Irreführung: Tesla darf nicht mit Autopilot-Funktion werben

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Worum geht's?

Bei der Beschreibung seines „Model 3“ hat Autohersteller Tesla gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage der Wettbewerbszentrale entschieden. Der Autohersteller hatte auf seiner Webseite den Eindruck erweckt, dass das Modell bereits völlig autonom fahren könne. Tatsächlich ist ein solcher Betrieb weder möglich noch rechtlich zulässig.

„Autopilot inklusive“

Im Juli 2019 hatte die Tesla Germany GmbH dem Model 3 “Volles Potenzial für autonomes Fahren“ zugeschrieben. Dazu gehöre unter anderem das „Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen“. Unter „Autopilot | Inklusive“ wurde „automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur“ beworben. Besonders praktisch auch die Funktion „Herbeirufen“: Das geparkte Auto „findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu ihnen“, so Tesla. Bis Ende des Jahres 2019 sollten außerdem eine „Ampel Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/ Anfahrautomatik“ und „Automatisches Fahren innerorts“ kommen.

Nicht möglich und außerdem nicht zulässig

Sowohl einzelne Formulierungen als auch die Gesamtdarstellung erwecke bei Durchschnittsverbrauchern falsche Vorstellungen, urteilte das Landgericht München I (Az. 33 O 14041/19). Begriffe wie „Autopilot“ und „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ ließen erwarten, dass der Tesla „vollkommen autonom“ fahren könne. Tatsächlich handele es sich aber nur um Komponenten eines Fahr-Assistenzsystems. Ein Betrieb ohne menschliches Eingreifen sei technisch eben nicht möglich. Und selbst wenn: Autonomer Fahrzeugbetrieb sei in Deutschland straßenverkehrsrechtlich gar nicht zulässig, so das Gericht. Genau dieser Eindruck werde aber durch die Darstellung vermittelt.

Keine klaren Aussagen

Erst am Ende der Webseite fanden sich einige Einschränkungen zu Teslas Beschreibung. „Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer“, stand da, „ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich“. Im weiteren Verlauf war zu lesen: „Zudem sind für den autonomen Betrieb gesetzliche Genehmigungen erforderlich, die je nach Rechtsprechung noch länger dauern dürften“. Nach Ansicht des Gerichts allerdings waren diese Hinweise aufgrund mangelnder inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht dazu geeignet, die Irreführung zu beseitigen.

Fazit

„Unglaublich, aber wahr“ hatte es in der Beschreibung auf der Tesla-Webseite geheißen. „Irreführend“ lautete dagegen das eindeutige Urteil der Richter. Noch allerdings kann Tesla Berufung einlegen. Eine Stellungnahme des Unternehmens steht bisher aus.

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