Verjährung bei Filesharing Abmahnungen: Fristen und Mahnbescheid - wann ist Schluss?

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Worum geht's?

Seit Jahren werden an Tauschbörsen- und Filesharing Nutzer massenhaft Abmahnungen verschickt. Bei vielen Abgemahnten, die noch jahrelang Post von Anwälten oder Inkassofirmen erhalten stellt sich die Frage nach der Verjährung der Forderungen. Leider kann man diese Frage aus rechtlicher Sicht gar nicht so leicht beantworten. Wir zeigen, was Sie zu Verjährungsfristen, Mahnbescheid und Widerspruch wissen müssen.

Der Vowurf: Urheberrechtsverletzung
»» Die Unterlassungserklärung
»» Abmahnkosten und Schadensersatz
Was bedeutet Verjährung?
»» Verjährungsfrist bei Filesharing
»» Übersicht über Verjährung von Filesharing Abmahnungen
Der Mahnbescheid
»» Widerspruch gegen einen Mahnbescheid
»» Unterbrechung der Verjährung
»» Mahnung und Zahlung bei verjährten Forderungen

Was ist eine Filesharing Abmahnung?

Im Netz werden massenhaft Filme, Musik und Software "getauscht". Die technischen Grundlagen der Plattformen haben sich über die Jahre weiter entwickelt: Von Webseiten mit Links zu anderen Webseiten, auf denen die Inhalte gespeichert sind, über Tauschbörsen wie napster oder kazaa, zu peer to peer (p2p) Plattformen, bis hin zu Streaming-Diensten - es wird geladen und geteilt, was die Internetverbindung hergibt.

Oft folgt dann aber eine böse Überraschung: Ein Schreiben einer Anwaltskanzlei, in dem Sie aufgefordert werden, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie Anwaltskosten und Schadensersatz zu zahlen.

Der Vorwurf: Urheberrechtsverletzungen

Der Vorwurf bei Filesharing Abmahnungen lautet stets "Verletzung von Urheberrechten". Auftraggeber kann der Urheber selbst sein, also etwa der Komponist eines Liedes. Häufiger sind es aber die so genannten Rechteverwerter, also beispielsweise das Produktionsstudio eines Hollywood-Films, dass verhindern will, dass die Filme kostenlos im Netz angeboten werden.

Ob das Herunterladen (Download) von urheberrechtlich geschützten Filme oder Songs schon illegal ist, darüber wird seit Jahren gestritten. In vielen Fällen stellt aber der gleichzeitige Upload der Songs oder Files durch den Nutzer eine Urheberrechtsverletzung dar. Obwohl viele Nutzer gar nicht wissen, dass Sie, wenn Sie etwas herunter laden auch gleichzeitig etwas anbieten, werden Sie dann für das "Zurverfügungstellen urheberrechtlich geschützter Werke" abgemahnt.

Unterlassungserklärung

Als erstes wird der Abgemahnte aufgefordert, eine so genannte Vertragsstrafe bewährte Unterlassungserklärung zu unterschrieben. Dieser Punkt ist eigentlich der gefährlichste, auch wenn es den Abgemahnten in den meisten Fällen auf die Kosten ankommt.

In der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, in Zukunft keine urheberrechtlich geschützten Werke des Rechteinhabers XYZ im Netz zu verbreiten. Werden Sie noch einmal erwischt, müssen Sie hohe Vertragsstrafen (oft 5001 Euro für jeden Fall) zahlen.

Wenn Sie Unterlassungserklärung unterschrieben haben, bekommen Sie diese nicht mehr aus der Welt. Also Vorsicht!

Was bedeutet eigentlich Verjährung?

Ziel der Verjährung ist es, dass irgendwann einmal Rechtsfrieden einkehren soll. Irgendwann muss Schluss sein. Es geht also nicht um die Frage, ob die Abmahnung berechtigt war, ob die Schadenersatzansprüche zu hoch waren, usw. Dies interessiert bei der Verjährung nicht. Auch wenn alle Ansprüche der Abmahner berechtigt waren, mit Ablauf der Verjährung können diese nicht mehr vor einem Gericht durchgesetzt werden.

Verjährungsfrist bei Filesharing

Es gibt im deutschen BGB eine so genannte "Regelverjährung". Die Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Wichtig bei der Verjährung ist auch immer die Frage: Wann geht es los?

Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem:

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Unterlassungsansprüche aus Filesharing Abmahnungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das bedeutet übersetzt, wenn Sie im Jahr 2012 abgemahnt wurden beginnt die Verjährung Ende 2012 zu laufen, egal ob die Abmahnung im Januar oder im November kam.

Übersicht über Verjährung der Unterlassungsansprüche und Anwaltskosten bei Filesharing Abmahnungen

 Abmahnung aus dem Jahren     verjähren am 31.12.  
2007   2010
2008   2011
2009   2012
2010   2013
2011   2014
2012   2015
2013   2016
2014   2017
2015   2018
2016   2019
2017   2020

Neues BGH-Urteil: Lizenzschaden verjährt erst nach 10 Jahren

Mit der Aussage zu den Verjährungsfristen des Unterlassungsanspruchs ist aber noch nicht viel gewonnen. Bei den Forderungen der Abmahnkanzleien und Inkassounternehmen, die oft noch Jahre nach der eigentlichen Abmahnung eintreffen, geht es ja meistens um Geld.

Der wichtigste Streit zwischen den abmahnenden Kanzleien und den Rechtsanwälten, die die Abgemahnten vertreten drehte sich jahrelang um die Frage, ob auch die Schadensersatzforderungen nach 3 Jahren verjähren oder nicht.

Abmahnkosten und Lizenzschaden

Die Abmahnkosten setzen sich aus 2 Positionen zusammen:

  1. Die Anwaltskosten, die die beauftragte Kanzlei für die Abmahnung fordert.
  2. Die Schadensersatzkosten, die der Rechteinhaber dafür fordert, dass Sie seine Werke kostenlos im Netz verbreitet haben, der so genannte Lizenzschaden.

Zu dieser Frage hat der BGH (Az.: BGH I ZR 48/15, "Every time we touch") dann Ende 2016 den Rechteinhabern bestätigt, dass ein Teil der Schadensersatzforderungen (nämlich der Lizenzschaden) erst nach 10 Jahren verjähren.

Die Anwaltskosten der Abmahnung verjähren hingegen wie der Unterlassungsanspruch weiter in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.

Das bedeutet, dass die Abmahner bzw. deren Anwälte und Inkassounternehmen den Lizenzteil des Schadensersatzes auch noch 10 Jahre nach der eigentlichen Abmahnung geltend machen können.

Der Mahnbescheid

Vorab: So etwas wie einen "Außergerichtlichen Mahnbescheid" gibt es nicht, auch, wenn viele Inkasso-Dienstleister versuchen diesen Eindruck zu erwecken. Ein aussergerichtliches Mahnschreiben bleibt immer ein außergerichtliches Mahnschreiben, egal wie man es nennt.

Das gerichtliche Mahnverfahren hingegen ist die Vorstufe zu einem gerichtlichen Urteilsverfahren. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderungen der Abmahner berechtigt sind. Ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids formal korrekt, wird der Mahnbescheid erlassen.

Vorsicht Falle: Wenn Sie hier nicht fristgerecht (in der Regel 2 Woche ab Zustellung!) Widerspruch einlegen, haben Sie - fast - verloren. Der Abmahner hat dann einen gerichtlichen Mahnbescheid in der Hand und kann vollstrecken.

Sie haben dann noch die Möglichkeit, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. In diesem Fall folgt dann aber zwingend ein Gerichtsverfahren.

Spätestens an dieser Stelle sollten Sie also einen spezialisierten Anwalt einschalten.

Widerspruch gegen einen Mahnbescheid

Deshalb sollten Sie – wenn Sie oder ihr Anwalt Aussicht auf eine erfolgreiche Verteidigung sehen – sofort Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie nicht begründen. Es gibt dazu vorgefertigte Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Dann warten Sie ab. Es kommt gerade bei Filesharing Abmahnungen nach einen Widerspruch nicht automatisch zu einem Gerichtsverfahren. Dies wäre wohl schon aufgrund der Masse der Filesharing-Abmahnungen und entsprechender Mahnbescheide nicht möglich.

Viele Abmahner vertrauen einfach darauf, dass die Abgemahnten den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid ignorieren oder die sehr kurzen Fristen versäumen.

Die Wirkung eines rechtskräftigen Mahnbescheids ist dann mit der Wirkung eines Urteils vergleichbar. Ist der Mahnbescheid rechtskräftig, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Abmahnung berechtigt war: Sie müssen zahlen.

Diese Fallen zur Verjährungsfristen sollten Sie kennen:

Unterbrechung (Hemmung) der Verjährung

Eine "Falle" des Verjährungsrechts ist § 203 BGB, die so genannte Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Wenn Sie – oder ihr Anwalt – monate- oder gar jahrelang mit den Abmahnanwälten verhandeln, beginnt die Verjährung nicht.

Jeder Anwalt, der auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert ist wird deshalb die Verhandlungen schnell und zügig führen, dann aber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Das hat nichts damit zu tun, dass ihr Anwalt faul ist und nicht arbeiten will, sondern damit, dass sonst die Verjährung nicht zu laufen beginnt.

Mahnungen und Zahlung bei verjährten Forderungen

Auch wenn eine Forderung verjährt ist können die Abmahner durch Zahlungsaufforderungen weiter Druck machen. Die Verjährung betrifft nur die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen.

Wenn Sie schon gezahlt haben wird es fast unmöglich, diese bereits bezahlten Beträge zurück zu bekommen, auch wenn diese schon verjährt waren.

Fazit: Auch bei Abmahnungen, die schon Jahre alt sind versuchen Abmahnkanzleien vor allem aufgrudn des BGH Urteils weiterhin, diese Forderungen einzutreiben. Oft ist die Einrede der Verjährung beim Schadensersatzteil der Forderungen nicht  bzw. erst nach 30 Jahren möglich.

Wichtig ist auch, dass Sie keine Fehler bei der Berechnung machen oder die Verjährung etwa durch Verhandlungen mit den Abmahnern hemmen.

Tipp: Fragen Sie sich nachdem Sie diesen Beitrag gelesen haben kritisch, ob Sie all dies selbst erledigen können. Gerade beim Thema Fristenberechnung, Mahnbescheid, Widerspruch und Vollstreckungsbescheid ist es oft besser, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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