BGH-Urteil: Goldton des Lindt-Osterhasen genießt Markenschutz

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Worum geht's?

Selbst ohne den süßen Inhalt wird die glänzende Folie der beliebten Schokofigur sofort erkannt. Mehr als zwei Drittel der deutschen Käuferschaft ordnen den Goldton dem Traditionsunternehmen Lindt zu. Damit steht für den Bundesgerichtshof fest: Die Farbe hat für die Schokohasen des Schweizer Herstellers Verkehrsgeltung erlangt. Von Mitbewerbern darf sie deshalb nicht ohne Weiteres verwendet werden.

Konkurrenz im Osternest

Im Frühjahr 2018 hatte die Confiserie Heilemann aus dem Allgäu ebenfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in Goldfolie angeboten. Daraufhin mahnte die Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli den Konkurrenten ab. Begründung: Man besitze die Rechte an diesem speziellen Farbton. Eine eingetragene Farbmarke konnte das Unternehmen zwar nicht vorweisen. Millionen verkaufter Hasen hätten aber dazu geführt, dass die goldene Verpackung von Interessenten automatisch mit der Schokoladenmarke Lindt in Verbindung gebracht werde.

 

Milka-Lila und Sparkassen-Rot

Das Landgericht München (Az. 33 O 13884/18) folgte 2019 noch dieser Argumentation. Es verurteilte Heilemann zur Unterlassung. Die Berufungsinstanz (OLG München, Az. 29 U 6389/19) allerdings kam zu dem Ergebnis, dass der verwendete Goldton keinen Markenschutz genieße. Zwar hatte Lindt ein Verkehrsgutachten vorgelegt, in dem 70 Prozent der Käuferschaft die goldene Farbe als Lindt-Produkt identifizierten. Diese Befragung allerdings reichte den Richtern nicht aus. Denn anders als bei vergleichbaren Fällen – dem „Sparkassen-Rot“, dem „Milka-Lila“ oder dem „Nivea-Blau“ – benutze Lindt die Farbe lediglich für ein einzelnes Produkt seines Sortiments. Der Schokoladenhersteller besitze deshalb keine Benutzungsmarke am verwendeten Goldton.

 

70 Prozent Wiedererkennung

Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 139/20) hingegen sah nun das vorgelegte Verkehrsgutachten als eindeutig an. Schon bei einer 50-prozentigen Zuordnung der Farbe zum Unternehmen habe eine Marke Verkehrsgeltung erlangt; diese Schwelle werde beim Lindt-Gold sogar deutlich überschritten. Dass der Farbton als „Hausfarbe“ für sämtliche Produkte eines Herstellers verwendet werde, sei hingegen nicht notwendig. Ebenso wenig gelten ließen die Richter den Verweis auf die weiteren typischen Erkennungsmerkmale des Lindt-Osterhasen: die sitzende Haltung, das Firmenlogo und das rote Halsband mit dem goldenen Glöckchen. Entscheidend sei, dass allein die Farbe für die Identifizierung als Lindt-Hase ausreiche.

 

Fazit

Mit über 500 Millionen verkauften Exemplaren in den vergangenen dreißig Jahren ist das Lindt-Produkt mit Abstand der meistverkaufte Schokoladenhase in Deutschland. Mehr als zwei Drittel der Käufer erkennen den Hersteller schon am Farbton der Folie. Damit ist der Goldton laut BGH auch markenrechtlich geschützt. Noch nicht geklärt ist hingegen, ob Heilemann mit seinem goldenen Schokohasen diese Rechte wirklich verletzt hat. Darüber muss nun wieder das Oberlandesgericht München entscheiden.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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