Beleidigungen im Internet

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Worum geht's?

Auch Beleidigungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung...) lassen sich über das Netz begehen. So hat z.B. das AG Rheinbach (Az.: 2 Ds 397/95) bereits 1996 entschieden, dass die Bezeichnung einer Chat-Teilnehmerin als "Schlampe" eine strafbare Beleidigung darstellt. Daran ändert es auch nichts, dass in dem betreffenden Forum beleidigende Äußerungen an der Tagesordnung sind.

Was ist überhaupt eine Beleidigung?

Die juristische Definition für lautet:

Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Dabei ist es unerheblich, ob die beleidigende Äußerung dem Betroffenen direkt oder Dritten gegenüber getätigt wurde.

Hier muss jedoch auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, z.B. auf das Umfeld der Äußerung, die Stellung und Beziehung der Beteiligten untereinander oder das Alter.

Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte. Das bedeutet, in der Regel ist ein Strafantrag zur Verfolgung beleidigender Äußerungen nötig, Ausnahmen davon siehe § 194 StGB. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn der Beleidigende auch identifiziert werden kann, was bei Äußerungen in Chat-Rooms aufgrund der regelmäßigen Verwendung von Nick-Names schwer fallen wird. Verbreiten sie auf Ihrer Homepage beleidigende Äußerungen, ist es hingegen relativ einfach, sie als Urheber zu identifizieren (z.B. über eine WhoIs Abfrage bei der Denic). Dies hat unter Umständen dann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen.

Verbreiten sie etwa auf Ihrer Seite beleidigende Äußerungen über Ihren Arbeitgeber, so kann dies als Störung des Betriebsfriedens gewertet werden und kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. (LAG Schleswig-Holstein, Az: 2 Sa 330/98

Volksverhetzung, § 130 StGB

Auch der Tatbestand der Volksverhetzung kann ebenso über das Internet verwirklicht werden wie in der "realen Welt".

So ist das Verbreiten der sog. Auschwitzlüge via Internet (vgl. BGH Az:1 StR 184/00) als Volksverhetzung zu werten. Problematisch ist in diesen Fällen vielfach nicht die Erfüllung des Tatbestandes. Das Problem liegt in der Frage, inwiefern volksverhetzende Inhalte, die von Ausländern im Ausland ins Netz gestellt wurden auch in Deutschland zu einer Strafbarkeit führen können.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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