Zwei verschiedene Abmahnungen im Umlauf
Auch wenn allen Abmahnungen wegen Filesharing die obligatorische strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist, existieren zwei verschiedene Arten von Abmahnungen: Während einerseits ein pauschaler Schadensbetrag von 199 Euro gefordert wird, werden andererseits Beträge in einer Größenordnung von 550 bis 750 Euro geltend gemacht. Hintergrund dieser beiden verschiedenen Abmahnungen dürfte sein, dass es sich bei denjenigen mit einem pauschalen Schadensbetrag von 199 Euro wahrscheinlich um „Altfälle“ handelt, die die CGM von der vormals abmahnenden Kanzlei Schalast & Partner Rechtsanwälte in Frankfurt am Main übernommen hat. Dafür spricht der Inhalt dieser Abmahnungen, wonach der bisherige Schriftverkehr hinfällig sei (hier forderten Schalast & Partner Beträge von 550 Euro) und die Angelegenheit gegen Zahlung von 199 Euro endgültig erledigt werden könne. Bei den pauschalen Schadensbeträgen in der Größenordnung von 550 Euro bis 750 Euro besteht zunächst die Besonderheit, dass beim geltend gemachten Betrag von 550 Euro eine Art „Schnellzahlerrabatt“ angeboten wird, so dass sich der zu zahlende Betrag auf 430 Euro ermäßigt. Daneben werden Vergleichsbeträge von 690 und 750 Euro gefordert.
Wie es zu den Abmahnungen kommt
Betroffene fragen sich immer wieder, wie es sein kann, dass sie von der CGM in Anspruch genommen werden und wie die Rechtsanwälte ihre Adresse erhalten haben. Insbesondere sind die Abgemahnten der Meinung, sie selbst hätten keinesfalls Daten hochgeladen bzw. ein Musikwerk angeboten. Speziell diese Meinung der Betroffenen ist jedoch nicht richtig. Hintergrund ist die Funktionsweise von Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzwerke, P2PNetzwerke, Internet-Tauschbörsen). Um dieses Netzwerk nutzen zu können, ist zuvor die Installation einer bestimmten Filesharing-Software erforderlich. Diese Software bewirkt aber, dass nicht nur Dateien in Form von Musikwerken auf den Rechner des Abgemahnten heruntergeladen werden, sondern zeitgleich andere User im Filesharing-Netzwerk ihrerseits die Dateien bzw. kleinste denkbare Datenmengen des Musikwerks vom Rechner des Abgemahnten herunterladen können (Upload). Sinn des Ganzen ist die Beschleunigung der Downloads, die sonst sehr lange dauern würden. Die Tatsache, dass andere Nutzer vom Rechner des Abgemahnten Dateien herunterladen, lässt sich bei der Filesharing-Software letztlich auch nicht wirksam abstellen. Lädt der Abgemahnte nun Dateien herunter, wird seine IP-Adresse bzw. diejenige des Internetanschlussinhabers sichtbar. Sogenannte Anti-Piracy-Unternehmen, die vom Rechteinhaber beauftragt wurden, sichern die IP-Adresse sowie weitere Daten im Zeitpunkt des Down- bzw. Uploads. Die CGM tritt dann an den Provider (etwa Arcor, Deutsche Telekom) des Anschlussinhabers heran und verlangt die Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift. Dazu hat die CGM zwei Möglichkeiten: Zum einen kann sie wegen des Urheberrechtsverstoßes bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige stellen, so dass sich Name und Anschrift des Anschlussinhabers im Ermittlungsverfahren herausstellen. Zum anderen – dies ist der bevorzugte Weg – kann gegen den Provider im zivilrechtlichen Weg eine einstweilige Verfügung beantragt werden, so dass er Name und Anschrift des Anschlussinhabers herausgeben muss. Folge daraus ist die Filesharing-Abmahnung der CGN, die der Betroffene erhält.
Die besondere Gefahr von Samplern
Gerade der vollständige Down- bzw. Upload von Samplern ist besonders gefährlich. Denn diese enthalten zahlreiche Musikwerke von unterschiedlichen Interpreten und damit auch – je nachdem, wo die Interpreten unter Vertrag stehen – unterschiedlichen Rechteinhaber. Die Abmahnung bezieht sich aber nur auf ein einzelnes Musikwerk. Dies hat zur Folge, dass Abmahnanwälte, die mehrere Rechteinhaber vertreten, wegen ein und desselben Samplers auch mehrere Abmahnungen erteilen können, und zwar jeweils mit gesonderten Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten (Mehrfachabmahnungen). Ebenso können anderweitige von Rechtsanwälten vertretene Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangen und dann ihrerseits abmahnen (Folgeabmahnungen). Im ungünstigsten Fall kann es also passieren, dass beim illegalen Down- bzw. Uploaden eines Samplers mehrfach von ein- und demselben Rechtsanwalt sowie auch mehrfach von anderen Rechtsanwälten abgemahnt wird.
Wenn Sie von der CGM abgemahnt wurden
Haben Sie von der CGM eine Filesharing-Abmahnung erhalten, gilt es in erster Linie, kühlen Kopf zu bewahren. Von Anrufen bei der CGM sollten Sie absehen, da dies für Sie nur nachteilig sein kann. Die acht Tage Frist, die Ihnen die CGM zum Unterzeichnen und Zurücksenden der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung gesetzt hat, sollten Sie effektiv nutzen. Damit ist keinesfalls gemeint, dass Sie diese Erklärung tatsächlich unterschreiben sollten. Diese Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst und daher nachteilig für Sie. Zudem sind Sie an den Inhalt der Erklärung 30 Jahre gebunden. Vielmehr sollten Sie sich in dieser kurzen Frist an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Klären Sie unbedingt vor einer Mandatserteilung mit dem Anwalt die dafür entstehenden Kosten ab. Viele spezialisierte Rechtsanwälte bieten für die außergerichtliche Vertretung verhältnismäßig günstige Pauschalen an (teilweise bereits ab 200 Euro). Im Rahmen des Mandats wird der Rechtsanwalt Ihnen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung raten. Darin räumen Sie nur das ein, zu dem Sie rechtlich verpflichtet sind – aber keinesfalls mehr. Mindestens genau wichtig ist es aber, dass Ihr Rechtsanwalt die Unterlassungserklärung im Hinblick auf Mehrfachabmahnungen vorbeugend formuliert, so dass solche ausgeschlossen werden können. Daneben ist zu klären, ob die Urheberrechtsverletzung tatsächlich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde. Hier sind verschiedene Fahlerquellen möglich, so etwa bei der Daten- und IP-Ermittlung. Aber auch wenn die Rechtsverletzung von Ihrem Anschluss begangen wurde, ist fraglich, ob Sie tatsächlich als sogenannter Störer für die begehrten Rechtsanwaltskosten und den verlangten Schadensersatz beansprucht werden können. In bestimmten Fällen ist Ihre Inanspruchname ausgeschlossen, etwa dann, wenn Sie und Ihre Familienangehörigen im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht zu Hause waren und Ihre WLAN-Verbindung explizit gegen unbefugte Benutzung gesichert hatten. Auch die Höhe des pauschalen Schadensbetrags, den die CGM verlangt, bedarf der näheren Prüfung. Dieser Betrag kann durchaus überzogen sein.
Angemessen mit der Abmahnung umgehen
Dringend davon abzuraten ist Ihnen, die Filesharing-Abmahnung der CGM einfach zu ignorieren. Zunächst besteht bei Abmahnungen die Besonderheit, dass der Abmahnende den Zugang des Abmahnungsschreibens beim Abgemahnten nicht beweisen muss, sondern nur das Versenden. Damit wird es aber als sicher unterstellt, dass Sie die Abmahnung erhalten haben. Dieser braucht auch keine Vollmacht des Rechteinhabers beigefügt zu sein. Ignorieren Sie nun die Abmahnung der CGM, kann das für Sie sehr schnell zu erheblichen Kosten führen, weil die CGM gegen Sie eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erwirken kann. Daneben müssen Sie einen Mahnbescheid befürchten, mit dem die CGM erheblich höhere Kosten geltend macht als den ursprünglich verlangten pauschalen Schadensbetrag.
Filesharing-Abmahnungen der CGM: Rabatt für Schnellzahler
Die CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten durch den Gesellschafter Rechtsanwalt Christoph Wilhelm, Schubertstr. 14, 60325 Frankfurt am Main, gehört zu den jüngeren Abmahnkanzleien. Vertreten wird die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH mit Sitz ebenfalls in Frankfurt am Main. Abgemahnt werden Urheberrechtsverstöße an einzelnen Musikwerken (Singles) bekannter Interpreten (etwa Xavier Naidoo), die sich teilweise auf sogenannten Samplern (Containerdatei, Chart-Container) wie etwa „German Top 100 Single Charts“ befinden. Beanstandet wird das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des Musikwerks mittels einer Filesharing-Software.
Zwei verschiedene Abmahnungen im Umlauf
Auch wenn allen Fileshare-Abmahnungen die obligatorische strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist, existieren zwei verschiedene Arten von Abmahnungen: Während einerseits ein pauschaler Schadensbetrag von 199 Euro gefordert wird, werden andererseits Beträge in einer Größenordnung von 550 bis 750 Euro geltend gemacht.
Hintergrund dieser beiden verschiedenen Abmahnungen dürfte sein, dass es sich bei denjenigen mit einem pauschalen Schadensbetrag von 199 Euro wahrscheinlich um „Altfälle“ handelt, die die CGM von der vormals abmahnenden Kanzlei Schalast & Partner Rechtsanwälte in Frankfurt am Main übernommen hat. Dafür spricht der Inhalt dieser Abmahnungen, wonach der bisherige Schriftverkehr hinfällig sei (hier forderten Schalast & Partner Beträge von 550 Euro) und die Angelegenheit gegen Zahlung von 199 Euro endgültig erledigt werden könne.
Bei den pauschalen Schadensbeträgen in der Größenordnung von 550 Euro bis 750 Euro besteht zunächst die Besonderheit, dass beim geltend gemachten Betrag von 550 Euro eine Art „Schnellzahlerrabatt“ angeboten wird, so dass sich der zu zahlende Betrag auf 430 Euro ermäßigt. Daneben werden Vergleichsbeträge von 690 und 750 Euro gefordert.
Wie es zu den Abmahnungen kommt
Betroffene fragen sich immer wieder, wie es sein kann, dass sie von der CGM in Anspruch genommen werden und wie die Rechtsanwälte ihre Adresse erhalten haben. Insbesondere sind die Abgemahnten der Meinung, sie selbst hätten keinesfalls Daten hochgeladen bzw. ein Musikwerk angeboten. Speziell diese Meinung der Betroffenen ist jedoch nicht richtig. Hintergrund ist die Funktionsweise von Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzwerke, P2PNetzwerke, Internet-Tauschbörsen). Um dieses Netzwerk nutzen zu können, ist zuvor die Installation einer bestimmten Filesharing-Software erforderlich. Diese Software bewirkt aber, dass nicht nur Dateien in Form von Musikwerken auf den Rechner des Abgemahnten heruntergeladen werden, sondern zeitgleich andere User im Filesharing-Netzwerk ihrerseits die Dateien bzw. kleinste denkbare Datenmengen des Musikwerks vom Rechner des Abgemahnten herunterladen können (Upload). Sinn des Ganzen ist die Beschleunigung der Downloads, die sonst sehr lange dauern würden. Die Tatsache, dass andere Nutzer vom Rechner des Abgemahnten Dateien herunterladen, lässt sich bei der Filesharing-Software letztlich auch nicht wirksam abstellen.
Lädt der Abgemahnte nun Dateien herunter, wird seine IP-Adresse bzw. diejenige des Internetanschlussinhabers sichtbar. Sogenannte Anti-Piracy-Unternehmen, die vom Rechteinhaber beauftragt wurden, sichern die IP-Adresse sowie weitere Daten im Zeitpunkt des Down- bzw. Uploads. Die CGM tritt dann an den Provider (etwa Arcor, Deutsche Telekom) des Anschlussinhabers heran und verlangt die Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift. Dazu hat die CGM zwei Möglichkeiten: Zum einen kann sie wegen des Urheberrechtsverstoßes bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige stellen, so dass sich Name und Anschrift des Anschlussinhabers im Ermittlungsverfahren herausstellen. Zum anderen – dies ist der bevorzugte Weg – kann gegen den Provider im zivilrechtlichen Weg eine einstweilige Verfügung beantragt werden, so dass er Name und Anschrift des Anschlussinhabers herausgeben muss. Folge daraus ist die Filesharing-Abmahnung der CGN, die der Betroffene erhält.
Die besondere Gefahr von Samplern
Gerade der vollständige Down- bzw. Upload von Samplern ist besonders gefährlich. Denn diese enthalten zahlreiche Musikwerke von unterschiedlichen Interpreten und damit auch – je nachdem, wo die Interpreten unter Vertrag stehen – unterschiedlichen Rechteinhaber. Die Abmahnung bezieht sich aber nur auf ein einzelnes Musikwerk. Dies hat zur Folge, dass Abmahnanwälte, die mehrere Rechteinhaber vertreten, wegen ein und desselben Samplers auch mehrere Abmahnungen erteilen können, und zwar jeweils mit gesonderten Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten (Mehrfachabmahnungen). Ebenso können anderweitige von Rechtsanwälten vertretene Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangen und dann ihrerseits abmahnen (Folgeabmahnungen). Im ungünstigsten Fall kann es also passieren, dass beim illegalen Down- bzw. Uploaden eines Samplers mehrfach von ein- und demselben Rechtsanwalt sowie auch mehrfach von anderen Rechtsanwälten abgemahnt wird.
Wenn Sie von der CGM abgemahnt wurden
Haben Sie von der CGM eine Filesharing-Abmahnung erhalten, gilt es in erster Linie, kühlen Kopf zu bewahren. Von Anrufen bei der CGM sollten Sie absehen, da dies für Sie nur nachteilig sein kann. Die acht Tage Frist, die Ihnen die CGM zum Unterzeichnen und Zurücksenden der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung gesetzt hat, sollten Sie effektiv nutzen. Damit ist keinesfalls gemeint, dass Sie diese Erklärung tatsächlich unterschreiben sollten. Diese Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst und daher nachteilig für Sie. Zudem sind Sie an den Inhalt der Erklärung 30 Jahre gebunden.
Vielmehr sollten Sie sich in dieser kurzen Frist an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Klären Sie unbedingt vor einer Mandatserteilung mit dem Anwalt die dafür entstehenden Kosten ab. Viele spezialisierte Rechtsanwälte bieten für die außergerichtliche Vertretung verhältnismäßig günstige Pauschalen an (teilweise bereits ab 200 Euro). Im Rahmen des Mandats wird der Rechtsanwalt Ihnen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung raten. Darin räumen Sie nur das ein, zu dem Sie rechtlich verpflichtet sind – aber keinesfalls mehr. Mindestens genau wichtig ist es aber, dass Ihr Rechtsanwalt die Unterlassungserklärung im Hinblick auf Mehrfachabmahnungen vorbeugend formuliert, so dass solche ausgeschlossen werden können.
Daneben ist zu klären, ob die Urheberrechtsverletzung tatsächlich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde. Hier sind verschiedene Fahlerquellen möglich, so etwa bei der Daten- und IP-Ermittlung. Aber auch wenn die Rechtsverletzung von Ihrem Anschluss begangen wurde, ist fraglich, ob Sie tatsächlich als sogenannter Störer für die begehrten Rechtsanwaltskosten und den verlangten Schadensersatz beansprucht werden können. In bestimmten Fällen ist Ihre Inanspruchname ausgeschlossen, etwa dann, wenn Sie und Ihre Familienangehörigen im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht zu Hause waren und Ihre WLAN-Verbindung explizit gegen unbefugte Benutzung gesichert hatten. Auch die Höhe des pauschalen Schadensbetrags, den die CGM verlangt, bedarf der näheren Prüfung. Dieser Betrag kann durchaus überzogen sein.
Was Sie auf keinen Fall machen sollten
Dringend davon abzuraten ist Ihnen, die Filesharing-Abmahnung der CGM einfach zu ignorieren. Zunächst besteht bei Abmahnungen die Besonderheit, dass der Abmahnende den Zugang des Abmahnungsschreibens beim Abgemahnten nicht beweisen muss, sondern nur das Versenden. Damit wird es aber als sicher unterstellt, dass Sie die Abmahnung erhalten haben. Dieser braucht auch keine Vollmacht des Rechteinhabers beigefügt zu sein. Ignorieren Sie nun die Abmahnung der CGM, kann das für Sie sehr schnell zu erheblichen Kosten führen, weil die CGM gegen Sie eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erwirken kann. Daneben müssen Sie einen Mahnbescheid befürchten, mit dem die CGM erheblich höhere Kosten geltend macht als den ursprünglich verlangten pauschalen Schadensbetrag.
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