Impressum für (eBay) Kleinanzeigen

Mit Impressum auf Kleinanzeigen rechtssicher verkaufen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Als gewerblicher Händler auf Kleinanzeigen unterliegen Sie der Impressumspflicht.
  • Das Impressum muss jederzeit leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
  • Als Kleinanzeigen PRO-Mitglied können Sie Ihr Impressum unter „Rechtliche Angaben“ hinterlegen, sodass dieses bei allen Anzeigen ausgespielt wird.

Worum geht's?

Eigentlich ist (eBay) Kleinanzeigen nicht in erster Linie dazu gedacht, gewerbliche Verkäufe zu tätigen. Sie können dennoch als gewerblicher Anbieter Produkte und Waren legal auf eBay Kleinanzeigen im Internet verkaufen. Dabei müssen Sie jedoch bestimmte Vorgaben berücksichtigen, die die Plattform selbst und der Gesetzgeber vorgeben. Dazu gehört unter anderem die Impressumspflicht. Wen sie betrifft, was ins Impressum auf Kleinanzeigen gehört und wo es einzubinden ist, erfahren Sie hier.

 

1. Wer braucht ein Impressum auf Kleinanzeigen und warum?

Als gewerblicher Händler unterliegen Sie der Impressumspflicht. Diese legt das Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) fest – denn bei eBay Kleinanzeigen betreiben Sie als Onlinehändler laut § 5 DDG (ehemals TMG) einen sogenannten geschäftsmäßigen Onlinedienst. Dieser erfordert, dass Sie bestimmte Informationen in einem Impressum bereitstellen.

WUSSTEN SIE'S?

Das Impressum soll Ihre Kunden und andere Anbieter darüber aufklären, wer die Produkte verkauft. Bei Fragen oder Problemen sollen Verbraucher schnell und unkompliziert die Möglichkeit erhalten, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen – beispielsweise aufgrund mangelhafter oder beschädigter Produkte – regelt das Impressum zudem klar die Verantwortlichkeit bei Mängelansprüchen.

Das DDG (ehemals TMG) gibt vor, dass die Angaben im Impressum schriftlich vorliegen und aktuell und korrekt sein müssen. Als Anbieter von geschäftsmäßigen Artikeln auf Kleinanzeigen sind Sie verpflichtet, das Impressum an der betreffenden Stelle in Ihrem Shop bzw. Account einzubinden. Fehlt das Impressum auf Ihrer Seite, kann das rechtliche Folgen wie eine teure Abmahnung nach sich ziehen.

Verkaufen Sie hingegen nur privat Ihr altes Fahrrad oder Ihre Kücheneinrichtung, benötigen Sie kein Impressum – schließlich handeln Sie nicht gewerblich, sondern als privater Verkäufer. Falls Sie sich jetzt fragen, wo privat aufhört und gewerblich anfängt: Sobald Sie "planmäßig und dauerhaft Waren anbieten" betrachtet Sie Kleinanzeigen als geschäftsmäßigen Verkäufer. Dann unterliegen Sie nicht nur Informationspflichten wie der Impressumspflicht, sondern müssen beispielsweise auch ein Gewerbe anmelden.

Gewerbliche Verkäufe zeichnen sich etwa dadurch aus, dass Sie Produkte gezielt einkaufen, um sie weiterzuverkaufen; selbst hergestellte Artikel oder Neuware über einen längeren Zeitraum vertreiben; Dienstleistungen anbieten oder Stellenanzeigen für Ihr Unternehmen aufgeben.

2. Was muss im Kleinanzeigen-Impressum stehen?

Checkliste
Folgende Angaben gehören nach § 5 DDG ins Kleinanzeigen-Impressum:
  • Vollständiger Name

  • Ladungsfähige Anschrift des Anbieters

  • bei juristischen Personen zusätzlich Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer)

  • E-Mail-Adresse und/oder Fax bzw. Telefon zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse ist verpflichtend)

  • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister sowie entsprechende Registernummer (falls vorhanden)

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer

  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf (z.B. Rechtsanwälte, Makler, Apotheker und Personen, die mit sprengstoffhaltigen Produkten handeln)

 

Laut Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen die Angaben im Rahmen des Impressums jederzeit leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ihre Kunden müssen also jederzeit die Möglichkeit haben, zu sehen, wer ihnen die Produkte anbietet und verkauft.

3. Wo und wie wird das Impressum eingebunden?

Als gewerblicher Händler benötigen Sie ein Impressum bei Kleinanzeigen und sind selbst dafür verantwortlich, dieses korrekt einzubinden. Hier muss zwischen einem Account mit und ohne Kleinanzeigen PRO unterschieden werden. Ohne PRO Account müssen Sie Ihr Impressum bei jeder einzelnen Anzeige manuell eingeben. Gewerbliche Nutzer mit einem PRO Account können unter “Meins” bei "Unternehmensseite" das Impressum unter “Rechtliche Angaben” einstellen. Die Angaben erscheinen dann automatisch bei allen neu erstellten Anzeigen. Wollen Sie die Änderungen für bereits bestehende Anzeigen übernehmen, können Sie eine Checkbox anklicken.

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4. FAQ

Was ist ein Impressum bei Kleinanzeigen?

Ein Impressum bei Kleinanzeigen soll die Impressumspflicht erfüllen. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz gibt vor, dass der Anbieter digitaler Dienste dem Nutzer Pflichtinformationen zur Verfügung stellt. Das Impressum muss ständig verfügbar, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein.

Wie kann ich mein Impressum bei Kleinanzeigen ändern?

Als Nutzer von Kleinanzeigen sind Sie für Ihre Rechtstexte selbst verantwortlich. Es kommt bei der Änderung des Impressums darauf an, ob Sie über eine PRO Mitgliedschaft verfügen oder nicht. Als PRO Mitglied können Sie Ihr Impressum unter “Rechtliche Angaben” ändern und die Änderungen für bereits erstellte und zukünftige Anzeigen übernehmen. Ohne PRO Account müssen Sie Ihr Impressum in jeder einzelnen Anzeige bearbeiten.

Welcher Satz muss beim Privatverkauf stehen?

Beim Privatverkauf müssen Sie als Verkäufer kein Impressum bei Kleinanzeigen hinterlegen. Allerdings bietet es sich an, die Sachmängelhaftung auszuschließen. Der Ausschluss gilt allerdings nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Was muss im Impressum bei Kleinanzeigen stehen?

§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) macht hier klare Vorgaben. Sie müssen Ihren Namen, eine ladungsfähige Anschrift, Ihre E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit angeben. Zudem dürfen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie -wenn vorhanden- Registerangaben und berufsrechtliche Angaben nicht fehlen. Unter der E-Mail-Adresse müssen Sie tatsächlich erreichbar sein. Ein Mailto-Link genügt nicht.

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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