Datenschutzerklärung für WhatsApp

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Was macht WhatsApp?

WhatsApp ist ein Instant-Messaging-Dienst. User können darüber Textnachrichten, Fotos, Videos und Sprachnachrichten verschicken. Darüber hinaus können sie Standortinformationen, Dokumente, Links und Kontaktdaten teilen. Unternehmen können die geschäftliche Variante „WhatsApp-Business“ nutzen. Der Messenger verfügt weltweit über mehr als 2 Milliarden Nutzer. Der Messenger gehört zum Mutterkonzern Facebook. Was müssen Unternehmen datenschutzrechtlich beachten, wenn sie WhatsApp verwenden?

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Warum ist WhatsApp datenschutzrechtlich relevant?

WhatsApp speichert die Daten, die User mit der App teilen. Das sind zum Beispiel

  • Nachrichten,
  • Fotos,
  • Videos,
  • Rechnungsdaten und
  • hinterlegte Profilbilder.

WhatsApp gibt jedoch an, alle Daten nur verschlüsselt abzulegen. Theoretisch kann der Konzern die Daten daher nicht einsehen. Fotos und Videos werden bei WhatsApp eigenen Angaben zufolge zudem nur zwischengespeichert. Dann entfernt WhatsApp diese. Nachrichten speichert die App nur, bis der Empfänger sie erhalten hat. Danach löscht sie diese. Wird eine Nachricht von innerhalb 30 Tagen nicht zugestellt, löscht WhatsApp diese ebenfalls.

WhatsApp erhebt und verarbeitet jedoch Metadaten unverschlüsselt. Dazu zählen unter anderem

  • Telefonnummer,
  • Standort,
  • IP-Adresse,
  • Geräteinformationen,
  • die Art und Häufigkeit der App-Nutzung und
  • wann wer Nachrichten an wen verschickt.

In seinen AGB gibt WhatsApp an, erhobene Daten an den Mutterkonzern Facebook in den USA weiterzugeben. Daneben hält es sich offen, Daten mit externen Unternehmen, Dienstleistern und Partnern zu teilen.

Für die Praxis heißt das: Nutzen Unternehmen WhatsApp und kommunizieren sie darüber mit ihren Kunden oder Mitarbeitern, könnten sie so personenbezogene Daten erheben und an Dritte weitergeben. Unternehmen müssen daher besondere datenschutzrechtliche Pflichten erfüllen.

WhatsApp datenschutzkonform verwenden

Es ist rechtlich fraglich, ob Unternehmen WhatsApp datenschutzkonform verwenden können. Sie sollten jedoch in jedem Fall diese Anforderungen erfüllen:

Einwilligung der Kontakte einholen

Derzeit ist nicht klar, welche Daten WhatsApp erhebt, sobald Unternehmen die App auf ihrem Smartphone nutzen. Es könnte jedoch sein, dass WhatsApp die Telefonnummern aller hinterlegten Kontakte sammelt und diese an Dritte weitergibt. Unternehmen sollten daher sichergehen und dafür die Erlaubnis ihrer Kontakte einholen. Alternativ können sie es WhatsApp verbieten, auf die Kontakte zuzugreifen.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Verwenden Unternehmen WhatsApp, leiten sie personenbezogene Daten an den Konzern und damit an einen Dritten weiter. Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt dafür vor: Sie müssen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) abschließen. Unternehmen sollten darauf achten, dass der Vertrag aufführt,

  • welche Daten WhatsApp speichert,
  • warum und wie lange es diese Daten speichert und
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortliche haben.

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung erwähnen, dass sie mit WhatsApp einen AV-Vertrag geschlossen haben. Darin müssen sie aufführen, wie WhatsApp die Nutzerdaten verwendet. Sie müssen auch erklären, warum sie für den Einsatz von WhatsApp

  • personenbezogene Daten erheben,
  • wie lange sie diese Daten speichern wollen,
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und
  • dass User die Einwilligung in die Datenerhebung jederzeit widerrufen können.

Standardvertragsklauseln abschließen

WhatsApp speichert seine Daten auf Servern in den USA. Dort herrscht jedoch kein ausreichendes Datenschutzniveau. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass die über den Messenger erhobenen Daten trotzdem so geschützt sind, wie durch die DSGVO vorgegeben. Sie können dafür mit WhatsApp Standardvertragsklauseln abschließen. Diese stellen derzeit die rechtliche Grundlage dar, um Nutzerdaten datenschutzkonform in ein Drittland außerhalb der EU zu versenden.

Zusätzlich müssen Unternehmen eine Risikoabschätzung vornehmen. Diese muss den Datentransfer in die USA überprüfen und dokumentieren. Dazu sollte sie offenlegen,

  • welche Art von Daten Unternehmen an WhatsApp weitergeben,
  • welche Rechtsvorschriften in den USA gelten und
  • ob WhatsApp weitere Maßnahmen ergreift, um die Nutzerdaten zu schützen.

Rechtsprechung zu WhatsApp

Für WhatsApp sind diese Einschätzungen von Datenschutzbehörden relevant:

Rumänische Aufsichtsbehörde zu unzulässigem Datenaustausch über WhatsApp

Die rumänische Aufsichtsbehörde verhängte am 21.10.2019 ein Bußgeld in Höhe von 150.000 Euro gegen die Raiffeisen Bank S.A. sowie ein Bußgeld von 20.000 Euro gegen die Vreau Credit S.R.L. Die Behörde bemängelte, dass die beiden Unternehmen über WhatsApp unzulässig Daten ausgetauscht hatten. Dabei hatte es die Raiffeisen Bank auch versäumt, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Daten zu implementieren. Und: Die Bank hatte die Risiken der Verarbeitung der sensiblen Daten nicht bewertet.

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Unternehmen müssen mit Dritten, die für sie weisungsgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, einen AV-Vertrag schließen. Ansonsten droht ihnen ein Bußgeld. Das musste im Dezember 2018 ein deutsches Versandunternehmen feststellen. Es musste eine Strafe von 5.000 Euro zahlen, da es mit einem spanischen Postdienstleister keinen AV-Vertrag geschlossen hatte. Die Datenschutzbehörde Hamburg hatte das als Verstoß gegen die DSGVO gewertet.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Zwischen 2016 und 2018 hatte der Fußball-Bundesligaclub VfB Stuttgart Daten seiner Vereinsmitglieder an Dienstleister weitergegeben, um diese weisungsgebunden verarbeiten zu lassen. Der Verein hatte mit diesen jedoch keinen AV-Vertrag geschlossen. Das bestrafte die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg im März 2021 mit einem Bußgeld von 300.000 Euro.

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