Berechnung der Höhe von Lizenzschaden anhand der MFM-Tabelle nur unter bestimmten Voraussetzungen
Im vorliegenden Fall klagte ein Berufsfotograf gegen einen Internetnutzer. Denn dieser habe, ohne den Fotografen als Urheber zu nennen und die erforderliche Nutzungserlaubnis einzuholen, ein Foto von ihm in bearbeiteter Form auf seiner Internetseite verwendet.
Der Fotograf forderte daher von dem Verwender ein Nutzungsentgelt, welches er nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) berechnete sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Der beklagte Internetnutzer wehrt sich gegen die Klage, da er der Meinung ist, die Angemessenheit und Üblichkeit der vom Kläger nach der MFM-Tabelle berechneten Lizenzgebühr sei nicht korrekt.
LG Berlin entschied: Schadensersatzforderung überhöht
Das LG Berlin entschied, dass dem abmahnenden Fotografen zwar grundsätzlich der Anspruch auf Unterlassung gegen den Verwender zustehe, da er mit der Nutzung des Fotos gegen das Urheberrecht des Fotografen verstoßen hat, indem er ohne die erforderliche Nutzungserlaubnis das Bild des Fotografen aus seiner Seite verwendete und diesen nicht als Urheber benannt hat.
Der Abmahner durfte für diese Urheberrechtsverletzung aber nicht Schadensersatz in Höhe von 1300,- € verlangen, da diese Forderung nach Ansicht des Gerichts überhöht sei. Dies begründete es damit, dass der klagende Fotograf nicht nachweisen konnte, dass er über eine Lizenzierungspraxis verfügt. Diese sei aber Voraussetzung für die Berechnung von Schadensersatz nach den MFM- Empfehlungen. Die MFM- Tabelle konnte hier daher keine Anwendung finden und das Gericht lediglich den Mindestschaden zu Grunde legen. Es sprach dem Kläger daher nur 200,- € zu.
Fazit:
Für die Berechnung der Höhe eines Lizenzschadens für die Verletzung von Urheberrecht kann die MFM-Tabelle nur dann herangezogen werden, wenn der Rechteinhaber über eine Lizenzierungspraxis verfügt und diese nachweisen kann.
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