Corona: Diskussion um Sonn- und Feiertagszustellung von Paketen

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Worum geht's?

Bei Post und DHL fühlt man sich gerade wie in der Vorweihnachtszeit – nur ohne zusätzliche Saisonkräfte. Das Unternehmen wünscht sich deshalb, vorübergehend auch an Sonntagen zustellen zu können. Entsprechende Forderungen hatten mehrere private Dienste schon für die Osterfeiertage gestellt, allerdings ohne Erfolg. Laut Verwaltungsgericht Berlin rechtfertigt die Pandemie keine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.

„Shutdown ist wie Vorweihnachtsstress“

Acht Millionen Pakete und Päckchen transportiert die Deutsche Post DHL zurzeit jeden Tag. Üblich sind um diese Jahreszeit nur fünf Millionen. Doch Kontaktsperre und Schließung von Geschäften führen dazu, dass Verbraucher deutlich mehr im Online- und Versandhandel bestellen. Das derzeitige Aufkommen gleiche dem der Vorweihnachtszeit, so Vorstandsmitglied Tobias Meyer. Mit dem Unterschied, dass man sich auf die Corona-Pandemie nicht ausreichend vorbereiten konnte. Abhilfe schaffen könnte laut Meyer eine befristete und punktuelle Erlaubnis zur Sonntagsarbeit.

Antrag auf Zustellung an Ostern abgelehnt

Dabei hat das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 L 132/20 u.a.) ähnliche Anträge mehrerer privater Zusteller gerade zurückgewiesen. Noch vor Ostern hatten die Unternehmer beim Berliner Landratsamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit eine Ausnahmeregelung für Sonn- und Feiertage gefordert. Ihre Eilanträge hatten sie nicht nur dem erhöhten Paketaufkommen begründet, sondern auch mit einem hohen Krankenstand. Wenn über die Ostertage nicht zugestellt werden dürfe, sei mit einem Rückstau von unerledigten Aufträgen zu rechnen, der nicht in absehbarer Zeit abgebaut werden könne.

Keine „unzumutbaren Nachteile“

Noch am Gründonnerstag entschied das Gericht: Das durch Covid-19 verursachte hohe Paketaufkommen rechtfertigt keine Erlaubnis zur Sonn- und Feiertagsarbeit. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürften Arbeitnehmer an diesen Tagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn dadurch ein unverhältnismäßig hoher Schaden verhindert werde. Die Antragsteller hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen durch das Beschäftigungsverbot tatsächlich schwere und unzumutbare Nachteile entstehen könnten.

Fazit

Auch aus Sicht der Verbraucher war die Oster-Zustellung laut Verwaltungsgericht nicht erforderlich. Trotz der Corona-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die Paketlieferungen dringend notwendig mache. Dass die Haushalte ihre Bestellungen bei einer Feiertags-Zustellung früher erhielten, sei kein ausreichender Grund für eine Aufhebung des Beschäftigungsverbots.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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