Aktien-Spam

Welche Strafe erwartet Betrüger, die sich durch Aktien Spam bereichern?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Aktienspam ist massenhafter Versand von E-Mails, um den Kurs der Aktie eines Penny-Stocks zu beeinflussen.
  • Mit Versprechungen von großen Gewinnen versuchen Betrüger das Vertrauen der Empfänger zu gewinnen und sie zum Kaufen zu bewegen.
  • Ist der Kurs gestiegen, verkaufen die Spammer Ihre Anteile gewinnbringend und die Verbraucher bleiben auf Ihren Anteilen sitzen.

Worum geht's?

Phishing, Trojaner und Cyberspionage - Die Computerkriminalität ist in Deutschland auf einem gleichbleibend hohen Niveau. Über 130.000 Fälle konnte das BKA 2024 in Deutschland verzeichnen. Hinzu kommen rund 200.000 Auslandsstraftaten. Auch der sogenannte Aktienspam gehört zu den Straftaten, die über das Internet verübt werden. Was Aktien-Spam ist, wie Sie sich davor schützen können und welche Strafe Betrügern droht, lesen Sie in diesem Artikel.

 

1. Was ist Aktien Spam?

Beim Aktien Spam handelt es sich um den massenhaften Versand von Spam-E-Mails, um den Kurs einer Aktie zu beeinflussen. Meistens werden dabei Aktien von Gesellschaften mit einer sehr geringen Marktkapitalisierung, sogenannte Pennystocks, beworben.

Der Absender der Aktienspam-Mails verspricht nach eigenen Angaben eine Kurssteigerung. Um dies zu untermauern, geben Betrüger in der Regel an, Insiderwissen über das Unternehmen zu haben.

ACHTUNG BEI SPAM-E-MAILS

Der wirtschaftliche Schaden durch Spam-Mails ist im Allgemeinen schon immens. Unternehmen müssen in stets aktuelle Sicherheitssoftware und IT-Infrastruktur investieren und der Zeitaufwand für das Trennen wichtiger und unwichtiger E-Mails nimmt stetig zu.

Hinzu kommt, dass Kriminelle immer wieder neue Wege und Maschen nutzen, um Spam-E-Mails zu versenden. Unternehmen müssen sich daher immer wieder auf neue Betrugsmaschen einstellen und ihre Mitarbeiter sensibilisieren.

Mit zunehmendem Einsatz von Hardware- und Softwarelösungen zur Verminderung des Spam-Aufkommens wächst gleichzeitig die Gefahr, dass wichtige E-Mails versehentlich aussortiert werden. Das Problem der Aktienspam-Mails ist dabei nicht neu, die Inhalte der beworbenen Waren und Leistungen wechseln jedoch ständig.

Von sehr echt aussehenden Mails der eigenen Bank über DHL-Sendungen, die an die falsche Adresse versendet worden sind, bis hin zum vermeintlich verpassten Zoom-Meeting - die Spam-Mails haben sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt. Sie sehen immer echter aus und sind kaum vom Original zu unterscheiden.

2. Wie läuft der Betrug durch Aktien Spam ab?

In entsprechenden E-Mails werden Aktien als Geheimtipp beworben, die hohe Kursgewinne versprechen. Verwiesen wird beispielsweise auf geheime Informationen, gut unterrichteter Börsenmakler, das Bevorstehen von Marketing-Kampagnen sowie neuartige Erfindungen und Patente des Unternehmens.

Dabei werden neben den Unternehmensnamen auch stets die Wertpapierkennnummer und fiktive Kursziele genannt, in der Regel gefolgt von der Empfehlung „Strong Buy“. Ziel der Initiatoren ist es dabei, die vorher günstig erworbenen Papiere nach dem durch millionenfache Werbemails erhofften Kursanstieg mit Gewinn weiter zu veräußern.

Wie oben bereits kurz erwähnt, handelt es sich bei den beworbenen Papieren in der Regel um Aktien tatsächlich existierender Unternehmen. Diese sind jedoch nicht im Bereich der Big Player zu suchen, sondern stammen fast ausnahmslos aus der zweiten oder dritten Reihe des Marktes.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Die sogenannten Pennystocks sind Aktien, die aufgrund geringer Preise und niedriger Handelsvolumen besonders anfällig für Spekulationen und Kursmanipulationen sind. Um dies zu verhindern, wurden in Deutschland die Delisting-Regeln verschärft, so dass Pennystocks heute kaum mehr in DAX, TecDax & Co. zu finden sind.

Im Rahmen einer anderen Betrugsmasche werden ausländische Aktien beworben. Diese Aktien kann der Geschädigte dann nicht mehr verkaufen, da sie einzig und allein beworben worden sind, um sie zu verkaufen. Der Aktien-Spammer erwirtschaftet durch das sogenannte “Abladen” die gesamten Einnahmen.

ACHTUNG: BETRUGSMASCHE ÜBER WHATSAPP

Neu sind auch sogenannte Trader-Gruppen in WhatsApp. Hier werden in Gruppen-Nachrichten Anlagemöglichkeiten diskutiert und Empfehlungen ausgesprochen. Ziel der Betrüger ist aber auch hier: Scamming. Neben dem Geld der Opfer haben es die Betrüger auch auf die personenbezogenen Daten ihrer Opfer abgesehen. Neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt auch die Verbraucherzentrale vor dem Anlagebetrug über WhatsApp-Gruppen.

3. Beeinflusst Aktien-Spam die Börsenkurse?

Grundsätzlich kann Aktien-Spam auch Auswirkungen auf die Kursverläufe haben. Kurz nach der Spam-Welle steigen die Kurse stark an, während sie wenige Tage später wieder zurückgehen. Der Grund kann auf die Gewinnmitnahmen der Mailversender zurückgeführt werden, welche ihre Anteile während des gestiegenen Kurses gewinnbringend verkaufen. Verbraucher, die auf den Aktien-Spam hereingefallen sind, bleiben meistens auf Kursverlusten sitzen.

4. So gestaltet sich die Rechtslage in Bezug auf Aktienspam

Unabhängig vom Inhalt ist das Versenden von Werbe-E-Mails an Empfänger, die dem Empfang nicht ausdrücklich zugestimmt haben, nach der DSGVO unzulässig. Das Double-Opt-In-Verfahren bietet diesbezüglich eine DSGVO-konforme Möglichkeit, E-Mails zu versenden.

Daneben stellt das Versenden von Spam-Mails ohne Einwilligung des Empfängers einen Wettbewerbsverstoß nach § 7 UWG dar. Betroffene können wegen belästigender Werbung Unterlassungsansprüche geltend machen.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Nach § 6 Abs. 2 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen sich Charakter und Herkunft eines Newsletters oder einer E-Mail aus der Kopf- und Betreffzeile ergeben. So sollen Empfänger leichter erkennen können, wie sie mit den Mails verfahren wollen. Verstößt der Versender der E-Mails gegen diese Regelung, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Vor allem im Bereich der Aktienempfehlungen in Form von Spam-Mails kommen weitere juristische Fragen auf. So etwa die Frage nach der Strafbarkeit der Initiatoren wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, soweit bewusst falsche Informationen über Unternehmen verbreitet werden, um deren Aktienkurse zu beeinflussen und daran zu verdienen.

In der Praxis lassen juristische Erfolge trotz der eindeutigen Rechtslage allerdings auf sich warten. Dies verwundert jedoch aus zwei Gründen nicht. Zum einen wäre es für die Geltendmachung juristischer Ansprüche oder Sanktionen zunächst notwendig, die Initiatoren oder Versender zu ermitteln. Schon dies wird in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle mit vertretbarem technischen und zeitlichen Aufwand kaum möglich sein.

Hinzu kommt, dass die Absender dieser Werbe-Mails fast ausnahmslos außerhalb Deutschlands und der EU ansässig sind. Einen Unterlassungsanspruch gegen einen (in der Regel nicht einmal identifizierbaren) Absender irgendwo auf der Welt durchzusetzen, ist nicht sehr erfolgversprechend.

Das Hauptproblem bei der Bekämpfung von Spam-Mails mit juristischen Mitteln liegt nicht an fehlenden gesetzlichen Grundlagen, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass sich die Spam-Problematik kaum durch nationale Gesetze beikommen lässt. Immer wieder diskutierte und teilweise auch umgesetzte Gesetzesverschärfungen zur Spam-Bekämpfung haben in der Praxis leider wenig Einfluss auf ausländische Spam-Mails.

AKTUELLES URTEIL VOM BGH

Für unerwünschte Werbe-Mails kann ein Anwalt eine Abmahnung mit Unterlassung an den Versender aussprechen. In der Vergangenheit wurde mehrfach versucht, für Spam-Mails DSGVO-Schadensersatz zugunsten der Empfänger herauszuschlagen.

Dieser Praxis hat der BGH mit seinem Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 109/23) einen Riegel vorgeschoben. Denn für einen Anspruch reiche es nicht aus, dass eine Werbemail ohne Einwilligung versendet worden sei. Es müsse nachgewiesen werden, dass ein Schaden entstanden oder es zu einem Kontrollverlust gekommen sei. Ausreichend sei aber auch ein Tatsachenvortrag, der die Befürchtung stützt, dass Daten an unbefugte Dritte gelangt sein könnten.

5. Fazit zum Aktien Spam

Das unaufgeforderte Versenden von Spam-Aktien ist nach deutscher Rechtslage ebenso unzulässig wie jede andere Form unaufgeforderter E-Mail-Werbung. Da die Versender jedoch kaum ermittelt werden können und zudem in der Regel außerhalb der EU sitzen, ist die Durchsetzung entsprechender Unterlassungsansprüche in der Praxis nahezu aussichtslos.

Reich werden mit dem Handel der dort beworbenen Aktien hauptsächlich die Initiatoren der Spam-Welle. Würde niemand die beworbenen Aktien kaufen, würde diese Blase schnell platzen. Allein aufgrund der großen Anzahl der versendeten E-Mails verbunden mit der Erwartung vieler Empfänger, schnell und risikolos Geld verdienen zu können, wird dieses Geschäft vorerst lukrativ bleiben.

Spam-Filter können einen Teil der betrügerischen E-Mails heraussortieren. Aber Filter sind in der Regel automatisiert und nicht unfehlbar. Daher sollten Sie sich und Ihre Mitarbeiter vor Spam-Mails schützen, indem Sie regelmäßig Datenschutzschulungen im Unternehmen durchführen und auf die Gefahren von Aktien-Spam und Cyberkriminalität aufmerksam machen. Entsprechende Datenschutzschulungen bietet unser Partnerunternehmen Legaltrust an.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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