Gesetzesentwurf: Betriebsräte sollen virtuell Beschlüsse fassen dürfen

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Worum geht's?

Um aktuelle Maßnahmen wie Homeoffice und Kurzarbeit zu beschließen, müssen viele Betriebsräte derzeit virtuell tagen und beschließen. Das ist nach dem Gesetz jedoch nicht rechtssicher. Das will das Bundeskabinett jetzt ändern. Dafür legte es einen Gesetzesentwurf vor. Warum können Betriebsräte bisher virtuell keine rechtssicheren Entscheidungen treffen? Und wie sollen virtuelle Tagungen von Betriebsräten nach dem neuen Gesetz aussehen?

So arbeiten Betriebsräte rechtmäßig

In der Regel handeln Betriebsräte in Betriebsratssitzungen Beschlüsse aus. Ob das auch online geht, ist rechtlich ungeklärt. Die vorherrschende Meinung sieht es jedoch als notwendig an, dass sich die Betriebsräte persönlich austauschen. Und: Sie sieht bei virtuellen Sitzungen die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte daran teilnehmen könnten.

So will das Bundeskabinett das Problem lösen

Um virtuelle Sitzungen und Beschlüsse von Betriebsräten rechtlich wasserdicht zu machen, will das Bundeskabinett jetzt den neuen § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufnehmen ("Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie"). Dieser soll rückwirkend seit dem 1. März 2020 gelten. Auf diese Weise sollen auch bereits gefasste virtuelle Beschlüsse rechtssicher gemacht werden.

Wie sollen Betriebsräte virtuell tagen?

Betriebsräte sollen per Video- und Telefonkonferenz tagen und Beschlüsse fassen können. Das Gesetz spricht jedoch nicht davon, dass sie dabei Videokonferenzen bevorzugen sollen – obwohl das einer echten Sitzung deutlich näherkäme als eine Telefonkonferenz. Die Voraussetzung für eine virtuelle Tagung: Es ist sichergestellt, dass Dritte keine Inhalte der Sitzung abgreifen können. Dafür sollen die Betriebsräte entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Das kann zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung oder die Nutzung eines nichtöffentlichen Raums sein. Das neue Gesetz soll es zudem nicht erlauben, die Sitzungen aufzuzeichnen.

Fazit

Ähnliche Ergänzungen will die Bundesregierung auch in das Sprecherausschussgesetz (§ 39 SprAuG Entwurf) oder in das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (§ 48 SEBG Entwurf) aufnehmen. Die Sonderregelungen sollen nur bis Jahresende gelten. Daraus wird deutlich, dass es sich um Ausnahmevorschriften aufgrund der Pandemie handelt.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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