Widerrufsbelehrung für Handwerker

Widerrufsfalle für Handwerker: Warum Sie eine Widerrufsbelehrung brauchen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Auch wenn Sie Ihre Arbeit einwandfrei ausgeführt haben, kann es passieren, dass Kunden den Handwerkervertrag noch mehr als ein Jahr später widerrufen.
  • Das bedeutet: Sie bekommen für bereits erbrachte Leistungen unter Umständen keinen Cent.
  • Damit Ihnen das nicht passiert, sollten Sie Ihren Kunden unbedingt rechtzeitig eine Widerrufsbelehrung vorlegen.

Worum geht's?

Sie selbst kennen das Widerrufsrecht sicherlich durch Bestellungen bei Online-Shops. Wenn die Hose nicht passt oder das Geschenk nicht gefällt, schickt man das Produkt zurück und bekommt den Kaufpreis wieder, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Ähnlich läuft es auch in Ihrem Handwerk ab – nur, dass Sie keine Bezahlung für Ihre bereits erbrachte Arbeit bekommen. Was Sie tun sollten, damit Ihnen das Widerrufsrecht Ihrer Kunden nicht zum Verhängnis wird, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

1. Widerrufsbelehrung - Handwerker aufgepasst!

Es gibt viele rechtliche Fallstricke für Handwerker - der Widerruf durch Kunden ist einer davon. Sie fragen sich, wo genau denn überhaupt das Problem mit dem Widerruf liegt?

PRAXISBEISPIEL

Das folgende Praxisbeispiel, basierend auf dem Urteil des Landgerichts Coburg (Urteil vom 09.08.2018, Aktenzeichen 21 O 175/18) macht die Problematik sehr deutlich:
In diesem Fall schließt ein Kunde mit dem Handwerksunternehmen in seiner Privatwohnung einen Vertrag über die Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Gas. Der Handwerksbetrieb hat den Kunden nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt. Die Monteure beginnen direkt mit der Arbeit an der Heizungsanlage und als ein wesentlicher Teil der Arbeiten erledigt war, widerruft der Kunde den Vertrag. Das Landgericht entschied, dass der Widerruf wirksam war und dem Handwerksunternehmen somit keine Bezahlung zusteht.

Leider passiert es regelmäßig, dass Handwerker wegen fehlender Widerrufsbelehrung von Kunden über den Tisch gezogen werden. Gerade bei Bauverträgen, aber auch bei Reparaturen oder Renovierungen kommt es beispielsweise aufgrund von Streitigkeiten vor, dass Handwerker die Arbeiten (teilweise) fertigstellen und Kunden den Vertrag widerrufen sowie bereits gezahlte Vorschüsse zurückverlangen. Wenn Handwerker keine Widerrufsbelehrung bei einem Vertrag vorlegen, der außerhalb von Geschäftsräumen, per E-Mail oder Telefon geschlossen wird, setzen Sie sich diesen Risiken aus.

3 HAUPTRISIKEN FEHLENDER WIDERRUFSBELEHRUNGEN

  • Grundloser Widerruf: Kunden können ohne Angabe von Gründen widerrufen, selbst wenn sie Ihre Arbeit bereits mangelfrei erbracht haben.
  • Kein Geld: Sie haben keinen Anspruch auf Wertersatz für die bis dahin angefallenen Material- und Arbeitskosten.
  • Mehr als 1 Jahr Unsicherheit: Kunden können noch ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen, auch wenn Sie als Handwerker Ihre Arbeit bereits in Teilen oder komplett fertiggestellt haben.

2. Wann haben meine Kunden überhaupt ein Widerrufsrecht?

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Verträgen, die per E-Mail oder Telefon geschlossen werden, brauchen Sie eine Widerrufsbelehrung, da Kunden in der Regel ein Widerrufsrecht haben.

Sie brauchen jedoch keine Widerrufsbelehrung, wenn Ihre Kunden gar kein Widerrufsrecht haben. Das ist jedoch nur in folgenden Ausnahmen der Fall:

  • Produkte individuell gefertigt wurden (z. B. Möbel nach Maßanfertigung).
  • gelieferte Waren unmittelbar nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (z. B. Heizöl).
  • der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (z. B. Rohrbruch).
  • bei einem Bau eines neuen Gebäudes oder größeren Umbaumaßnahmen, sofern der Vertrag notariell beurkundet wurde.
  • wenn die Leistung sofort erledigt wird und nicht mehr als 40 Euro kostet (z.B. kleiner Reparaturleistungen)

Ansonsten haben Kunden ein Widerrufsrecht, wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder per E-Mail oder Telefon geschlossen werden.

3. Wie vermeiden Handwerker negative Folgen durch den Widerruf von Kunden

Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie keine Verträge außerhalb der Geschäftsräume oder online abschließen, sondern Kunden die Verträge bei Ihnen im Büro unterschreiben lassen. Dann besteht für Kunden in der Regel kein Widerrufsrecht. Allerdings lässt sich diese Variante gerade im Handwerk schwer umsetzen, da Sie Verträge in der Regel beim Kunden vor Ort schließen.

Der BGH entschied in einem Urteil (Az. VII ZR 151/22), dass kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag besteht, wenn der Unternehmer an einem Tag sein Angebot schickt und der Kunde dieses am nächsten Tag außerhalb von den Geschäftsräumen lediglich annimmt. Dadurch hat der Kunde ausreichend Zeit, das Angebot zu prüfen und zu überdenken und der Kunde steht nicht in einer Druck- oder Überraschungssituation. Als Handwerker können Sie jedoch nicht beeinflussen, wie lange sich Ihr Kunde Zeit nimmt, bis er das Angebot annimmt. Verlassen Sie sich also nicht darauf.

Die einfachste Lösung, um negative Folgen durch den Widerruf von Kunden zu vermeiden, ist deshalb die Verwendung einer Widerrufsbelehrung.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Erhält Ihr Kunde bei Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, hat er zwei Wochen Zeit, um zu widerrufen. Danach kann er den Vertrag nicht mehr widerrufen. Es gibt somit keinen überraschenden Widerruf Monate später.

4. Wie sieht eine korrekte Widerrufsbelehrung aus?

Sie konnten nun sicherlich schon feststellen, dass eine Widerrufsbelehrung der einfachste Weg ist, ein böses Erwachen und finanzielle Verluste zu verhindern. Doch welche Pflichtangaben müssen Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung berücksichtigen?

  • ladungsfähige Anschrift Ihres Handwerksunternehmen sowie Firmenbezeichnung
  • Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Information über die vierzehntägige Widerrufsfrist
  • Hinweis zum Beginn der Widerrufsfrist
  • Hinweis, dass der Widerruf ohne die Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist schriftlich (z. B. per E-Mail) oder mündlich erfolgen muss
  • Widerrufsformular, das der Verbraucher für den Widerruf nutzen kann

5. Woher bekomme ich eine Widerrufsbelehrung?

Beachten Sie, dass Sie eine Widerrufsbelehrung nicht einfach von jemandem kopieren sollten. Je nachdem, welche handwerkliche Leistung Sie anbieten und wie Ihr Angebot konkret aussieht, müssen Sie die Belehrung an zahlreichen Stellen anpassen.

Deshalb sollten Sie einen Generator für Widerrufsbelehrungen verwenden. Bei eRecht24 Premium finden Sie einen Generator für Widerrufsbelehrungen, der für Handwerker geeignet ist. Außerdem können Sie sich auch direkt AGB für Handwerker erstellen.

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6. FAQ

Bin ich als Handwerker verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung zu haben?

Eine Pflicht, Ihren Kunden eine Widerrufsbelehrung vorzulegen, gibt es nicht. Jedoch empfehlen wir Ihnen, eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn Sie Ihre Verträge mit Kunden außerhalb von Geschäftsräumen z. B. in der Wohnung oder im Garten Ihrer Kunden oder online z. B. per E-Mail oder Telefon schließen.

Brauche ich auch eine Widerrufsbelehrung, wenn mein Kunde ein Unternehmen ist?

Nein. Damit das Unternehmen, mit dem Sie den Vertrag schließen, ein Widerrufsrecht hat, müssen Sie dieses ausdrücklich vereinbaren, es gibt also kein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen.

Sollte ich mit meiner Arbeit trotz Widerrufsbelehrung 14 Tage warten?

Auch wenn Gerichte davon ausgehen, dass Handwerker regelmäßig erst nach 14 Tagen ab Vertragsschluss mit ihrer Arbeit beginnen, ist dies in der Praxis nicht denkbar. Daher raten wir Ihnen: Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden bei Vertragsschluss schriftlich, dass Sie auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit Ihrer Arbeit beginnen.

Kann ich das Widerrufsrecht vertraglich ausschließen?

Nein, das Widerrufsrecht lässt sich nicht per Vertrag ausschließen. Sie können lediglich vereinbaren, dass das Widerrufsrecht vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlischt, wenn Ihr Kunde wünscht, dass Sie direkt mit Ihrer Arbeit beginnen. Wenn Sie wissen wollen, was sich vertraglich ausschließen lässt, lesen Sie unseren Artikel zu AGB und Handwerker.

Kann ich die Widerrufsbelehrung per Telefon machen?

Nein. Sofern Sie einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließen, müssen Sie Ihren Kunden die Widerrufsbelehrung auf Papier bereitstellen. Wenn Sie Ihre Verträge online abschließen, reicht es, wenn Sie die Widerrufsbelehrung per E-Mail schicken. In jedem Fall sollten Sie als Handwerker einen schriftlichen Nachweis über die Widerrufsbelehrung haben.

Brauche ich eine Widerrufsbelehrung, wenn ich meine handwerklichen Produkte nur online verkaufe?

Gerade dann, wenn Sie beispielsweise Ihre selbst gefertigten Möbel ausschließlich online verkaufen, sollten Sie eine Widerrufsbelehrung haben. Lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Widerrufsbelehrung für Onlineshops mehr Details.

 

Frauke Frotscher
Frauke Frotscher, LL.M.
Legal Writerin

Frauke Frotscher ist Wirtschaftsjuristin und hat sich im Rahmen ihres Masterstudiums im internationalen Lizenzrecht auf die Rechtsgebiete des Urheber-, Marken- und Vertragsrechts sowie das Zusammenspiel von Recht und Künstlicher Intelligenz spezialisiert. Mit diesen Schwerpunkten verstärkt sie seit 2023 das eRecht24-Redaktionsteam als Legal Writerin. Aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit als Juristin einer Rechtsabteilung, ist sie Expertin in der verständlichen Kommunikation juristischer Inhalte.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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