Verfassungsgericht zu Filesharing: Wer eigene Kinder deckt, haftet selbst

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Worum geht's?

Die höchsten deutschen Richter haben das BGH-Urteil in einem Fall von Urheberrechtsverletzung bestätigt. Ein Elternpaar hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil es sich in seinen Grundrechten verletzt sah. Vater und Mutter sollten Schadensersatz für den illegalen Upload eines Musik-Albums zahlen. Tatsächlich war eines der volljährigen Kinder für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Den Namen allerdings wollten die Eltern nicht preisgeben.

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Muss der eigene Nachwuchs beschuldigt werden?

Der Fall unterscheidet sich von den üblichen Abmahnprozessen, weil die Anschlussinhaber angaben, den wahren Täter zu kennen. Sie nutzten Router und PCs gemeinsam mit ihren drei erwachsenen Kindern, die ebenfalls im Haus wohnten. Beide Eltern wussten, wer zum Zeitpunkt des Uploads gerade im Internet war. Sie wollten aber das eigene Kind nicht denunzieren. Vater und Mutter fühlten sich im Recht: Wer seinen Nachwuchs „ans Messer liefere“, gefährde den Familienfrieden. Genau der genießt aber laut Grundgesetz besonderen Respekt.

BGH: Abwägen von Eigentumsrechten und Schutz der Familie

Vorausgegangen war die Abmahnung einer Plattenfirma. Vom Anschluss des Ehepaares war das Erfolgsalbum „Loud“ von Superstar Rihanna in eine Tauschbörse geladen worden. 2500,- Euro Schadensersatz und weitere 1.400,- Euro Anwaltskosten forderte das Musiklabel. Die Besitzer des Internetanschlusses unterzeichneten zwar die Unterlassungserklärung, verweigerten aber die Zahlung. Denn das Ehepaar selbst hatte ja nach eigenen Worten nichts mit dem Upload zu tun. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 19/16) entschied im März 2017: Es steht den Eltern frei, den Namen des verantwortlichen Kindes für sich zu behalten. Sollten sie ihn aber nicht nennen, müssen sie als Anschlussinhaber für den Schaden aufkommen.

Richter: Zusammenleben mit Familie führt nicht zu Haftungsausschluss

Die Beschwerde der Eheleute gegen die BGH-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2556/17). Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens durch das Urteil nicht verletzt wird. Alle Vorinstanzen hätten den Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes angemessen gegen die Belange des Eigentumsschutzes abgewogen. Eltern seien nicht verpflichtet, ihre Kinder zu belasten. Im vorliegenden Fall bleibe dann aber die Vermutung bestehen, dass sie selbst für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich seien. Der Schutz der Familie dürfe nicht dazu benutzt werden, sich der Haftung zu entziehen. Denn auch die Gegenseite müsse ihre Eigentumsrechte durchsetzen können.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich ausdrücklich nicht dazu, ob Familienmitglieder zu der aktiven Suche nach einem Täter verpflichtet sind. Denn im aktuellen Fall wussten die Eltern ja angeblich, um welche Person es sich handelt. Das dürfen sie im Interesse der Familie auch weiterhin für sich behalten, müssen dann aber selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.  


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