Widerrufsbutton

Der Widerrufsbutton kommt: Das müssen Online-Shops und Unternehmen jetzt wissen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 19. Juni 2026 gilt die Pflicht zur Einführung eines Widerrufsbuttons für Online-Verträge über Waren und Dienstleistungen.
  • Mit der Widerrufsfunktion soll der Widerruf genauso einfach werden wie der Vertragsschluss. Verpflichtend ist er aber nur für den B2C-Bereich.
  • Nutzen Sie unseren eRecht24 Widerrufsbutton, um Ihre Website oder Ihren Shop rechtlich abzusichern. Mit unseren Premium-Tools können Sie außerdem Ihre Widerrufsbelehrung und Ihre Datenschutzerklärung anpassen.

Worum geht's?

Wer online Verträge mit wenigen Klicks abschließt, soll sie zukünftig genauso einfach widerrufen können: Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 verlangt von Online-Händlern und Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine digitale Widerrufsfunktion auf der Website – klar, sichtbar und rechtssicher. Wir klären, für wen der Widerrufsbutton zur Pflicht wird, wie er gestaltet sein muss und was Sie als Shopbetreiber, Agentur oder Unternehmen schon jetzt tun können, um Ihr Business fit für die Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie zu machen.

 

1. Was ist der Widerrufsbutton?

Mit dem Widerrufsbutton sollen Verbraucher online abgeschlossene Verträge über Waren oder Dienstleistungen genauso einfach widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Statt die notwendigen Informationen erst mühsam zusammenzusuchen, E-Mails zu schreiben oder gar das Muster-Widerrufsformular auszudrucken, soll der Widerruf direkt auf der Website bzw. Shop-Page möglich sein.

Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673. Diese müssen Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen. Das Gesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und sieht u.a. Änderungen im BGB vor. Spätestens ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die einen Abschluss ihrer Verträge online anbieten, eine digitale Widerrufsfunktion anbieten.

2. Wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?

Verpflichtend ist der Online-Widerrufsbutton für alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern und Verbraucherinnen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen.

Testen Sie mit wenigen Klicks, ob Sie von der Widerrufsbutton-Pflicht betroffen sind - kostenlos und unkompliziert mit unserem eRecht24 Widerrufsbutton Check.

 

Eine Pflicht besteht für Sie, wenn Sie

  • in Ihrem Online-Shop Waren an Verbraucher verkaufen.
  • digitale Dienstleistungen oder Inhalte wie z. B. E-Books, Online-Kurse oder Streaming anbieten.
  • eine Plattform mit Abonnements bzw. regelmäßigen Leistungen betreiben (sofern hier ein Widerrufsrecht besteht).
  • Finanzdienstleistungen wie Kredite, Versicherungen oder Geldanlageprodukte vermitteln.

GUT ZU WISSEN

Die Pflicht gilt nur, wenn der Kunde ein Verbraucher ist und nach geltendem Recht ein Widerrufsrecht besteht – was in der Regel bei B2C-Fernabsatzverträgen der Fall ist.

Die Buttonpflicht setzt voraus, dass die Website (oder die App) den Vertragsschluss technisch über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglicht – z. B. im Webshop, über eine Buchungsmaske, ein Abschlussformular oder über die Anmeldung in einem Kundenkonto. Auch Chatbots und interaktive KI-Assistenten können darunter fallen, wenn der Vertragsschluss über diese erfolgt.

Bietet eine Website lediglich Informationen über Leistungen und der Vertragsschluss findet erst per E-Mail-Korrespondenz, über das Telefon oder per Post statt, gilt die Button-Pflicht nicht.

Agenturen und Webdesigner aufgepasst! 

Auch für Sie ist die neue Widerrufsfunktion relevant. Informieren Sie Ihre Kunden beim Abschluss neuer Verträge über die gesetzliche Verpflichtung und regeln Sie klar, ob eine Umsetzung im Vertrag enthalten ist.

Betreuen Sie Kunden im Rahmen von Wartungsverträgen, kommt es im Hinblick auf die Umsetzung der Widerrufsfunktion auf Ihre konkrete Vertragsgestaltung und die vereinbarten Leistungen an.

Treten Sie als Experte oder als Full-Service-Agentur auf, ist eine Hinweispflicht allerdings regelmäßig gegeben. Dokumentieren Sie Hinweise und Vereinbarungen unbedingt schriftlich. 

3. Widerrufsbutton in Shopsystemen: Gibt es bereits Lösungen?

Wenn Sie Shopsysteme wie Shopify, Shopware oder WooCommerce nutzen, stellt sich schnell die Frage: Gibt es dort bereits eine Lösung für den Widerrufsbutton? Die Umsetzung hängt stark vom jeweiligen Anbieter ab. Mit der folgenden Tabelle behalten Sie den Überblick über die aktuelle Situation: 

Stand: 16.06.2026

Shopsystem Widerrufsbutton verfügbar? Hinweise

Shopware

Dokumentation zur Aktivierung

JTL-Shop

Fixe Integration im System ab Version 5.7 (Dokumentation)

Shopify

Shopify App „EU Widerrufsbutton“

BigCommerce

nein  

WooCommerce

unklar

Plugin für WooCommerce

PrestaShop

unklar AddOn verfügbar

Magento 2

nein  

Gambio

 (Cloud)  

Jimdo

ja

Fixe Integration kommt bis zum 19.06.2026

Wix

nein  

Squarespace

nein Laut IT-Community und Kontakt zu Squarespace wird aktuell daran gearbeitet.

Legende:

direkte, systemeigene oder offizielle Lösung vorhanden
teilweise / über Plugin, App oder Workaround möglich
keine direkte Lösung bekannt

 

eRecht24 Widerrufsbutton

Als schnell umsetzbare Lösung steht Ihnen der eRecht24 Widerrufsbutton zur Verfügung. Die Einbindung erfolgt unkompliziert per HTML-Code. Darüber hinaus profitieren Sie von unserem integrierten Widerrufsbutton Manager: Hier behalten Sie jederzeit den Überblick über eingegangene, laufende und bereits abgeschlossene Widerrufe und können diese effizient verwalten. 

JETZT WIDERRUFSBUTTON ENTDECKEN

Hinweis zur Umsetzung

Neben der Implementierung des Widerrufsbuttons dürfen Sie keinesfalls die Aktualisierung Ihrer Rechtstexte vergessen. Verwenden Sie auch dafür gerne unsere Generatoren auf eRecht24 Premium, um Ihre Widerrufsbelehrung und Ihre Datenschutzerklärung auf den aktuellen Stand zu bringen. 

Übrigens: Eine freiwillige Einführung des Buttons ist schon vor dem 19.06.2026 möglich. Allerdings muss die Lösung bereits dann schon den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und darf nicht den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher nur über den Button widerrufen kann. 

4. Widerrufsbutton auf Plattformen wie eBay, Amazon & Co. 

Bei Verkaufsplattformen wie eBay, Etsy oder Amazon läuft der Widerruf über die jeweilige Plattform-Logik. Händler können dort in der Regel keinen eigenen Widerrufsbutton integrieren, sondern lediglich ihre Widerrufsbelehrung hinterlegen. Wie der Widerruf technisch umgesetzt wird, entscheidet die Plattform selbst. Mit unserer Tabelle behalten Sie den Überblick:

Stand: 16.06.2026

Plattform

eigener Widerrufsbutton verfügbar?

Wie erfolgt der Widerruf?

Das können Händler selbst steuern

eBay

nein 

Die Abwicklung und Kommunikation mit dem Verkäufer läuft direkt über die eBay-eigenen Mechanismen. 

Anpassung der Widerrufsbelehrung, rechtliche Texte sowie interne Abläufe im Verkäufer-Konto.

Amazon

nein 

Der Widerruf ist fest in die Amazon-Marktplatzprozesse integriert. 

Verwaltung von Händlertexten in der Plattform selbst nach Plattform-Richtlinien.

Etsy

nein 

Retouren richten sich nach den Etsy-Vorgaben sowie den internen Rückgabe- und Erstattungsabläufen

Gestaltung der Shop-Richtlinien, Bereitstellung von Rückgabeinfos und Kommuniktion mit Käufern.

Kleinanzeigen

nein 

Da es sich um ein Inseratportal handelt, ist ein Widerruf technisch nicht vorgesehen.

Händler können Hinweistexte für den Ablauf hinterlegen. 

Otto.de

nein 

Widerrufe werden über die systemeigenen Händler- und Otto-Prozesse geregelt. 

Hinterlegung von Texten, Steuerung der Rückgabeabläufe und Kundendialog über das Backend.

Kaufland

nein 

Es greift hier ebenfalls die Marktplace-Struktur. Widerrufe/Stornierungen werden über den internen Plattformprozess abgewickelt.

Rechtliche Widerrufstexte, Prozessvorgaben definieren und Händlerkommunikation. 

Legende:

kein eigener Widerrufsbutton verfügbar
 

 

Weiterführende Informationen zum Widerrufsbutton auf eBay lesen Sie in unserem Artikel.

eRecht24 Widerrufsbutton

Mit dem eRecht24 Widerrufsbutton erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen rund um den Online-Widerruf schnell und unkompliziert. Die Lösung kann auch auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon über einen Direkt-Link eingebunden werden, wenn es keine plattformeigene Lösung gibt.

Über den integrierten Widerrufsbutton Manager behalten Sie alle eingegangenen, laufenden und abgeschlossenen Widerrufe im Blick und verwalten diese bequem an einem zentralen Ort.

JETZT WIDERRUFSBUTTON ENTDECKEN

Können Händler auf Plattformen wegen eines fehlenden Widerrufsbuttons abgemahnt werden? 

Händler können grundsätzlich auch abgemahnt werden, wenn auf einer Verkaufsplattform, auf der sie Ware anbieten, kein gesetzeskonformer Widerrufsbutton vorhanden ist. Denn als Händler bleiben Sie für Ihren rechtssicheren Verkaufsauftritt verantwortlich. Problem an der Sache ist, dass Sie als Händler die technische Umsetzung der Plattform nicht steuern können. Wird kein plattformeigener Widerrufsbutton angeboten, kann gleichzeitig oft auch kein eigener Widerrufsbutton technisch implementiert werden.

UNSER TIPP

Kontaktieren Sie die Plattformbetreiber frühzeitig und fordern Sie diese zur Umsetzung des Widerrufsbuttons auf. Achten Sie darauf, dass Sie die Aufforderung nachweisen können. So stärken Sie Ihre eigene rechtliche Position.

5. Wann brauche ich keinen Widerrufsbutton?

Ein Widerrufsbutton ist nicht notwendig, wenn trotz Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht besteht, weil Sie z. B.

  • individuell angefertigte Waren (z. B. über einen Etsy-Shop) oder
  • schnell verderbliche Waren anbieten. 

Bedeutet: Betreiben Sie einen Lebensmittel-Onlineshop, muss geprüft werden, ob Ihre Waren nach § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB schnell verderblich sind und daher kein Widerrufsrecht besteht. In diesem Fall muss auch keine Widerrufsfunktion bereitgestellt werden.

Da sich die Widerrufsfunktion auf Fernabsatzverträge bezieht, greift die Pflicht nicht, wenn der Vertrag nicht online abgeschlossen wurde, sondern z. B. in einem Ladengeschäft. Auch für reine B2B-Online-Shops besteht keine Pflicht, da regelmäßig kein Widerrufsrecht für Unternehmer  besteht.

6. Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?

Anders als es der Begriff Widerrufsbutton suggeriert, muss es sich nicht um einen technischen Button handeln. Denn der aktuelle Gesetzentwurf spricht nur von einer Widerrufsfunktion. 

Daher ist auch ein Link ausreichend, solange dieser gut lesbar und eindeutig beschriftet ist, er während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar ist und hervorgehoben platziert wurde.

Der Link sollte mit “Vertrag widerrufen” oder einer ähnlichen eindeutigen Bezeichnung beschriftet sein und per Klick direkt zur Widerrufsfunktion führen. Weiterhin ist ein zweistufiges Verfahren notwendig – inklusive automatischer Eingangsbestätigung per E-Mail.

Wie muss der Button aussehen?

Der Button sollte auffällig gestaltet werden, damit er sich klar von anderen Inhalten auf der Website bzw. im Shop unterscheidet. Geeignet sind z. B.

  • eine farbliche Hervorhebung
  • ausreichende Kontraste 
  • eine klare Abgrenzung (z. B. durch Umrahmung)

Ein gewisser Gestaltungsspielraum ist hier also gegeben, allerdings sollten Sie darauf achten, dass der Button immer gut sichtbar und für den Nutzer innerhalb der Frist ständig verfügbar ist. Keinesfalls sollte dieser durch andere Elemente wie Pop-Ups verdeckt werden. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Abmahnungen bei Button-Lösungen wie dem Kündigungsbutton. Bleiben Sie daher unbedingt mit eRecht24 auf dem Laufenden!

VORSICHT

Unklare oder versteckte Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ reichen nicht aus und bergen Abmahnrisiken. Keinesfalls sollte der Link ohne Bezeichnung irgendwo im Footer versteckt werden.

Wo muss der Button platziert werden?

Die Widerrufsfunktion muss ständig und leicht auffindbar sein. Platzieren Sie sie am besten gut sichtbar und farblich hervorgehoben im Footer Ihrer Website. Verzichten Sie darauf, ihn ausschließlich im Login-Kundenbereich zu implementieren.

Auch wenn die rechtssichere Umsetzung noch nicht abschließend geklärt ist, ist aktuell davon auszugehen, dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zusätzlich können Sie die Widerrufsfunktion natürlich auch im Kundenbereich implementieren

Ein Download sollte nicht erforderlich sein, um den Button zu erreichen. Es gilt: Machen Sie es Ihrer Kundschaft so einfach wie möglich. Beachten Sie, dass der Button auf der Website während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein muss.

Was muss passieren, wenn man klickt?

Vorgegeben ist ein Zwei-Stufen-Verfahren: Klicken Ihre Kunden auf den Widerrufsbutton oder Link, muss eine Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite erfolgen. Auf dieser muss Folgendes passieren:

  • Identifikation des Vertrags: Klare Kennzeichnung des Vertrags, z. B. durch Eingabe von Bestell-, Auftragsnummer oder E-Mail (aber kein verpflichtender Login).
  • Bestätigen/Absenden des Widerrufs: Bestätigung des Widerrufs durch zweiten Button “Widerruf bestätigen”.
  • Eingangsbestätigung: Elektronische Eingangsbestätigung der Online-Widerrufserklärung (z. B. per E-Mail mit Datum und Uhrzeit).

NICHT VERGESSEN

Beachten Sie bei der Umsetzung den DSGVO-Grundsatz der Datensparsamkeit: Ihre Kunden sollten nur Daten eingeben müssen, die für den Widerruf erforderlich sind (Name, Vertrags-ID, Kommunikationsmittel). Erheben und speichern Sie die Daten DSGVO-konform.

7. Welche Herausforderungen kann es bei der Umsetzung geben?

Wenn Sie von der Pflicht betroffen sind, führt kein Weg am Widerrufsbutton vorbei. Die Umsetzung bringt jedoch voraussichtlich einige technische, rechtliche und gestalterische Herausforderungen mit sich.

Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist

Die Richtlinie und der Gesetzentwurf sehen vor, dass der Button während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein muss. Eine pauschale Bereitstellung soll nach der Begründung des Gesetzentwurf ausreichend sein.

Sie als Unternehmer müssen damit keine individuellen Prüfungen der Fristen und Programmierungen vornehmen, um dem Verbraucher nur dann die Widerrufsfunktion anzuzeigen, wenn seine Frist noch läuft. In der pauschalen Anzeige sei auch kein irreführendes Verhalten zu sehen, da die pauschale Anzeige nicht vermittle, dass im konkreten Fall ein Widerrufsrecht bestehe. Das Bestehen eines Widerrufsrechts und entsprechende Fristen werden nach Vertragsabschluss dem Verbraucher mitgeteilt.  

Technische Umsetzung

Die technische Umsetzung sollte stabil, barrierefrei und reibungslos funktionieren:

  • Die Widerrufsfunktion sollte gut sichtbar und im Layout hervorgehoben sein. Es muss sich nicht um einen technischen Button handeln, ein Link ist ebenfalls ausreichend.
  • Das Design der Website und die Nutzerführung dürfen durch den Button nicht beeinträchtigt werden.
  • Der gesamte Prozess – vom Klick bis zur Empfangsbestätigung – muss fehlerfrei laufen.

Berücksichtigen Sie bei der Umsetzung auch die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Sind Sie vom BFSG erfasst, muss auch die Widerrufsfunktion barrierefrei gestaltet sein. Aber auch ohne bestehende Pflicht kann sich eine barrierefreie Gestaltung anbieten, um sich als modernes und inklusives Unternehmen zu präsentieren. 

Rechtliche und organisatorische Anpassungen

Neben der technischen Implementierung müssen Sie auch Ihre rechtlichen Dokumente anpassen. Aktualisieren Sie Ihre Widerrufsbelehrung und ergänzen Sie Hinweise zur neuen digitalen Widerrufsfunktion. Zudem müssen Sie Ihre Datenschutzerklärung aktualisieren. Nutzen Sie hierfür gerne unsere eRecht24 Premium Tools: den Widerrufsbelehrungs-Generator und den Datenschutz-Generator.

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8. Welche Neuerungen sind neben dem Widerrufsbutton noch vorgesehen?

Der Widerrufsbutton ist nur eine von mehreren Änderungen, die die EU-Richtlinie für Dienstleister und E-Commerce-Unternehmen mit sich bringt.

Im Hinblick auf einen höheren Verbraucherschutz müssen Finanzdienstleister ihre Angebote künftig verständlich und in klarer Sprache erklären. Außerdem sind sie verpflichtet, bei Online-Abschlüssen eine persönliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen – z. B. per Telefon, Chat oder Video.

Weiterhin ist eine Begrenzung des “ewigen Widerrufsrechts" bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder anderen Verstößen gegen die Informationspflichten vorgesehen. Bislang ließen sich Verträge über Finanzdienstleistungen oft noch lange nach Vertragsschluss widerrufen, selbst wenn die Widerrufsfrist längst abgelaufen war. Künftig ist für diese Verträge eine Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen und für Lebensversicherungen von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen.

Außerdem entfällt die Pflicht für Unternehmen, Vertragsunterlagen in Papierform bereitzustellen. Künftig ist es ausreichend, alle Informationen zum Vertrag elektronisch und dauerhaft zur Verfügung zu stellen.

9. Fazit: Das sollten Online-Shops und Unternehmen jetzt tun

Mit dem Widerrufsbutton erfolgt ein weiterer Schritt hin zur Stärkung der Verbraucherrechte im Online-Handel. Für Unternehmen und Shopbetreiber bringen die Änderungen aber auch Herausforderungen und rechtliche Risiken mit sich.

Wichtig: Die Widerrufsfunktion muss nicht durch einen technischen Button umgesetzt werden, ein klar bezeichneter Link, der genauso hervorgehoben und leicht auffindbar ist wie ein Button, genügt nach aktuellem Stand. Es gilt deshalb: Handeln Sie rechtzeitig und befassen Sie sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben. 

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Sie den Widerrufsbutton bereitstellen, sofern Sie unter die Buttonpflicht fallen. Nutzen Sie unseren eRecht24 Widerrufsbutton! Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihre Widerrufsbelehrung und Ihre Datenschutzerklärung anpassen müssen. Hierzu können Sie die eRecht24 Premium Tools nutzen.

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10. FAQ: Häufige Fragen zum Widerrufsbutton

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton soll es dem Verbraucher ermöglichen, seine Widerrufserklärung auf einer Online-Benutzeroberfläche an den Unternehmer zu übermitteln. Es muss sich hierbei nicht um einen technischen Button handeln, sondern ein Link ist auch ausreichend. Mit seiner Einführung will die EU sicherstellen, dass der Widerruf künftig genauso unkompliziert ist wie der Vertragsabschluss.

Ab wann kommt der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton kommt am 19. Juni 2026 – bis dahin müssen betroffene Online-Händler und Unternehmen die Funktion auf ihren Webseiten integriert haben.

Sind alle Online-Shops vom Widerrufsbutton betroffen?

Nein, nicht alle Online-Shops brauchen einen Widerrufsbutton. Ausgenommen sind z. B. Unternehmen, die ausschließlich an Gewerbekunden verkaufen, sowie Shops, die maßgeschneiderte Produkte anbieten.

Wann muss mein Online-Shop einen Widerrufsbutton haben?

Ihre Shop-Website benötigt einen Widerrufsbutton, wenn Sie Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche mit Verbrauchern schließen, also z. B. online über einen Webshop und Ihren Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht (z. B. bei Fernabsatzverträgen über Waren oder Dienstleistungen).

Was passiert bei fehlerhafter Umsetzung?

Denkbar sind Abmahnungen durch Verbraucherverbände und Konkurrenten, Unterlassungsklagen, Bußgelder durch Aufsichtsbehörden sowie Schadensersatzforderungen, wenn Verbraucher ihr Widerrufsrecht nicht wahrnehmen können. Fehlt der Widerrufsbutton bzw. der Widerrufslink oder ist dieser unklar gekennzeichnet, kann das zudem dazu führen, dass sich die Frist verlängert und auch ein verspäteter Widerruf wirksam ist.

Wer kontrolliert das?

Ob Unternehmen und Shopbetreiber die Pflicht zum Widerrufsbutton korrekt umsetzen, wird in erster Linie durch Verbraucherschutzverbände, Wettbewerber und Aufsichtsbehörden kontrolliert und sanktioniert werden.

Muss die Widerrufsfunktion auf mobilen Endgeräten genauso verfügbar sein wie auf dem Desktop?

Ja. Der Button oder der Link sollten in der mobilen Version ebenfalls einwandfrei funktionieren und dem Verbraucher den Widerruf erleichtern.

Was zählt als Online-Benutzeroberfläche?

Es handelt sich um eine Online-Benutzeroberfläche, wenn der Vertragsschluss über die digitale Interaktionsfläche direkt und vollständig abgewickelt wird. Ein typisches Beispiel ist ein klassischer Online-Shop. Kommt der Vertrag erst durch E-Mail-Schriftverkehr zustande, besteht keine Pflicht, die neue Widerrufsfunktion zu implementieren.

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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