DSGVO: Daten löschen heißt nicht unbedingt Daten vernichten

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Worum geht's?

Haben User personenbezogene Daten von einem Unternehmen speichern lassen, können sie diese auch wieder löschen lassen. Dieses Recht schreibt ihnen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Artikel 17 zu. Artikel 4, Ziffer 2 der DSGVO unterscheidet dabei in das Löschen und das Vernichten von Daten. Was können Kunden von Unternehmen verlangen? Und wo liegt der Unterschied?

Versicherungskunde will seine Daten löschen lassen

Ein ehemaliger Versicherungskunde in Österreich wollte, dass die Versicherung seine personenbezogenen Daten löscht. Daraufhin löschte die Versicherung seine E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die Angaben über ein einst erbetenes Versicherungsangebot. Zudem stoppte es alle Werbezusendungen. Den Namen und die Adresse ersetzte die Versicherung durch „Max Mustermann“ sowie eine Musteradresse. Informationen zu zwei früheren Versicherungsverträgen behielt die Versicherung jedoch bei. Alle Daten löschen bzw. vernichten wollte die Versicherung erst einige Monate später. Das gefiel dem Kunden nicht, so dass er sich bei der Datenschutzbehörde beschwerte.

Datenschutzbehörde erklärt Unterschied zwischen Löschen und Vernichten

Die Datenschutzbehörde erklärte zunächst, was der Unterschied zwischen Daten löschen und Daten vernichten ist. Müssen Unternehmen Daten löschen, reicht es aus, diese zu anonymisieren. Sie müssen dabei lediglich sicherstellen, dass weder der Verantwortliche noch Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug herstellen können. Müssen Unternehmen Daten vernichten, müssen sie diese rückstandslos beseitigen.

Die Versicherung hatte neben der Anonymisierung des Namens und der Adresse alle Logdaten entfernt, so dass sie darüber die Anonymisierung der Daten nicht rückgängig machen konnte. Die Datenschutzbehörde entschied daher, dass die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen war.

Fazit

Wollen Kunden, dass Unternehmen ihre personenbezogenen Daten löschen, reicht es aus, wenn sie dafür die Daten anonymisieren und die entsprechenden Logdaten löschen. Dabei sollten sie jedoch dokumentieren, wie sie welchen Daten gelöscht haben. Das kann im Falle eines Prozesses als Nachweis dienen. Daten lediglich vor einem Zugriff zu sperren, reicht dagegen nicht aus, um dem Löschantrag eines Kunden nachzukommen.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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