EU-Recht gestattet Widerspruch
Der Umgang mit „unwesentlichen“ Preiserhöhungen war in den AGB des Anbieters geregelt. Nach Ziffer 9.6 durften Kunden einer Steigerung nur dann widersprechen, wenn diese Erhöhung mehr als fünf Prozent des bis dahin geltenden Preises betrug. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Klausel für unwirksam und erhob Klage. Das Oberlandesgericht (Az. 1 U 46/19) bestätigte die Sicht des vzbv. Aus der europäischen Verbraucherrichtlinie 2009/136/EG lasse sich bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Widerspruchsrecht ableiten. Um wie viel sich der Preis ändere, sei unwichtig. Davon abgesehen, so die Richter, könne auch eine Steigerung um fünf Prozent für manche Kunden erheblich sein.
Streit um Ankündigung einer Sperre
In einer anderen Frage allerdings unterlagen die Verbraucherschützer. Auch hier ging es um eine Klausel in den Vertragsbedingungen des Mobilfunkdienstleisters. Ziffer 7 nämlich erlaubte dem Anbieter, einen Anschluss zu sperren, wenn der Besitzer mit mindestens 75,- Euro im Verzug war. Allerdings musste die Sperrung zwei Wochen vorher „in Textform“ angekündigt werden.
Elektronische Mitteilung reicht
Das Unternehmen hielt eine E-Mail zur Warnung vor der Anruf-Sperre für ausreichend, und es bekam in diesem Punkt recht. Nach dem Telekommunikationsgesetz muss eine Sperre laut OLG „schriftlich“ angedroht werden. Damit sei aber nicht die „Schriftform“ im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint. Statt auf Papier könne die Mitteilung auch auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden, sofern es sich dabei um eine dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung handele. Insbesondere gegen eine Androhung per E-Mail sei also nichts einzuwenden.
Fazit
Wenn das Telefonieren mit dem Handy plötzlich teurer werden soll, müssen Kunden das nicht hinnehmen. Das gilt auch, wenn es sich nur um eine geringfügige Erhöhung handelt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ist allerdings eine Revision möglich.
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