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EUIPO erklärt Marke für verfallen
Nach der Eintragung der Marke im Jahr 1999 wandte sich 2015 das slowakische Unternehmen Halston Properties dagegen. Der Vorwurf: Die Marke werde nicht wie vorgesehen als Hinweis auf die Herkunft von Waren genutzt. Dem folgte das EUIPO. Es erklärte die Marke 2016 für verfallen. Nur die Eintragung für aus Verpackungen bestehende Waren blieb bestehen. Das gefiel dem DSD nicht. Der Fall landete vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).
Wie entschied das EuG?
Das EuG kam zu dem Ergebnis: Das DSD konnte keine „ernsthafte Benutzung“ des Grünen Punktes nachweisen. Laut Gesetz müssen Marken ihrem Hauptzweck entsprechend genutzt werden, damit sie nicht verfallen. Als Individualmarken sollen sie Waren des Inhabers von denen anderer unterscheiden. Das nennt sich die Herkunftsfunktion. Die Richter des EuG kamen zu dem Schluss, dass Durchschnittsverbraucher keinen Bezug zur Herkunft der Ware herstellen, sondern ein umweltbewusstes Verhalten der Unternehmen darin sehen (Urteil vom 12.12.2018, Aktenzeichen T-253/17).
EuGH: Grüner Punkt ist Kollektivmarke
Der EuGH kam zu einem anderen Ergebnis. Es geht davon aus, dass das EuG einen Rechtsfehler begangen hat. Denn: Es geht in diesem Fall nicht um den Ursprung oder die Herkunft der Waren mit Grünem Punkt. Vielmehr ist der Grüne Punkt eine Kollektivmarke. Das heißt: Sie soll Waren von Mitgliedern eines Verbandes von denen anderer Unternehmen, die kein Mitglied des Verbandes sind, unterscheiden.
Die Richter des EuGH weiter: Der Grüne Punkt wird „ernsthaft“ verwendet. Es ist nicht auszuschließen, dass das Logo einen Einfluss darauf hat, ob Kunden ein Produkt kaufen. Damit wirkt es sich auch auf die Erhaltung von Marktanteilen aus – ein Kriterium für eine „ernsthafte Benutzung“ (Urteil vom 12.12.2019, Aktenzeichen C-143/19 P).
Fazit
Der EuGH hob damit das Urteil des EuG auf. Die Marke „Grüner Punkt“ ist nicht verfallen.
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