
Was war geschehen?
Im vorliegenden Sachverhalt verwendete ein Online-Händler für Klebstoffe im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die sich mit Versandkosten befasste. Darin hieß es unter anderem:
„Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.“
Dies wurde einem Nutzer des Online-Shops jedoch nur dann offenbar, wenn er einem Sternchenhinweis folgte und auf den Link „zzgl. Versandkosten“ klickte. Einen ausdrücklichen Hinweis in der Preisauszeichnung gab es nicht.
Ein Mitbewerber sah diese Art der Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig an und beschritt daher den Klageweg.
Entscheidung des Gerichts
Nach der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 28.06.2012 – Az.: I-4 U 69/12) sind Mindermengenzuschläge gerade kein „versteckter“ Teil der Versandkosten, sondern sind als eigener Preisbestandteil anzusehen. Ein solcher Preiszuschlag ist daher auch gesondert auszuweisen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Verbraucher unter „Versandkosten“ lediglich Kosten verstehen, die durch das Verschicken einer Ware entstehen. Der vorliegende Mindermengen-Zuschlag in Höhe von 3,50 Euro ist gerade nicht von Faktoren des Versandes abhängig ist, sondern vom Umfang der jeweiligen Bestellung. Mit weiteren anfallenden Kosten muss der Verbraucher aber nicht rechnen.
Nicht ausreichend ist es daher, wenn dieser Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort „Versandkosten“ im Online-Shop angeklickt wird, da er mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun hat. Vielmehr stellt er einen sonstigen Preisbestandteil i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngV dar, auf den gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hinzuweisen ist, so die Richter.
Fazit
Nach der Entscheidung des OLG Hamm stellen Mindermengenzuschläge gerade keine Versandkosten dar und sind daher gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten auszuweisen.
Bisher ist die rechtliche Situation dieser Mindermengenzuschläge jedoch juristisch nicht abschließend geklärt. Betreiber von Online-Shops, die einen solchen Mindermengenzuschlag verlangen, sollten das Urteil des OLG Hamm daher besser beachten und diesen Zuschlag nicht mehr als zusätzlich anfallenden Teil der Versandkosten ausweisen. Vielmehr empfiehlt es sich, auf diesen Zuschlag bereits im Rahmen der Angebotsseite gesondert hinzuweisen.
