Worum geht's?
Wer online Verträge mit wenigen Klicks abschließt, soll sie zukünftig genauso einfach widerrufen können: Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 verlangt von Online-Händlern und Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine digitale Widerrufsfunktion auf der Website – klar, sichtbar und rechtssicher. Wir klären, für wen der Widerrufsbutton zur Pflicht wird, wie er gestaltet sein muss und was Sie als Shopbetreiber, Agentur oder Unternehmen schon jetzt tun können, um Ihr Business fit für die Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie zu machen.
1. Was ist der Widerrufsbutton?
Mit dem Widerrufsbutton sollen Verbraucher online abgeschlossene Verträge über Waren oder Dienstleistungen genauso einfach widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Statt die notwendigen Informationen erst mühsam zusammenzusuchen, E-Mails zu schreiben oder gar das Muster-Widerrufsformular auszudrucken, soll der Widerruf direkt auf der Website bzw. Shop-Page möglich sein.
Die Pflicht zum Widerrufsbutton ergibt sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673. Diese müssen Deutschland und alle anderen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen. Dafür gelten Übergangsfristen. Der Redaktion liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Spätestens ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die einen Abschluss ihrer Verträge online anbieten, eine digitale Widerrufsfunktion anbieten.
2. Wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
Verpflichtend ist der Online-Widerrufsbutton für alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern und Verbraucherinnen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen. Eine Pflicht besteht für Sie, wenn Sie
- in Ihrem Online-Shop Waren an Verbraucher verkaufen.
- digitale Dienstleistungen oder Inhalte wie z. B. E-Books, Online-Kurse oder Streaming anbieten.
- eine Plattform mit Abonnements bzw. regelmäßigen Leistungen betreiben (sofern hier ein Widerrufsrecht besteht).
- Finanzdienstleistungen wie Kredite, Versicherungen oder Geldanlageprodukte vermitteln.
GUT ZU WISSEN
Die Pflicht gilt nur, wenn der Kunde ein Verbraucher ist und nach geltendem Recht ein Widerrufsrecht besteht – was in der Regel bei B2C-Fernabsatzverträgen der Fall ist.
Die Buttonpflicht setzt voraus, dass die Website (oder die App) den Vertragsschluss technisch über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglicht – z. B. im Webshop, über eine Buchungsmaske, ein Abschlussformular oder über die Anmeldung in einem Kundenkonto. Auch Chatbots und interaktive KI-Assistenten können darunter fallen, wenn der Vertragsschluss über diese erfolgt.
Aufgepasst: Bietet eine Website lediglich Informationen über Leistungen und der Vertragsschluss findet erst per E-Mail-Korrespondenz, über das Telefon oder per Post statt, gilt die Button-Pflicht nicht.
3. Wann brauche ich keinen Widerrufsbutton?
Ein Widerrufsbutton ist nicht notwendig, wenn trotz Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht besteht, weil Sie z. B.
- individuell angefertigte Waren anbieten (z. B. über einen Etsy-Shop).
- digitale Produkte verkaufen, bei deren Download der Kunde zuvor aktiv auf sein Widerrufsrecht verzichtet (z. B. bei Software, Templates etc.).
Da sich die Widerrufsfunktion auf Fernabsatzverträge bezieht, greift die Pflicht nicht, wenn der Vertrag nicht online abgeschlossen wurde, sondern z. B. in einem Ladengeschäft. Auch für reine B2B-Online-Shops besteht keine Pflicht, da regelmäßig kein Widerrufsrecht für Unternehmer besteht.
4. Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?
Anders als es der Begriff Widerrufsbutton suggeriert, muss es sich nicht um einen technischen Button handeln. Denn der aktuelle Gesetzentwurf spricht nur von einer Widerrufsfunktion und gibt vor, dass diese während der Widerrufsfrist gut sichtbar und durchgehend verfügbar sein muss.
Nach dem Gesetzentwurf ist auch ein Hyperlink ausreichend mit dem der Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangt, auf der er seine Widerrufserklärung abgeben kann. Wird die Widerrufsfunktion im Footer platziert, sollte diese gut lesbar und eindeutig beschriftet sein und hervorgehoben platziert werden. Der Link sollte mit “Vertrag widerrufen” oder einer ähnlichen eindeutigen Bezeichnung beschriftet sein und per Klick direkt zur Widerrufsfunktion führen. Weiterhin ist ein zweistufiges Verfahren notwendig – inklusive automatischer Eingangsbestätigung per E-Mail.
Wie muss der Button aussehen?
Der Button sollte auffällig gestaltet werden, damit er sich klar von anderen Inhalten auf der Website bzw. im Shop unterscheidet. Geeignet sind z. B.
- eine farbliche Hervorhebung
- ausreichende Kontraste
- eine klare Abgrenzung (z. B. durch Umrahmung)
Ein gewisser Gestaltungsspielraum ist hier also gegeben, allerdings sollten Sie darauf achten, dass der Button immer gut sichtbar und für den Nutzer innerhalb der Frist ständig verfügbar ist. Keinesfalls sollte dieser durch andere Elemente wie Pop-Ups verdeckt werden. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Abmahnungen bei Button-Lösungen wie dem Kündigungsbutton. Bleiben Sie daher unbedingt mit eRecht24 auf dem Laufenden!
VORSICHT
Unklare oder versteckte Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ reichen nicht aus und bergen Abmahnrisiken. Keinesfalls sollte der Link ohne Bezeichnung irgendwo im Footer versteckt werden.
Wo muss der Button platziert werden?
Die Widerrufsfunktion muss ständig und leicht auffindbar sein. Platzieren Sie sie am besten gut sichtbar und farblich hervorgehoben im Footer Ihrer Website. Verzichten Sie darauf, ihn ausschließlich im Login-Kundenbereich zu implementieren. Nur dann, wenn ein Vertragsabschluss ausschließlich mit Einrichtung eines Kundenkontos möglich ist, ist die ausschließliche Bereitstellung im Login-Bereich zulässig. Eine zusätzliche Implementierung im Kundenbereich ist stets unproblematisch möglich.
Auch ein Download sollte nicht erforderlich sein, um den Button zu erreichen. Es gilt: Machen Sie es Ihrer Kundschaft so einfach wie möglich. Beachten Sie, dass der Button auf der Website während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein muss.
Was muss passieren, wenn man klickt?
Vorgegeben ist ein Zwei-Stufen-Verfahren: Klicken Ihre Kunden auf den Widerrufsbutton oder Link, muss eine Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite erfolgen. Auf dieser muss Folgendes passieren:
- Identifikation des Vertrags: Klare Kennzeichnung des Vertrags, z. B. durch Eingabe von Bestell-, Auftragsnummer oder E-Mail (aber kein verpflichtender Login).
- Bestätigen/Absenden des Widerrufs: Bestätigung des Widerrufs durch zweiten Button “Widerruf bestätigen”.
- Eingangsbestätigung: Elektronische Eingangsbestätigung der Online-Widerrufserklärung (z. B. per E-Mail mit Datum und Uhrzeit).
NICHT VERGESSEN
Beachten Sie bei der Umsetzung den DSGVO-Grundsatz der Datensparsamkeit: Ihre Kunden sollten nur Daten eingeben müssen, die für den Widerruf erforderlich sind (Name, Vertrags-ID, Kommunikationsmittel). Erheben und speichern Sie die Daten DSGVO-konform.
5. Welche Herausforderungen kann es bei der Umsetzung geben?
Wenn Sie von der Pflicht betroffen sind, führt kein Weg am Widerrufsbutton vorbei. Die Umsetzung bringt jedoch voraussichtlich einige technische, rechtliche und gestalterische Herausforderungen mit sich.
Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist
Die Richtlinie und der Gesetzentwurf sehen vor, dass der Button während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein muss. Eine pauschale Bereitstellung soll nach der Begründung des Gesetzentwurf ausreichend sein. Sie als Unternehmer müssen damit keine individuellen Prüfungen der Fristen und Programmierungen vornehmen, um dem Verbraucher nur dann die Widerrufsfunktion anzuzeigen, wenn seine Frist noch läuft. In der pauschalen Anzeige sei auch kein irreführendes Verhalten zu sehen, da die pauschale Anzeige nicht vermittle, dass im konkreten Fall ein Widerrufsrecht bestehe. Das Bestehen eines Widerrufsrechts und entsprechende Fristen werden nach Vertragsabschluss dem Verbraucher mitgeteilt.
Technische Umsetzung
Die technische Umsetzung muss stabil, barrierefrei und reibungslos funktionieren:
- Die Widerrufsfunktion sollte gut sichtbar und im Layout hervorgehoben sein. Es muss sich nicht um einen technischen Button handeln, ein Link ist ebenfalls ausreichend.
- Das Design der Website und die Nutzerführung dürfen durch den Button nicht beeinträchtigt werden.
- Der gesamte Prozess – vom Klick bis zur Empfangsbestätigung – muss fehlerfrei laufen.
Rechtliche und organisatorische Anpassungen
Neben der technischen Implementierung müssen Sie auch Ihre rechtlichen Dokumente anpassen – aber erst, wenn die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde.
- Widerrufsbelehrung: Ergänzen Sie Hinweise zur neuen digitalen Widerrufsfunktion.
- Widerrufsformular: Fragen Sie nur erforderliche Daten ab und verzichten Sie auf die Angabe eines Grundes für den Widerruf.
- Datenschutzerklärung: Erklären Sie, welche Daten Sie im Widerrufsprozess erheben, was mit diesen Daten passiert und wie lange Sie sie speichern.
6. Welche Neuerungen sind neben dem Widerrufsbutton noch vorgesehen?
Der Widerrufsbutton ist nur eine von mehreren Änderungen, die die EU-Richtlinie für Dienstleister und E-Commerce-Unternehmen mit sich bringt.
Im Hinblick auf einen höheren Verbraucherschutz müssen Finanzdienstleister ihre Angebote künftig verständlich und in klarer Sprache erklären. Außerdem sind sie verpflichtet, bei Online-Abschlüssen eine persönliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen – z. B. per Telefon, Chat oder Video.
Weiterhin ist eine Begrenzung des “ewigen Widerrufsrechts" bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder anderen Verstößen gegen die Informationspflichten vorgesehen. Bislang ließen sich Verträge über Finanzdienstleistungen oft noch lange nach Vertragsschluss widerrufen, selbst wenn die Widerrufsfrist längst abgelaufen war. Künftig ist für diese Verträge eine Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen und für Lebensversicherungen von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen – vorausgesetzt, der Verbraucher wurde korrekt belehrt.
Außerdem entfällt die Pflicht für Unternehmen, Vertragsunterlagen in Papierform bereitzustellen. Künftig ist es ausreichend, alle Informationen zum Vertrag elektronisch und dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
7. Fazit: Das sollten Online-Shops und Unternehmen jetzt tun
Mit dem Widerrufsbutton erfolgt ein weiterer Schritt hin zur Stärkung der Verbraucherrechte im Online-Handel. Für Unternehmen und Shopbetreiber bringen die Änderungen aber auch Herausforderungen und rechtliche Risiken mit sich.
Wichtig: Die Widerrufsfunktion muss nicht durch einen technischen Button umgesetzt werden, ein klar bezeichneter Link, der genauso hervorgehoben und leicht auffindbar ist wie ein Button, genügt. Es gilt deshalb: Handeln Sie rechtzeitig und befassen Sie sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Sie den Widerrufsbutton bereitstellen, sofern Sie unter die Buttonpflicht fallen. Bei rechtlichen Fragen zur Umsetzung steht Ihnen die eRecht24 Partnerkanzlei Siebert Lexow als Ansprechpartner zur Seite – und mit eRecht24 bleiben Sie über alle Entwicklungen informiert.
8. FAQ: Häufige Fragen zum Widerrufsbutton



