Haftung für Inhalte

Wann haften Sie für eigene und fremde Inhalte und wann für Verlinkungen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für eigene Inhalte haften Websitebetreiber im vollen Umfang sowohl nach Zivilrecht als auch nach Strafrecht.
  • Gegen Websitebetreiber können zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung bestehen.
  • Links auf Seiten mit strafbaren Inhalten sollten Websitebetreiber vermeiden.

Worum geht's?

Wer Inhalte auf einer Website, in Foren oder Blogs präsentiert, ist mit zahlreichen Fragen in Bezug auf die Haftung für diese Inhalte konfrontiert. Kostenpflichtige Abmahnungen und Gerichtsverfahren um Webinhalte sind an der Tagesordnung. Jeder Seitenbetreiber sollte  sich deshalb einen Überblick über die Grundsätze der Haftung im Netz verschaffen.

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1. Grundsätze der Haftung: Ein Überblick

Die häufigsten Fragen rund um die Haftung im Internet lauten:

  • Wer haftet die eigenen Inhalte?
  • Wie sieht diese Haftung konkret aus?
  • Müssen Seitenbetreiber auch für Inhalte der Nutzer haften?
  • Müssen diese fremden Inhalte überwacht werden?
  • Kann man nur zivilrechtliche belangt werden oder auch strafrechtlich?

 Diese Fragen werden in erster Linie durch das Telemediengesetz, kurz TMG, beantwortet. Das Gesetz ist bereits im Jahr 2007 in Kraft getreten und übernahm die Vorschriften aus TDG (Teledienstgesetz) und MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag). Die früher notwendige Unterscheidung zwischen Teledienste und  Mediendienste war nach dem TMG nicht mehr notwendig. Das TMG ist zwischenzeitlich immer wieder angepasst worden, die für die Haftung relevanten Regelungen sind jedoch bestehen geblieben.

Das TMG beinhaltet sowohl zivil- als auch strafrechtliche Regeln, die wie ein Filter vor der Anwendung spezieller Haftungsregelungen zu prüfen sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten, Inhalte im Netz zu präsentieren.

Durch diese Einteilung wird klargestellt, wer für welche Inhalte im Internet verantwortlich ist. Bei der Frage der Haftung muss man dann weiter unterscheiden zwischen einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zivilrechtlicher Ansprüche, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Haftung für eigene Inhalte

Als Diensteanbieter, Inhalteanbieter oder "Content Provider" sieht das Telemediengesetz (TMG) jeden Webseiten-Betreiber an, der "eigene Informationen zur Nutzung im Internet bereithält". Der Betreiber einer Internetseite ist Informationslieferant und muss für die Inhalte auf seiner Website einstehen. Es ist dabei für die Haftung irrelevant, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt.

Wesentliches Problem ist der Begriff "eigene Inhalte". Dabei ist es besonders wichtig eine klare Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten auf der eigenen Website vorzunehmen. Das heißt, wenn fremde Inhalte nicht als Inhalte fremder Anbieter gekennzeichnet werden, geht das Gesetz davon aus, dass es sich um selbst erstellte Informationen auf der eigenen Website handelt. Es kommt also auf die formelle Kennzeichnung und die Art und Weise der Einbindung der Inhalte an.

3. Umfang der Haftung für Inhalt

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet der Anbieter gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts. Das bedeutet, für die eigenen Inhalte ist man als Seitenbetreiber stets in vollem Umfang verantwortlich.  

Bei der zivilrechtlichen Haftung ist zwischen Rechtmäßigkeit des Inhaltes und Richtigkeit des Inhaltes zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit des Inhaltes, also die Frage, welche Inhalte man in welcher Form verwenden darf, finden oftmals spezialgesetzliche Haftungsbestimmungen Anwendung:

  • § 97 UrhG - Bei Urheberrechtsverletzungen bestehen vor allem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.
  • §§ 8 ff. UWG - Bei rechtswidrigen Marketingmaßnahmen im Internet bestehen u.a. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.
  • § 14 MarkenG, § 15 MarkenG - Bei Markenverletzung bestehen Ansprüche u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz.
  • § 83 BDSG§ 82 DSGVO - Bei Datenschutzverstößen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Für die Richtigkeit des Inhaltes findet § 823 Abs. 1 BGB Anwendung. Demnach haften Seitenbetreiber, wenn sie falsche Inhalte einstellen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Content Provider das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Seitenbetreiber zum Beispiel private Fotos oder intime oder vertrauliche Mitteilungen online stellt.

Daneben kann eine strafrechtliche Haftung in Form von Freiheits- oder Geldstrafe in Betracht kommen:

4. Verwendung von Links: Checkliste

Checkliste für die Verwendung von Links
Zusammenfassend empfehlen wir folgendes, wenn Sie Links setzen möchten:
  • Setzen Sie keine Links auf Seiten mit strafbaren Inhalten! Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Inhalte der Seiten, auf die Sie verlinken, rechtmäßig sind, verzichten Sie besser auf den Link. Vorsicht ist vor allem bei Seiten mit Video- oder MP3 Files geboten. Links auf Seiten mit pornographischen oder terroristischen Inhalten sollten Sie auf jeden Fall vermeiden.
  • Verwenden Sie beim Verweis auf fremde Inhalte keine Frames! Lassen sich Frames nicht vermeiden, heben Sie Ihre Inhalte optisch von den fremden Inhalten ab.
  • Kennzeichnen Sie externe Links! Am sichersten ist es, externe Links auch als solche zu kennzeichnen.
  • Überprüfen Sie die verlinkten Seiten, bevor Sie Links setzen! Die oftmals zu lesenden Disclaimer nützt in den meisten Fällen nichts, vor allem dann, wenn Sie Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten haben. Sie sollten die Seiten, auf die Sie verlinken deshalb vor der Verlinkung ansehen und keinen Disclaimer verwenden. Kontrolle ist in diesem Fall der bessere Weg als ein Haftungsausschluss.
  • Verwenden Sie keine markenrechtlich geschützten Begriffe als Metatags! Vermeiden Sie Begriffe in den Metatags, von denen Sie nicht sicher sind, ob sie markenrechtlichen Schutz genießen. Verwenden Sie nur Metatags, die auch eine Beziehung zu Ihren Seiteninhalten aufweisen.
  • Verwendung von Deep-Links: Hier war lange Zeit umstritten, ob es zulässig ist, mittels Deep-Link direkt auf Seiten unterhalb der Startseite eines Internetauftritts zu verlinken. Der BGH hat in dem so genannten paperboy-Urteil entschieden, dass dies in der Regel zulässig ist. Deep-Links stellen zumindest dann keine Rechtsverletzung dar, wenn die Inhalte auf den Seiten ohne technische Schutzmaßnahmen im Netz veröffentlicht werden.
  • Verwendung von Inline-Links: Wenn Sie auf Ihrer Webseite Inhalte via Inline-Links verlinken, sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Als Website Inhaber haften Sie für rechtswidrige Inhalte, die Sie per Inline-Link auf Ihrer Webseite einbinden.

 

Das LG Traunstein hat entschieden, dass Sie sich in solchen Fällen nicht darauf berufen können, dass es sich schließlich um fremde Inhalte und keine eigenen handelt. Und zwar deshalb, weil Sie sich durch die Einbettung per Inline-Link die fremden Inhalte rechtlich zu eigen machen (LG Traunstein, Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 1 HK O 2790/22).


Besonders ärgerlich wird es, wenn Sie beispielsweise per Inline-Link von Ihrer Website aus auf fremde Angebote von anderen Anbietern verlinken. Dadurch machen Sie sich nämlich auch die Angebote des Dritten zu eigen. Verstoßen diese dann wiederum gegen das Wettbewerbsrecht, können sich daraus verschiedenste Ansprüche gegen Sie ergeben.


Wollen Sie dennoch nicht auf derartige Inline-Verlinkungen verzichten, sollten Sie deutlich machen, dass es sich bei den entsprechenden Inline-Links um fremde Inhalte handelt und Sie sich diese nicht zu eigen machen wollen. Dies kann zum Beispiel durch eine Offenlegung auf Ihrer Webseite geschehen.

PRAXIS-TIPP

Wollen Sie mehr zum Thema Linkhaftung erfahren? Lesen Sie in unserem Artikel “Was Unternehmen zur Linkhaftung wissen sollten” weiter.

5. Die technische Vermittlung - Telekommunikationsunternehmen

Access Provider sind die Unternehmen, die den Zugang zu fremden Inhalten vermittelt. Sie sind für das technische Durchleiten von Informationen verantwortlich. In der Regel sind das die sogenannten Zugangsprovider wie Telekom, 1&1, Alice, Freenet oder Vodafone.

Da diese Access Provider lediglich den Zugang zu den Informationen vermitteln, können sie keinen Einfluss auf die fremden Inhalte nehmen und sind in der Regel nicht für diese Informationen selbst verantwortlich. Somit kommt es nicht auf die Kenntnis des Access Providers über die fremden Inhalte an.

Access Provider sind nach gem. § 8 Abs. 1 TMG nicht für fremde Inhalte verantwortlich, wenn sie:

  • die Übermittlung nicht veranlasst,
  • die Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
  • die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Daneben regelt § 9 TMG das so genannte Proxy-Cache-Privileg. Demnach sind Access Provider nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Inhalten auf Proxy-Servern verantwortlich, wenn sie:

  • die Informationen nicht verändern,
  • die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
  • die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
  • die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
  • unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
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Umfassende Informationen zum Thema "Website rechtssicher gestalten" finden Sie in unserem Artikel "So erstellen Sie 2023 abmahnsichere Webseiten".

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.


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