OLG München: Cathy Hummels macht keine Schleichwerbung

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Worum geht's?

Müssen Influencer ihre Posts als Werbung kennzeichnen, wenn sie dafür keine Gegenleistung erhalten? Diese Frage beschäftigt die deutschen Gerichte bereits seit Längerem. Das Oberlandesgericht (OLG) München musste jetzt entscheiden, ob Cathy Hummels auf ihrem Instagram-Account Schleichwerbung gemacht hatte. Es kam zu dem Ergebnis: Ihre Beiträge verstießen nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Wie begründeten die Richter ihre Entscheidung?

Das warf der Verband Sozialer Wettbewerb Cathy Hummels vor

Cathy Hummels hat auf ihrem Instagram-Kanal rund 530.000 Follower. Sie hat mehrere Werbeverträge mit Firmen. Die Posts für die Unternehmen kennzeichnet sie als Werbung. Einige Beiträge mit Produktwerbung kennzeichnete sie jedoch nicht entsprechend. Laut Hummels erhielt sie für diese keine Gegenleistung. Es handelte sich um persönliche Empfehlungen ihrerseits. Der Verband Sozialer Wettbewerb warf ihr aber vor, mit diesen Posts einen kommerziellen Zweck zu verfolgen, ohne das kenntlich zu machen.

So entschied die Vorinstanz

Das Landgericht (LG) München kam zu dem Schluss: Für Influencer dürfen keine strengeren Maßstäbe gelten als für die Presse. In Zeitschriften sind Produkthinweise erlaubt, ohne dass diese als Schleichwerbung gelten. Informierte Internet-User wissen, dass Hummels auf ihrem Instagram-Profil kommerzielle Interessen verfolgt. Die Posts waren daher keine unlautere Werbung (Az. 4 HK O 14312/18).

Wie entschied das OLG München über die Posts von Cathy Hummels?

Das OLG München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es kam aber aus anderen Gründen zu dem Ergebnis, dass Cathy Hummels keine unlautere Werbung gemacht hatte. Die Richter gingen davon aus, dass die Influencerin mit ihren Posts keine geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Das heißt: Sie wollte mit den Beiträgen kein Geld verdienen.

Fazit

Das OLG München ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Das Thema Schleichwerbung bei Instagram wird von deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt. So entschied beispielsweise das LG Karlsruhe, dass die Mode- und Fitness-Influencerin Pamela Reif ihre Beiträge auch als Werbung kennzeichnen muss, wenn sie dafür nicht bezahlt wird. Die Begründung: Sie fördert auf diese Weise ihre geschäftlichen Aktivitäten, da Unternehmen an möglichst glaubwürdigen Werbepartnern interessiert sind.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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