Unzulässige Zusatzkosten: Nach Eventim-Urteil Ticketgebühren zurückfordern

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Worum geht's?

Veranstaltungskarten selbst ausdrucken und dafür auch noch Service-Entgelt bezahlen? Teuren Premiumversand buchen und die Tickets dann frankiert mit einer 60-Cent-Marke im Briefkasten finden? Viele Kunden der CTS Eventim AG fühlten sich in den vergangenen Jahren verschaukelt oder regelrecht abgezockt. Nach mehrjährigen Verhandlungen hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden: Die Vertragsklauseln des Unternehmens waren teilweise unwirksam.

Wer selber druckt, muss trotzdem zahlen

Ob Musical, Sport oder Comedy, ob U2 oder Elton John – der Tickethändler Eventim ist für Besucher großer Veranstaltungen wichtigster Ansprechpartner beim Ticketkauf. Verbraucherschützer allerdings bemängeln schon lange die zum Teil undurchsichtigen Zusatzgebühren, die bisher auf den eigentlichen Kartenpreis aufgeschlagen wurden. Die Höhe hing davon ab, welche Versandmöglichkeit Kunden wählten. Mochte der Standardpreis für den Postversand mit 4,90 Euro noch als angemessen durchgehen, gab die Option „print@home“ allerdings Rätsel auf: Für das Ausdrucken eines elektronischen Tickets zu Hause am eigenen PC wurde Kunden eine „Servicegebühr“ von 2,50 Euro berechnet.

Premiumversand ohne Premiumleistung

Wer Tickets in letzter Minute vor der Veranstaltung ergattert hatte oder besonders sicher gehen wollte, konnte den Premiumversand für stolze 29,90 Euro buchen. Und war dann möglicherweise irritiert, wenn die Bestellung Tage später als unversicherter Standardbrief im Postkasten landete. Worin genau die fast 30,- Euro teure Premiumleistung bestand, wollte Eventim nicht einmal vor Gericht ausführen. Das börsennotierte Unternehmen beharrte vielmehr auf dem Standpunkt, dass man Kalkulationen nicht offen legen müsse.

BGH: Käufer werden durch Preisklauseln unangemessen benachteiligt

Auch die zweifache Berufung brachte Eventim nicht den gewünschten Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 192/17) bestätigte die Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht Bremen. Denn nach § 448 Abs. 1 BGB müssten Käufer nur die Kosten der Versendung einer Ware tragen. Also: Porto, Verpackungsmaterial und gegebenenfalls eine Versicherung. Der Aufwand zur Bereitstellung der Ware hingegen sei vom Verkäufer zu tragen. Da Eventim auch beim sogenannten Premiumversand keinen höheren Aufwand nachweisen konnte, sei die entsprechende Preisklausel unwirksam. Gleiches gelte für das eigene Ausdrucken von Eintrittskarten.

Praxis-Tipp:

Die Klägerin in dem Verfahren, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, will Kunden bei der Rückforderung zu viel gezahlter Gebühren unterstützen. Da Rückzahlungsansprüche nach Ablauf von 3 Jahren zum Jahresende verfallen, kommen Ticketbestellungen bis zum Jahr 2015 in Betracht. Ein Musterbrief kann unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2018-08/Musterbrief%20Eventim%20printathome_0.pdf heruntergeladen werden.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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