Was macht VG Wort Zählpixel?
Um online mit Content Geld zu verdienen, können Blogger und Autoren auf ihren Webseiten einen Zählpixel der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort setzen. Dieser zählt, wie oft ein Beitrag aufgerufen wurde. Erreichen Autoren mindestens 1.500 Klicks für einen Beitrag, erhalten sie eine Ausschüttung von der VG Wort. Dabei gibt es eine Staffelung der Klicks und Auszahlungen: Je öfter ein Text aufgerufen wurde, desto mehr erhält der Autor. Was müssen Blogger und Autoren datenschutzrechtlich beachten, wenn den VG Wort Zählpixel auf ihrer Webseite einbinden?
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Warum ist der VG Wort Zählpixel datenschutzrechtlich relevant?
Damit die VG Wort feststellen kann, wie oft Artikel von Autoren aufgerufen werden, müssen diese einen Link der VG Wort in ihre Texte einbauen. Auf diese Weise kann die VG Wort Seitenaufrufe feststellen. Rufen User einen Beitrag auf, setzt die VG Wort einen Session Cookie in ihren Browser.
Die VG Wort gibt dazu an, dass sowohl der Zählpixel als auch der dabei gesetzte Cookie aus Sicht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unbedenklich seien. Denn: Die VG Wort zähle die Aufrufe der Seiten anonym. Der Cookie diene lediglich dazu, falsche Messungen und Betrug zu verhindern. Seitenbetreiber konnten den VG Wort Zählpixel bisher daher verwenden, ohne vorher eine Einwilligung der User einzuholen oder ihnen eine Opt-out-Möglichkeit zu bieten.
Seit dem 01.12.2021 ist jedoch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG (ehemals TTDSG)) in Kraft getreten. Dies regelt den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien neu. Autoren, die den VG Wort Zählpixel auf ihren Seiten verwenden, könnten daher neue datenschutzrechtliche Pflichten haben.
VG Wort Zählpixel datenschutzkonform verwenden
Ob und wie Seitenbetreiber den VG Wort Zählpixel im Rahmen des TDDDG (ehemals TTDSG) datenschutzkonform verwenden können, ist rechtlich bisher nicht geklärt. Sie können jedoch Maßnahmen ergreifen, um sich rechtlich abzusichern:
Einwilligung für Cookie einholen
Seitenbetreiber können einen Cookie-Banner einblenden, der auf das Setzen des VG-Wort-Cookies hinweist. Sie sollten Nutzern dabei die Möglichkeit geben, die Einwilligung abzulehnen – und so die Cookies zu verhindern. Damit der Cookie-Banner rechtlich wasserdicht ist, sollten Seitenbetreiber diesen mit einem Cookie-Consent-Tool umsetzen. Das Tool fragt die Einwilligung in den Cookie datenschutzkonform ab und passt dann die Datenübermittlung auf der Webseite gemäß den Datenpräferenzen der User an.
Nutzer auf Cookie-Blockierung hinweisen
Seitenbetreiber sollten Nutzer darauf hinweisen, dass sie das Setzen von Cookies selbst blockieren können. Dazu sollten sie ihnen erklären, dass sie über eine entsprechende Einstellung im Browser Cookies verhindern können.
Ist der VG Wort Zählpixel essenziell?
Bisher streiten Rechtsexperten darüber, ob der VG Wort Zählpixel und der damit verbundene Cookie essenziell sind – und daher nicht von Usern abgelehnt werden können.
Explizit blockieren können Seitenbetreiber den Cookie der VG Wort nicht. Denn: Consent-Tools wie Borlabs Cookies können keine Third-Party-Cookies herausfiltern.
Zukünftige Browser könnten hier jedoch Abhilfe und so rechtliche Sicherheit schaffen. Denn: Die Entwickler von Chrome, Firefox und weiteren Browsern haben bereits angekündigt, in ihren zukünftigen Versionen keine Third-Party-Cookies mehr zuzulassen.
Rechtsprechung zum VG Wort Zählpixel
Soweit ersichtlich, liegt bisher keine Rechtsprechung zum VG Wort Zählpixel vor. Sollten Datenschützer und Gerichte zu dem Schluss kommen, dass der Cookie der VG Wort nicht essenziell ist, benötigen Seitenbetreiber eine Einwilligung dafür. Denn dann dürften Rechtsexperten den Cookie als Tracking-Maßnahme einstufen.
Für Tracking-Cookies benötigen Seitenbetreiber eine Erlaubnis der Nutzer. Das entschied der Bundesgerichtshof im Mai 2020. Dabei können Seitenbetreiber die Einwilligung nur per Opt-In einholen. Die Checkbox dafür darf nicht vorangekreuzt sein (I ZR 7/16).
Das Urteil entsprach der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im Oktober 2019 festgestellt: Seitenbetreiber dürfen nur dann Nutzerdaten über Cookies sammeln, wenn sie dafür eine Einwilligung der User haben. Dabei spielt es keine Rolle, um es sich um personenbezogene oder anonyme Daten handelt (C-637/17).