine reine Übergangs- oder Notlösung, sondern bringt einen anhaltenden Mehrwert in der Beratungsbranche und hat durch die Pandemie starken Zuwachs bekommen. Insbesondere die Unabhängigkeit von räumlichen Distanzen, strikter terminlicher Planung oder Reisekosten machen das Online-Coaching Format attraktiv.

Außerdem gibt es immer mehr Coaching-Angebote, bei der Klient und Coach nicht gleichzeitig anwesend sind. Dazu zählen:  

  • Mail- oder Chat-Coaching 
  • Coaching durch aufgezeichnete Online-Webinare 
  • Coaching durch Videos und Memberships 

Für welche Form sich der Coach entscheidet, hängt vor allem von dem mit Ihrem Coachee vereinbarten Ziel und der Art des Coachings ab.

5. Rechtliches zu Coaching Vertrag & Co.

Egal, ob es um den Vertragsschluss mit einem neuen Coachee geht oder die Inhalte, die Sie nach Ihren Terminen aus der Sitzung dokumentieren – auch das Coaching-Business ist von den rechtlichen Anforderungen von Vertragsrecht, Datenschutz und Verbraucherschutz nicht gefeit. Wir erklären Ihnen, worauf Sie unbedingt rechtlich achten sollten und welche Rechtstexte Ihr Coaching-Programm langfristig braucht – damit Sie sich aufs Coaching konzentrieren können, anstatt sich mit Rechtsvorschriften rumzuärgern.

Keine Erfolgsversprechen im Coaching Vertrag

Coaching Verträge sind in der Regel Dienstleistungsverträge. Versprechen Sie als Coach Ihrem Coachee aber einen Erfolg, werden sie zu Werkverträgen und damit der versprochene Erfolg Teil des Vertrages. Dann muss dieser erbracht werden, ansonsten ist der Vertrag nicht erfüllt.

AUFGEPASST

Wichtig ist, Ihren Klienten vertraglich keine spezifischen Coaching-Erfolge zu versprechen, wenn Sie Ihr Beratungsprogramm durchlaufen.

Ein Erfolgsversprechen kann bereits in Aussagen liegen wie: “Durch mein Coaching wird Ihre Abteilung effizienter arbeiten und die Auseinandersetzungen zwischen den Mitarbeitern werden aufhören.” Denken Sie hierbei daran, dass es bei “Coaching-Erfolgen” häufig um subjektive Entwicklungen geht, die aus Sicht der Coaches vielleicht vorliegen, während der Coachee dies anders empfinden kann.

Die Möglichkeiten, die Sie Ihren Klienten in Ihrem Coaching bieten wollen und die Grenzen, die Ihr Angebot hat, sollten Sie deshalb explizit festhalten, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Das lässt sich regelmäßig am besten in den AGB Ihres Coaching-Vertrags umsetzen.

Vertragsdetails in AGB regeln

Die Einzelheiten Ihres persönlichen Coaching-Angebots sollten Sie vertraglich Regeln, damit beide Vertragspartner wissen, worauf Sie sich geeinigt haben. Als Coach hat man häufig - je nach Unternehmensgröße - eine Vielzahl von Klienten, auch wenn das Coaching Angebot gleich bleibt. Um nicht mit jedem Coachee einzeln die Vertagsdetails ausarbeiten und verschriftlichen zu müssen, lohnt es sich die Details einmal rechtssicher von einem Anwalt ausarbeiten zu lassen und dann bei jedem Vertragsschluss zu verwenden. Dafür eignen sich AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Checkliste Coaching-AGB
Ihre AGB sollten die Details für die häufigsten Probleme im Coaching-Business regeln, unter anderem zum Beispiel:
  • Möglichkeiten und Grenzen Ihres Coaching-Angebots
  • Umgang mit Stornierungen und Stundenausfall
  • Grundregeln für Ihre Coachings
  • Zahlungskonditionen
  • Vertragsgegenstand & Vertragsschluss

 

Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Angebote und Vertragsschlüsse einfacher und rechtssicher zu gestalten, indem Sie für die Einzelheiten auf die AGB verweisen.

Sind Sie auf der Suche nach rechtssicheren AGB für Ihr Business? Unsere Kollegen der Kanzlei Siebert Lexow Lang sind Ihnen gern behilflich und erstellen Ihnen Ihre individuellen AGB nach den Anforderungen Ihres Coaching-Unternehmens.

Einhaltung der Vorgaben des FernUSG

Vermitteln Sie einen Großteil, also mehr als die Hälfte Ihrer Coaching-Inhalte, nicht im Präsenzunterricht vor Ort, sondern per Videokonferenz, Live-Webinar oder asynchron basierend auf Videomaterial und anderen Medien, kann Ihr Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen. Dann kommen weitere Pflichten wie die Zulassungspflicht und Vorgaben zum Widerruf- und Kündigungsrecht auf Sie zu. 

Welche Pflichten das FernUSG für Sie bereit hält und wie Sie diese erfüllen, lesen Sie in unserem Artikel "Sind alle Online-Kurs-Verträge ungültig? Wieso das FernUSG die Welt der Online-Kurse aufmischt". 

Widerrufsausschluss bei digital geschlossenen Coaching-Verträgen

Wenn Sie eine Unternehmens-Website haben, auf der Ihre Kunden Ihr Coaching-Paket buchen können, findet der Vertragsschluss zwischen Ihnen und Ihrem Coachee digital statt – nicht wie bei anderen Beratungsangeboten in Geschäftsräumen.

AUFGEPASST

In diesem Fall gelten andere rechtliche Regelungen als beim Abschluss von Angesicht zu Angesicht im Büro.

Denn: Schließt ein Verbraucher online mit Ihnen eine Vereinbarung über ein Coaching-Paket, gilt das Fernabsatzrecht. Verbraucher ist jeder, der ein Geschäft zu einem Zweck abschließt, der nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Also immer, wenn ein Klient ein Coaching für private Zwecke abschließt. Oder anders: Sobald Sie sich im B2C Bereich befinden, haben Sie im rechtlichen Sinn mit einem Verbraucher zu tun.

Das Fernabsatzrecht umfasst alle Vertragsschlüsse per Fax, Mail, Chat, Telefon oder Internet. Es hält zu Gunsten des Verbrauchers einige Regeln fest. Die wichtigste: Der Verbraucher hat beim Vertragsabschluss immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Genau hier liegt aber das Problem: Widerruft Ihr Klient zum Beispiel nach 13 Tagen den mit Ihnen online geschlossenen Coaching Vertrag, müssen Sie ihm seine bereits geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Auch wenn Sie schon eine Sitzung oder ein “Kickoff”-Meeting hatten.

PRAXIS-TIPP:

Wenn Sie sich als Coach selbstständig machen, können Sie das Widerrufsrecht ausschließen. Dafür benötigen Sie einen rechtskonformen Widerrufsausschluss. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ansonsten können Ihre Klienten nach Vertragsschluss bis zu 14 Tage den Coaching-Vertrag widerrufen.

Von einem aus dem Internet heruntergeladenen Muster-Wiederrufsausschluss sollten Sie allerdings die Finger lassen.

Möchten Sie einen Widerrufsausschluss für Ihr Coaching-Angebot benutzen, ziehen Sie am besten einen Fachanwalt hinzu, der Ihnen den benötigten Rechtstext rechtskonform erstellt.

Datenschutzerklärung und Einwilligung für sensible Daten

Sobald Sie als Coach automatisiert die personenbezogenen Daten Ihres Coachees verarbeiten, greift die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Es reicht schon aus, dass Sie den Namen, die Anschrift oder das Geburtsdatum Ihres Klienten auf dem PC speichern. Denn dann verarbeiten Sie personenbezogene Daten und müssen den Klienten hinsichtlich der in der DSGVO festgehaltenen Punkte aufklären.

Datenschutzerklärung

Sobald Sie sich als Coach selbständig machen oder neue Coachees annehmen und personenbezogene Daten als Kundendaten auf dem Laptop speichern oder beispielsweise E-Mails versenden, verarbeiten Sie automatisiert Daten. Verarbeiten Sie die Daten ausschließlich analog und ohne Zuhilfenahme von PC, Laptop oder anderen Speichermedien, ist in der Regel keine Datenschutzerklärung erforderlich. Egal ob Start ins Business oder bereits aktive Tätigkeit als Coach - bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine Datenschutzerklärung zwingend notwendig.

ACHTUNG

Eine Datenschutzerklärung zählt zu den Pflichtinformationen, die Sie auf Ihrer Coaching Webseite zur Verfügung stellen müssen. Diese soll dem Website Besucher erklären, wie seine Daten online verarbeitet werden.

Die Datenschutzerklärung, die den Kunden darüber aufklärt, wie Sie beim Coaching mit seinen personenbezogenen Daten umgehen, müssen Sie vorlegen, sobald Sie die Daten Ihres Klienten verarbeiten.

Das heißt: Schließen Sie Ihren Coaching Vertrag mit dem Klienten online auf Ihrer Website ab, sollten Sie die Datenschutzerklärung auch auf Ihrer Website aufrufbar einbinden und bei Vertragsschluss auf sie verweisen. Wir empfehlen Ihnen eine Verlinkung der Datenschutzerklärung im Footer der Website. Hierdurch kann sie jederzeit von Ihren Klienten aufgerufen werden und ist neben Impressum und AGB leicht zu finden.

Kommt der Coaching Vertrag in Papierform zustande und planen Sie die Daten anschließend am PC weiterzuverarbeiten, sollte eine Datenschutzerklärung entweder in Papierform vorgelegt oder ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website erfolgen. Auf diese Weise hat Ihr Klient alle notwendigen rechtlichen Informationen, wie Sie seine Daten verwenden und Sie können sich voll und ganz auf Ihr Coaching-Programm konzentrieren.

Was genau in eine Datenschutzerklärung hineingehört, können Sie in unserem Beitrag “DSGVO-konforme Datenschutzerklärung jetzt kostenlos erstellen” nachlesen. Dort finden Sie auch unseren kostenlosen Datenschutzgenerator. So können Sie problemlos einen datenschutzkonformen Rechtstext für die Website Ihres Coaching Business generieren.

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Dann lassen Sie sich von den spezialisierten Anwälten unserer Partnerkanzlei Siebert Lexow alle notwendigen Rechtstexte für Ihr Coaching-Business erstellen.

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Einwilligungserklärung für sensible Daten

Neben personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, Alter usw. legt der Coachee noch weitere sensible Daten offen. Zum Beispiel Informationen über seine oder ihre körperliche und psychische Gesundheit, politische Meinung oder religiöse Einstellung. Denken Sie daran, wenn Sie sich als Coach selbstständig machen. Denn solche Informationen gehören zu den besonders personenbezogenen Daten nach Art. 9 I DSGVO und genießen ein entsprechend hohes Schutzniveau. Sensible Daten nach Art. 9 I DSGVO umfassen Informationen über:

  • Rassische/ethnische Herkunft
  • Politische Meinung
  • Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person
  • Gesundheitsdaten
  • Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer Person

Wenn Sie als Coach solche Details zu Coaching-Zwecken aufschreiben, speichern und dokumentieren – sie also datenschutzrechtlich verarbeiten - benötigen Sie vorher die ausdrückliche Einwilligung Ihres Klienten. Dafür müssen Sie eine datenschutzkonforme Einwilligungserklärung für sensible Daten nutzen.

Checkliste Einwilligungserklärung für sensible Daten
Diese Punkte sollte Ihre Einwilligungserklärung unbedingt enthalten:
  • Eine Einwilligungserklärung sollte immer eindeutig als Einwilligungserklärung zu verstehen sein. Achten Sie also auf eine klare Formulierung wie “Einwilligungserklärung” oder “Einverständniserklärung” - Bsp.: Einwilligungserklärung gemäß DSGVO für sensible Datenkategorien
  • Der Klient muss ausdrücklich informiert werden, dass er ein Widerspruchsrecht hat bezüglich der Verarbeitung seiner sensiblen Daten und dass er oder sie der Einwilligungserklärung nicht zustimmen muss.
  • Der Klient muss in der Einwilligungserklärung auch explizit über den Umfang und die Art der Datenverarbeitung informiert werden. Dazu gehört unter anderem die Speicherdauer, der Erhebungszweck und die zur Verarbeitung seiner Daten berechtigten Personen.

6. Rechtssichere Unternehmenswebsite zum Coaching-Business

Neben den Coaching-spezifischen Rechtstexten, treffen jeden Coach mit einer Website auch noch alle internetrechtlichen Anforderungen an Online-Marketing und Co.

Dazu zählen neben dem omnipräsenten Thema Datenschutz, außerdem Urheberrecht und Verbraucherschutz. Verschaffen Sie sich einen Überblick, wie Sie auch bei der Unternehmens-Website Ihres Coaching-Businesses rechtliche Fallstricke vermeiden.

Keine Werbung mit Erfolgsversprechen

Für Ihre Coaching-Website gilt genauso wie für den Coaching-Vertrag: Keine Werbung mit Erfolgsversprechen. Denn Coaching als Konzept eignet sich nicht um Klienten und Leads einen spezifischen Erfolg in Aussicht zu stellen. Verzichten Sie also auf Ihrer Unternehmenswebsite für Ihr Coaching Business – genauso wie in Ihrem Coaching-Vertrag – auf Erfolgsversprechen gegenüber potentiellen Kunden. Anderenfalls kann das unerwünschte rechtliche Konsequenzen haben, wenn Sie am Ende nicht sicher in der Lage sind, diese Versprechen mit Ihrem Coaching-Angebot zu erfüllen.

Impressum und Datenschutz auf Ihrer Coaching-Website

Wenn Sie sich als Coach selbstständig machen, benötigt Ihre Unternehmenswebsite - wie jede geschäftliche Website - sowohl Impressum, als auch Datenschutzerklärung.

Impressum

Das Impressum – oder auch die Anbieterkennzeichnung – ist dazu da, dem Website-Besucher erkenntlich zu machen, wer für den Inhalt der Website verantwortlich ist. Das dient dem Verbraucherschutz und ist für jeden Website-Betreiber, der seine Seite geschäftlich oder beruflich nutzt Pflicht. Ihre Coaching-Website braucht also in jedem Fall ein Impressum. Was genau im Impressum stehen muss, was passiert wenn Sie keins oder ein fehlerhaftes Impressum verwenden und vieles mehr erfahren Sie in unseren Beiträgen rund ums Thema Impressum.

Sie haben noch keine Anbieterkennzeichnung auf Ihrer Unternehmens-Website? Keine Panik – mit unserem kostenlosen Impressum-Generator erstellen Sie im Handumdrehen Ihren individuell passenden Rechtstext.

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Datenschutzerklärung

Auch die Datenschutzerklärung gehört quasi zum “Einmaleins” des Website-Betreibers. Sobald Sie auf Ihrer Website personenbezogene Daten wie Name, Adresse, E-Mail und IP-Adresse verarbeiten, müssen Sie Ihre Nutzer umfassend informieren – und zwar mit einer Datenschutzerklärung. Heutzutage verarbeiten fast alle Websites personenbezogene Daten: Selbst bei Website Baukästen setzen die Anbieter in der Regel Tracking- und Plugin-Tools oder ähnliches ein. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung können neben Abmahnungen auch DSGVO Geldbußen und Schadensersatzforderungen die Folge sein.

Das Thema Datenschutzerklärung sollten Sie also nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wie Sie eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung erstellen und was diese beinhalten muss, lesen Sie in unserem Beitrag zum kostenfreien Datenschutzgenerator.

Bilder, Texte & Videos

Die eigene Unternehmens-Website ist bekanntlich das Aushängeschild Ihres Businesses. Um dem ganzen die richtige persönliche Note zu geben und ihrem Coaching-Business mit seinen individuellen Angeboten gerecht zu werden, nutzen viele Website-Betreiber unterstützend Texte, Bilder oder auch Videos. Häufig sind diese Inhalte aber nicht vom Website-Inhaber selbst erstellt, sondern von Bilderplattformen, Fotografen, Webdesigern oder freien Textern. Hier greift der Schutz des Urheberrechts und stellt die ein oder andere Anforderung an den Umgang mit den urheberrechtlich geschützten Werken anderer.

In der Regel gilt: Verwenden Sie auf Ihrer Website fremde Texte, Fotos und Bilder – oder ähnliches - brauchen Sie eine Erlaubnis oder Lizenz des Urhebers. Ob Sie den Urheber zusätzlich auch noch nennen müssen oder nicht, kommt darauf an, was Sie mit dem Schöpfer des Werks vereinbart haben.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Und auch bei der Verwendung von Logos bekannter Firmen, Screenshots von YouTube oder Fotos von Pinterest, Insta und Co. greift das Urheberrecht. Die rechtlichen Einzelheiten, die Sie zum Thema Urheberrecht auf Ihrer Unternehmens-Website kennen sollten, erfahren Sie in unserem Beitrag “Wie Sie trotz Urheberrecht Bilder, Texte und Videos rechtssicher nutzen”.

Cookies, Tracking & Co.

Cookies kennt eigentlich jeder – nicht zuletzt deshalb, weil beim Besuch von so gut wie jeder Website ein Cookie Banner aufploppt. Denn: Setzen Sie auf Ihrer Coaching-Website Tracking-Cookies oder andere nicht notwendige Cookies, brauchen Sie vorher eine Einwilligung des Nutzers. Das liegt an der DSGVO und dem TTDSG. Ohne wirksame Einwilligung, darf der Website-Betreiber keine Cookies setzen, anderenfalls verstößt er gegen datenschutzrechtliche Anforderungen. Um eine rechtskonforme Einwilligung von Ihren Nutzern einzuholen, benötigen Sie wiederum ein Cookie Consent Tool.

Auch wenn sich dies erstmal recht simpel anhört, ist es das in der Praxis leider nicht. Welche Cookies nämlich “nicht notwendig” sind, wie ein Cookie Consent Banner aussehen muss, damit es den rechtlichen Vorgaben gerecht wird, und welche Consent-Tool Anbieter rechtssichere Cookie-Lösungen bereitstellen, findet man nicht ohne weiteres heraus.

Aber keine Sorge – wir haben alle Informationen, die Sie benötigen, um auf Ihrer Website Cookies DSGVO-konform einzubinden.

Artikelliste "Cookies, Tracking & Co.”
Hier finden Sie eine kleine Lektüreliste aus unserem Artikelfundus:
  • “Cookie Basics” - Sind Sie neu, wenns ums Thema Cookies geht? Starten Sie mit den Basics und werden Sie zum Profi. In unserem Beitrag “Nutzer-Einwiliigung auf Webseiten: Quatsch oder Pflicht?” erfahren Sie in 10 aufeinander aufbauenden Abschnitten, was es mit der ganzen Cookie Problematik auf sich hat.
  • “Cookies” ist für Sie kein Fremdwort mehr – Sie suchen nach dem richtigen Consent Tool für Ihre Coaching-Website? Unser Artikel “Die gängigsten 6 Cookie Consent Tools” hat die richtigen Infos für Sie.
  • Das richtige Tool ist da – nur der Unterschied zwischen essenziellen Cookies und nicht essenziellen Cookie ist Ihnen noch nicht ganz klar? Wir erklären Ihnen die Unterschiede und zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Cookie Consent Tool konfigurieren müssen.
  • Sie haben bereits ein Consent Tool und fragen sich jetzt, ob es auch rechtssicher gestaltet ist? Denn: Auch optisch muss das Cookie Banner einiges einhalten um rechtskonform zu sein. Was genau, erklären wir in unserem Beitrag “So muss ein Cookie Consent Banner aussehen, um nicht abgemahnt zu werden”.

 

E-Mail und Newsletter-Marketing

E-Mail Marketing ist die erfolgreichste digitale Marketingform und beim Kosten-Nutzen-Faktor von Marketing-Strategien auch ein richtiger Alleskönner. Das Gute: E-Mail Marketing ist für jedes Business Konzept anwendbar – auch für die Coaching Branche mit all ihren Facetten. Per Mail können Sie Ihre Klienten über neue Angebote, Coachings, Events und vieles mehr auf dem Laufenden halten, genauso wie eine persönliche und individuelle Beziehung weiter entwickeln. Aber aufgepasst: Wie bei den meisten digitalen Nutzer-Interaktionen müssen Sie für ein rechtssichere E-Mail Marketing auf ein paar rechtliche Vorgaben achten, damit die Marketingstrategie nicht zum Debakel wird. Wichtig sind insbesondere:

  • Die passende Software
  • Die richtige Anmeldung bspw. per Double-Opt-In-Verfahren
  • Newsletter-Datenschutz
  • Rechtssicherer E-Mail und Newsletter Inhalt

LESE-TIPP

Für mehr Wissen und alle Details zum Thema rechtssicheres E-Mail Marketing lesen Sie in unserem Artikel “E-Mail-Marketing: So erstellen Sie erfolgreiche und rechtssichere Mailkampagnen” weiter.

Zum Beitrag 

Social Media

Vielleicht haben Sie gerade beim Lesen die Augenbrauen hochgezogen und sich gefragt: Coaching und Social Media – passt das denn? Ja, natürlich.

Wenn Sie sich als Coach selbstständig machen, gehört eine Social Media Präsenz, genauso wie Newsletter versenden, für die meisten Unternehmer heutzutage einfach dazu. Und die Gründe liegen auf der Hand: Plattformen wie Facebook, Instagram, LinkedIn und Co. haben eine Vielzahl verschiedener Nutzer und Zielgruppen. Damit eignen sie sich optimal als universelle Marketingkanäle - auch für die Coaching-Branche. Rechtlich halten sich allerdings auch beim Thema Unternehmensprofil auf Social Media wieder einige Fallstricke bereit. Sobald Sie nämlich einen geschäftlichen Social Media Account eröffnen, sind Impressum und Datenschutzerklärung wieder Pflicht. Auch bei Testimonials und Kundenwerbung, Influencer Marketing und dem so gern auf der eigenen Website eingebundenen “Gefällt mir”-Button von Facebook gibt es rechtliche Vorgaben.

Klingt aber schlimmer als es ist – mit dem richtigen Hintergrundwissen wird auch das Projekt Social Media Marketing zum vollen Erfolg. Die genauen Details und eine Schritt für Schritt Anleitung finden Sie in unserem Beitrag “So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher im Jahr 2024”

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt
Maxie Schneider
Maxie Schneider, , Dipl.-Jur.
Head of Content & Legal Writerin

Maxie Schneider hat Rechtswissenschaften studiert und ist Diplomjuristin. Im Rahmen Ihres Studiums hat sie sich auf interdisziplinäre Rechtsthemen und die Wechselwirkung zwischen Rechtsentwicklung und fortschreitender Digitalisierung spezialisiert. Darüber hinaus ist sie zertifizierte Online-Texterin und studiert berufsbegleitend den Masterstudiengang „Digital Media Law & Management“. Seit 2022 ist Maxie Schneider Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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