Fernabsatz: Autobestellung per Mail beinhaltet nicht automatisch Widerrufsrecht

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Worum geht's?

Kaufen Verbraucher im Internet, per Telefon oder anderweitig außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen, gelten besondere Regeln: Innerhalb einer bestimmten Frist können sie ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Auf dieser Grundlage wollte nun eine Münchnerin ein Auto zurückgeben, das sie über eine große Internet-Plattform gefunden hatte. Allerdings ohne Erfolg.

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Kann ein Auto retourniert werden?

Wer auf der Suche nach einem günstigen Fahrzeug ist, muss sich heute nicht mehr auf das Angebot der örtlichen Autohändler beschränken. Verschiedene Internet-Portale ermöglichen den Kontakt zu privaten und kommerziellen Verkäufern in ganz Europa. Gelten deshalb für die online bestellte Limousine dieselben Gesetze, die beispielsweise beim Möbelkauf im Online-Shop anwendbar sind? Diese Frage musste nun das Landgericht Osnabrück (Az. 2 O 683/19) beantworten. Geklagt hatte eine Münchnerin gegen einen Autohändler in Norddeutschland.

Übergabe im Autohaus

Gefunden hatte die Frau das Fahrzeug im Januar 2018 auf einer einschlägigen Online-Plattform. Telefonisch besprach sie Einzelheiten mit dem Händler und ließ sich schließlich per Mail ein Bestellformular schicken. Allerdings wies das Autohaus ausdrücklich darauf hin, dass das Zurücksenden der Mail nicht mit einem Kaufabschluss gleichzusetzen sei. Der erfolge erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers oder durch die Übergabe des Fahrzeugs vor Ort. Kurz darauf überwies die Frau den Kaufpreis und ließ den neuen Kombi durch ihren Ehemann im Emsland abholen.

Kein organisiertes System zum Warenversand

Ganze zehn Monate später wollte die Käuferin das Geschäft rückgängig machen. Sie argumentierte, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht handele. Schließlich habe der Verkäufer den Kombi im Internet angeboten und ihre Bestellung per Mail entgegengenommen. Damit allerdings kam sie beim LG Osnabrück nicht durch. Denn das Autohaus konnte glaubhaft belegen, dass es keinerlei Versandhandel betreibe. Zwar würde online für einzelne Fahrzeuge geworben. Abgeschlossen werde ein Kauf allerdings erst mit der Abholung im eigenen Haus. Das Gericht erklärte, dass ein organisiertes Fernabsatzgeschäft im Sinne des Gesetzes nur dann vorliege, wenn auch der Versand der Ware systematisch organisiert werde.

Fazit

Nicht alles, was online bestellt wird, darf nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht zurückgegeben werden. Für das Landgericht war letztlich unerheblich, ob der Kaufvertrag per Mail oder erst mit dem Handschlag geschlossen worden war. Da der Händler immer auf die Abholung im eigenen Haus bestanden hatte, war klar: Hier lag kein Fernabsatzgeschäft vor.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.


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