Markenrecht: „Zauberwürfel“ nicht mehr als Unionsmarke geschützt

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Worum geht's?

Form und Aussehen des sogenannten „Rubik’s Cube“ hätten nie als Marke eingetragen werden dürfen. Mit dieser Entscheidung beendet das Gericht der Europäischen Union EuG einen jahrelangen Rechtsstreit. Der Grund: Ist das Design Voraussetzung für die Funktion eines Gegenstands, kann es dafür keinen Markenschutz geben.

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Beinhaltet die Form auch die Funktion?

Schon 1974 baut der ungarische Ingenieur Erno Rubik den ersten Prototyp seines Knobelspiels, das in den Achtziger Jahren in Deutschland zum Kult wird. Erst weitere zehn Jahre später allerdings beantragt Rechteverwalter Seven Towns, den Cube als Marke für dreidimensionale Geduldsspiele zu schützen. Das Amt der Union für geistiges Eigentum EUIPO registriert schließlich die Würfelform mit 9 kleinen Quadraten und einer Gitterstruktur auf jeder Seite. Wieder sieben Jahre später, 2006, beantragt Spielzeughersteller Simba Toys, die Marke für nichtig zu erklären. Das Fürther Unternehmen argumentiert: Die Form des 3-D-Puzzles als Würfel mit drehbaren Einzelteilen beinhaltet gleichzeitig die technische Lösung. Deshalb kann sie gemäß Verordnung 40/94 gar nicht als Unionsmarke geschützt werden.

EuGH ordnet neue EUIPO-Entscheidung an

Im Herbst 2014 weist das Gericht der Europäischen Union die Klage von Simba Toys ab (Az. T-450/09). Die Lösung des Rubik’s Cube liege nicht in Form und Aussehen, sondern allenfalls in einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren des Spiels. Dieses Urteil allerdings hebt später der Europäische Gerichtshof wieder auf. Außerdem trägt er dem EUIPO auf, die Markeneintragung des Zauberwürfels noch einmal zu überprüfen.

Puzzle in Würfelform

Das EUIPO kommt im Sommer 2017 zu dem Schluss: Die Marke muss gelöscht werden. Denn genau drei wesentliche Merkmale sind für die Eintragung charakteristisch: Die Würfelform, die Gitterstruktur und die unterschiedlichen Farben jeder Seite. Alle drei sind aber auch nötig, damit der Würfel überhaupt als Knobelspiel funktioniert. Das bestätigte in weiten Teilen nun auch das Gericht der Europäischen Union (Az. T-601/17): Wäre der Cube nicht auf jeder Seite in neun kleinere Würfel unterteilt, könnten sie nicht durch den inneren Mechanismus gedreht werden. Das heißt: Die Würfelform und die nach außen sichtbare Gitterstruktur bedingen die Funktionsweise als dreidimensionales Puzzle. Sie können deshalb nicht als Unionsmarke geschützt werden.

Fazit

Zwar ist der große Hype um den Zauberwürfel längst passé. Nach wie vor aber erfreut sich das analoge Geduldsspiel einer großen Beliebtheit. Von der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union dürften daher nicht nur Simba Toys, sondern auch weitere Hersteller profitieren.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.


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